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1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ludwigsburg
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel LB08 „Neckartal“ Los 1 und 2 im offenen Verfahren.
Beschreibung: Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Der Landkreis Ludwigsburg beabsichtigt im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels LB08 „Neckartal“ Los 1 und Los 2 zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)“ angegeben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Verfahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben je Los erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Vergabe als Gesamtleistung: Die Verkehrsleistungen sollen in zwei Losen vergeben werden. Die Vergabe je Los soll als eine Gesamtleistung erfolgen (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit den beabsichtigten ÖDLAs werden Anforderungen an die von Los 1 und Los 2 umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem jeweiligen ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in den Ergänzenden Dokumenten des Landkreises („Version 2“; jeweils einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben, auf das diese Vorabbekanntmachung verweist (abrufbar unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/landratsamt-landkreis/aktuelles/ausschreibungen/ausschreibungen-im-busverkehr/ unter dem Reiter „Beabsichtige Ausschreibungen“. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Das Ergänzende Dokument enthält jeweils verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem jeweiligen Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Das umfasst auch, dass bei der Durchführung der Verkehre mit Bussen nicht hinter den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) zurückgeblieben werden darf. Vorgabe des Auftraggebers ist, dass in der Fahrzeugklasse M3 mindestens 65 % der Fahrzeuge sauber oder emissionsfrei sind. Davon muss die Hälfte emissionsfrei sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG). E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Hausanschrift: Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe; Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karls-ruhe; Fax: 0721 9263985, Tel: 0721 926-8730; E-Mail: Vergabe-kammer@rpk.bwl.de) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit). F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. B). Die Leistung wird je Los als Gesamtleistung vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb jeweils ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg im Linienbündel LB08 „Neckartal“ – Los 1
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 444, 445, 446, 459, 567, 577 und N44. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.147.500 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass es zu Änderungen der Linienführung und des Kilometer-Umfangs bei den Linien 444, 445, 459, 567 und 577 kommen kann. Näheres zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Änderungen regelt das Ergänzende Dokument (vgl. Ziff. 2.1.4.). Der Landkreis wird das als Optionen im Rahmen der Ausschreibung berücksichtigen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags gilt dabei, dass die Optionen nicht angeboten werden müssen. In Schwachverkehrszeiten steht es einem eigenwirtschaftlichen Antragsteller in Abstimmung mit dem Landkreis Ludwigsburg frei, den Busverkehr durch Linienbedarfsverkehre zu ersetzen. Der ÖDLA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz)TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Ludwigsburg (DE115)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2027
Laufzeit: 108 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Ludwigsburg
5.1.
Los: LOT-0002
Titel: Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg im Linienbündel LB08 „Neckartal“ – Los 2
Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 560, 568, 568A, 573, 574, 574A, 575 und N58. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 626.018 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass es zu Änderungen der Linienführung und des Kilometer-Umfangs bei den Linien 560, 568, 574 und 575 (Planung) kommen kann. Näheres zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Änderungen regelt das Ergänzende Dokument (vgl. Ziff. 2.1.4.). Der Landkreis wird das als Optionen im Rahmen der Ausschreibung berücksichtigen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags gilt dabei, dass die Optionen nicht angeboten werden müssen. In Schwachverkehrszeiten steht es einem eigenwirtschaftlichen Antragsteller in Abstimmung mit dem Landkreis Ludwigsburg frei, den Busverkehr durch Linienbedarfsverkehre zu ersetzen. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz)TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Ludwigsburg (DE115)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2027
Laufzeit: 108 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Ludwigsburg
5.1.
Los: LOT-0003
Titel: - Entfällt - Das Los 3 entfällt. Da das Los technisch nicht entfernt werden konnte, wird das auf diesem Weg klargestellt.
Beschreibung: - Entfällt - Das Los 3 entfällt. Da das Los technisch nicht entfernt werden konnte, wird das auf diesem Weg klargestellt.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Ludwigsburg (DE115)
Land: Deutschland
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Ludwigsburg
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ludwigsburg
Registrierungsnummer: DE 146 128 122
Abteilung: Fachbereich Verkehr, Geschäftsteil Nahverkehr
Postanschrift: Hindenburgstraße 40
Stadt: Ludwigsburg
Postleitzahl: 71638
Land, Gliederung (NUTS): Ludwigsburg (DE115)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Axel Meier
Telefon: +49 714114459932
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
10. Änderung
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 3a7affc3-e716-4ec3-b658-3d7039246f56-01
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Beschreibung: Die Änderungen betreffen die Abschnitte: 2.1 (Titel), 2.1.1. (Zweck, Art der Transportdienstleistung), 2.1.4. (Zusätzliche Informationen), 5.1. Los: LOT-0001 (Beschreibung), 5.1. Los: LOT-0002 (Beschreibung) und 5.1. Los: LOT-0003. Der in Los 3 vorgesehene On-Demand-Verkehr ist entfallen, sodass das Los 3 insgesamt entfällt. Das hat in der Folge zu redaktionellen Anpassungen in den Abschnitten 2.1 und 2.1.1. geführt. Bei dieser Gelegenheit wurde die Adresse der Vergabekammer aktualisiert. Zudem ist der Vorbehalt der Umstellung auf On-Demand-Verkehre bei der Linie 574 in Los 2 entfallen, was zu Anpassungen bei Abschnitt 5.1 Los: LOT-0002 (Beschreibung) und dem zugehörigen Ergänzenden Dokument geführt hat. Zudem wurden die Informationen zu den möglichen Änderungen in der Linienführung und im Kilometer-Umfang in den Losen 1 und 2 aktualisiert. In der Folge wurden auch die Ergänzenden Dokumente jeweils angepasst („Version 2“). Das wurde in Abschnitt 2.1.4 ebenfalls klargestellt.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 7b188c11-ef3a-4b7e-ad71-c8118e9fa41e - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 16/12/2025 10:30:52 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 838228-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 243/2025
Datum der Veröffentlichung: 17/12/2025