2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45221111 Bau von Straßenbrücken
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45110000 Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten, 45233124 Bau von Fernstraßen, 45233110 Bauarbeiten für Autobahnen, 45223500 Stahlbetonkonstruktionen, 45230000 Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten, 71200000 Dienstleistungen von Architekturbüros, 71320000 Planungsleistungen im Bauwesen, 71240000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Gelsenkirchen
Postleitzahl: 45892
Land, Gliederung (NUTS): Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt (DEA32)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Auswahlkriterien für die Begrenzung der Bewerberzahl: Es werden maximal 5 Bewerber/-gemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert. Für den Fall, dass mehr als 5 Bewerber die Eignungsanforderungen gemäß der EU-Auftragsbekanntmachung erfüllen, erfolgt die Auswahl der maximal 5 Bewerber/-gemeinschaften aufgrund nachfolgender Auswahlkriterien und -methodik: Es werden wie nachfolgend dargestellte Punkte (maximal insgesamt 9) vergeben. Die 5 Bewerber/-gemeinschaften mit der höchsten Gesamtpunktzahl werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. 1.1 Referenzaufträge über ausgeführte Bauleistungen für den Neubau einer nicht integralen Spannbetonbrücke bzw. Stahlverbundbrücke. (1) Es werden alle zu diesem Auswahlkriterium eingereichten Referenzen berücksichtigt, die die Mindeststandards zu Auswahlkriterium 1.1 gemäß 5.1.9) EU-Auftragsbekanntmachung erfüllen. Für den vom Bewerber im Referenzprojekt angegebenen Kreuzungswinkel (gemessen zwischen Auflagerachse und Brückenlängsachse) der Spannbeton- bzw. Stahlverbundbrücke werden Punkte wie folgt vergeben: - ≤100 gon (Mindestanforderung) bis ≥60 gon: 1 Punkt - <60 gon bis ≥50 gon: 2 Punkte - <50 gon: 3 Punkte (2) Sofern ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft nicht nur ein, sondern mehrere Referenzprojekte zu diesem Auswahlkriterium eingereicht hat: Aus diesen Referenzen wird der durchschnittliche Kreuzungswinkel (gemessen zwischen Auflagerachse und Brückenlängsachse) aus allen referenzgegenständlichen Spannbeton- bzw. Stahlverbundbrücken ermittelt. Anhand des ermittelten Durchschnittswerts werden die Punkte wie oben angegeben vergeben. 1.2 Referenzaufträge über ausgeführte Bauleistungen, die besondere projektspezifische Eigenschaften aufweisen. (1) Es werden alle zu diesem Auswahlkriterium eingereichten Referenzen berücksichtigt, die die jeweiligen Mindeststandards für die Referenzkategorien des Auswahlkriterium 1.2 gemäß 5.1.9) EU-Auftragsbekanntmachung erfüllen. Die besonderen projektspezifischen Eigenschaften der drei verschiedenen Referenzkategorien müssen - anders als die Anforderungen innerhalb einer einzelnen Referenzkategorie - nicht zwingend innerhalb eines einzelnen Referenzprojektes nachgewiesen werden. Es ist zulässig, für die drei Referenzkategorien verschiedene Referenzprojekte einzureichen. Die Referenzprojekte müssen die Mindeststandards derjenigen Referenzkategorie des Auswahlkriterium 1.2 gemäß 5.1.9) EU-Auftragsbekanntmachung erfüllen, für die sie gewertet werden sollen. Die Punktbewertung erfolgt danach, für wie viele der drei Referenzkategorien Referenzprojekte nachgewiesen werden. - Referenzprojekt/Referenzprojekte für eine Referenzkategorie: 1 Punkt (Mindestanforderung) - Referenzprojekt/Referenzprojekte für zwei Referenzkategorien: 2 Punkte - Referenzprojekt/Referenzprojekte für drei Referenzkategorien: 3 Punkte Der maximal erreichbare Punktwert beträgt mithin 3 Punkte. Es werden ausschließlich Referenzen berücksichtigt, die vom Bieter in der jeweiligen Referenzkategorie des Auswahlkriteriums (siehe Formblätter) eingetragen sind. Soll ein Referenzprojekt für mehrere Referenzkategorien eingereicht werden, so ist dieses Referenzprojekt jeder Referenzkategorie gesondert zuzuordnen und einzureichen (siehe Formblätter). (2) Sofern von einem Bewerber / einer Bewerbergemeinschaft nicht nur ein, sondern mehrere Referenzprojekte zu einer Referenzkategorie des Auswahlkriteriums 1.2 eingereicht werden, kann hierdurch keine höhere Wertungspunktzahl nach obiger Punkteverteilung erreicht werden. 2.1 Referenzaufträge aus den letzten 10 Jahren über ausgeführte Planungsleistungen in den Bereichen Ingenieurbauten und Tragwerksplanung (Grundlagenermittlung, Vorplanung bzw. Entwurfsplanung gemäß Vorgaben des Mindeststandards) die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind. (1) Es werden alle zum Referenzkategorie 2.1 eingereichten Referenzen berücksichtigt, die alle Mindeststandards zu Auswahlkriterium 2.1 gemäß 5.1.9) EU-Auftragsbekanntmachung erfüllen. Für den vom Bewerber im Referenzprojekt angegebenen Kreuzungswinkel (gemessen zwischen Auflagerachse und Brückenlängsachse) der Spannbeton- bzw. Stahlverbundbrücke werden Punkte wie folgt vergeben: - ≤100 gon (Mindestanforderung) bis ≥60 gon: 0,5 Punkte - <60 gon bis ≥50 gon: 1,0 Punkte - <50 gon: 1,5 Punkte (2) Sofern ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft nicht nur ein, sondern mehrere Referenzprojekte zu diesem Auswahlkriterium eingereicht hat: Aus diesen Referenzen wird der durchschnittliche Kreuzungswinkel (gemessen zwischen Auflagerachse und Brückenlängsachse) aus allen referenzgegenständlichen Spannbeton- bzw. Stahlverbundbrücken ermittelt. Anhand des ermittelten Durchschnittswerts werden die Punkte wie oben angegeben vergeben. 2.2 Referenzaufträge aus den letzten 10 Jahren über ausgeführte Planungsleistungen in den Bereichen Ingenieurbauten und Tragwerksplanung (Genehmigungsplanung. bzw. Ausführungsplanung gemäß Vorgaben des Mindeststandards), die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind. (1) Es werden alle zu Referenzkategorie 2.1 eingereichten Referenzen berücksichtigt, die alle Mindeststandards zu Auswahlkriterium 2.1 gemäß 5.1.9) EU-Auftragsbekanntmachung erfüllen. Für den vom Bewerber im Referenzprojekt angegebenen Kreuzungswinkel (gemessen zwischen Auflagerachse und Brückenlängsachse) der Spannbeton- bzw. Stahlverbundbrücke werden Punkte wie folgt vergeben: - ≤100 gon (Mindestanforderung) bis ≥60 gon: 0,5 Punkte - <60 gon bis ≥50 gon: 1,0 Punkte - <50 gon: 1,5 Punkte (2) Sofern ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft nicht nur ein, sondern mehrere Referenzprojekte zu diesem Auswahlkriterium eingereicht hat: Aus diesen Referenzen wird der durchschnittliche Kreuzungswinkel (gemessen zwischen Auflagerachse und Brückenlängsachse) aus allen referenzgegenständlichen Spannbeton- bzw. Stahlverbundbrücken ermittelt. Anhand des ermittelten Durchschnittswerts werden die Punkte wie oben angegeben vergeben. Die Mindeststandards zu den Auswahlkriterien sind unter 5.1.9) EU-Auftragsbekanntmachung beschrieben. Entscheidung bei Punktgleichstand: Kommt es zu einem Punktegleichstand mehrerer Bewerber auf Platz 5, sodass eine eindeutige und transparente Begrenzung auf 5 Bewerber nicht möglich ist, wird nur derjenige auf Platz 5 liegende Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, der im Auswahlkriterium 1.1 den spitzesten (kleinster gon-Wert) [bei mehreren Referenzen der durchschnittliche] Kreuzungswinkel der Spannbeton- bzw. Stahlverbundbrücke nachgewiesen hat. Lässt sich auch danach nicht eindeutig ermitteln, welche 5 Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern sind, entscheidet das Los. Das vorgenannte Verfahren zur Begrenzung der Bewerber wird entsprechend angewendet, wenn aufgrund eines Punktegleichstands auf einem Rang die Zahl der auszuwählenden Bewerber mehr als 5 betragen würde. Die Referenzen sind zwingend über die Anlage "Eigenerklärung Eignung (Detaillierung)" einzureichen. Mehrfachnennungen von Referenzen in den Auswahlkriterien 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 sind zulässig, müssen aber in jedes Auswahlkriterium (siehe Formblätter), in der sie berücksichtigt werden sollen, gesondert eingetragen werden.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vob-a-eu -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Korruption: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Betrug: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Zahlungsunfähigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.