2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71631450 Kontrolle von Brücken
2.1.2.
Erfüllungsort
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 an Bundesstraßen im Baulast des Bundes und an Landesstraßen im Baulast des Landes im Land Baden-Württemberg
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Fragen und Hinweise zu den Zulassungsunterlagen sind ausschließlich über die Vergabeplattform an die unter Ziffer 1.1 genannte Kontaktstelle zu richten und in deutscher Sprache zu formulieren. Die Zulassungsunterlagen einschließlich des erforderlichen Zulassungsformulars werden über die unter Ziffer 5.1.11 angegebene elektronische Adresse bereitgestellt. Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union dient allein dem Ziel größtmöglicher Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse. Mangels eines geeigneten Veröffentlichungsformulars wird das Formular zur Auftragsbekanntmachung verwendet. Die damit einhergehenden begrifflichen Vorgaben - etwa die Bezeichnung "Offenes Verfahren" oder die genannten Fristen - ergeben sich ausschließlich aus der Nutzung dieses Formulars. Um die Bekanntmachung über die gesamte Vertragslaufzeit online zu halten, wurde der letzte mögliche Zulassungstermin als Angebotsfrist eingetragen. Da ein Beitritt während der gesamten Vertragslaufzeit möglich ist, werden die eingereichten Unterlagen jeweils nach Eingang geprüft. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Vorschriften, soweit diese nicht ohnehin zwingend gelten, ist damit nicht verbunden. Eine Auswahlentscheidung findet nicht statt. Jedes Unternehmen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, kann dem Rahmenvertrag für jene Leistungsbereiche beitreten, für die es die Anforderungen nachgewiesen hat. Die im Formular aufgeführten Zuschlagskriterien werden lediglich aufgrund fehlender anderer Veröffentlichungsvorlagen genannt. Voraussetzung für den Abschluss bzw. den späteren Beitritt zum Rahmenvertrag ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen durch Einreichung eines Zulassungsantrags. Hierfür ist das bereitgestellte Zulassungsformular einschließlich sämtlicher darin geforderter Anlagen entsprechend den weiteren Vorgaben im Anschreiben (Bestandteil der Zulassungsunterlagen) verbindlich zu verwenden. Die Modalitäten der Einzelabrufe ergeben sich aus dem Rahmenvertrag. Hinweis: Die Vergabekammer ist für die Nachprüfung dieses Open-House-Verfahrens, das nicht in den Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB fällt, nicht zuständig. Die im Formular genannten Kontaktdaten der Überprüfungsstelle sind systembedingt unzutreffend.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Korruption: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Betrug: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Zahlungsunfähigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Angaben im Zulassungsantrag, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.