1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Böblingen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Calw
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Landkreise Böblingen und Calw; Linienbündel BB05 „Mittleres Heckengäu“ im offenen Verfahren.
Beschreibung: Vgl. Abschnitt 2.1.4 und 5.1
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A) Der Landkreis Böblingen als federführender Landkreis beabsichtigt gemeinsam mit dem Landkreis Calw im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels BB05 „Mittleres Heckengäu“ zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)“ angegeben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Verfahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb des oben genannten Linienbündels ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigen-wirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Vergabe als Gesamtleistung: Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in den nachfolgend aufgeführten Dokumenten angegeben, auf die diese Vorabbekanntmachung verweist: Nahverkehrsplan des Landkreises Böblingen (abrufbar unter: https://www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/Nahverkehrsplan+_+Linienbuendelungskonzept.html ); Nahverkehrsplan des Landkreises Calw (abrufbar unter: https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Dezernate-und-Abteilungen/Dezernat-3-Infrastruktur/Mobilit%C3%A4t-und-%C3%96PNV/index.php?La=1&object=tx,2442.7324.1&kat=&kuo=2&sub=0 ); Standards der Verbundlandkreise des VVS einschließlich Anlagen, Musterfahrpläne und Linienverlaufspläne, sowie Leistungsbeschreibung des beabsichtigten On-Demand-Verkehrs einschließlich Anlagen (allesamt abrufbar unter: https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-2018/node/11393427?QUERYSTRING=%C3%96PNV [Linienbündel 5 „Mittleres Heckengäu“] und [Standards der künftigen Busverkehre der Verbundlandkreise]); Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart (abrufbar unter: https://www.region-stuttgart.org/de/bereiche-aufgaben/oepnv-finanzierung/ [Verbundstufe II, Allgemeine Vorschrift]); die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVS (abrufbar unter: https://www.vvs.de/fileadmin/3_Tickets_und_Abos/VVS-Gemeinschaftstarif.pdf ); Regelungen des Gemeinschaftstarifs der Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw mbH (VGC) in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter: https://www.vgc-online.de/tickets-tarif/tarifbedingungen/ ). In Bezug auf die Beförderungsentgelte gilt: 1. Innerhalb des Landkreises Böblingen und bei Verbindungen zwischen dem Landkreis Böblingen und der im Landkreis Calw befindlichen Kommune Gechingen: Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung. 2. Innerhalb des Landkreises Calw: Anwendung des Gemeinschaftstarifs der Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw mbH (VGC) als Höchsttarif in der jeweils geltenden Fassung. 3. Bei Ver-bundgrenzen überschreitende Fahrten: Es gilt der bw-Tarif mit Ausnahme der bereits bestehenden Tarifintegrationen Gechingen – Böblingen in den VVS-Tarif und Calw – Böblingen in den VGC-Tarif. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Diese Vorinformation und die in Bezug genommenen Dokumente enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in den in Bezug genommenen Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Hausanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe; Telefon: 0721/926-8730; Telefax: 0721/926-3985; E-Mail: Vergabekammer@rpk.bwl.de) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit). F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. B). Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen und Calw im Linienbündel BB05 „Mittleres Heckengäu“.
Beschreibung: Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: 763 (Sindelfingen) - Böblingen – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen – Stammheim (CW) – Calw; 763A Sindelfingen – Böblingen – Dagersheim – Aidlingen – Deufringen – Dachtel – Gechingen - Stammheim (CW) (Schülerverkehr); 764 (Sindelfingen -) Böblingen - Aidlingen - Dachtel (- Gechingen); 766 Böblingen - Döffingen - Dätzingen - Schafhausen - Weil der Stadt; 768A Gärtringen - Aidlingen - Lehenweiler – Döffingen (Schülerverkehr); 769 Sindelfingen - Maichingen - Döffingen - Dätzingen - Weil der Stadt; N75 Böblingen - Dagersheim - Darmsheim - Döffingen - Dätzingen - Aidlingen - Deufringen - Dachtel – Böblingen sowie der On-Demand-Verkehr „Würmtal“ zwischen Aidlingen, Ehningen und Gärtringen. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind in den in Bezug genommenen Dokumenten (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. Es werden zwei Fahrplanvarianten ausgeschrieben: Im Basisangebot enden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 bereits am Rathaus Gechingen. In der Option werden die letzten beiden Fahrten der Linie 763 bis nach Calw geführt. Beide Fahrplanvarianten sind aus den Musterfahrplänen ersichtlich. Voraussetzung für die Ausübung der Option ist, dass der Landkreis Calw eine entsprechende Verlängerung der Linie 763 beschließt. Die Entscheidung wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vergabeentscheidung getroffen. Die Option ist auch von einem eigenwirtschaftlichen Antragsteller zu erbringen. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.198.069,86 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr im Basisangebot und 1.205.110,71 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr bei der Option. Hinzu kommen Leistungen im On-Demand-Verkehr „Würmtal“ im Umfang von rund 8.205 Betriebsstunden pro Jahr nach derzeitigem Planungsstand. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG sowie Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Landkreise kommen mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreise Böblingen und Calw
Land, Gliederung (NUTS): Böblingen (DE112)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: weiterer NUTS-Code: DE12A Calw
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/07/2026
Laufzeit: 109 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landkreis Böblingen
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Böblingen
Registrierungsnummer: DE 145 047 086
Abteilung: Stabstelle Nachhaltige Mobilität (Dez 3.01)
Postanschrift: Landratsamt Böblingen; Parkstr. 16
Stadt: Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land, Gliederung (NUTS): Böblingen (DE112)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Rebmann
Telefon: +4970316632517
Fax: +4970316631962
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Calw
Registrierungsnummer: 2350000
Abteilung: Mobilität und ÖPNV
Postanschrift: Landratsamt Calw; Vogteistr. 42-46
Stadt: Calw
Postleitzahl: 75365
Land, Gliederung (NUTS): Calw (DE12A)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Stierle
Telefon: +497051160360
Fax: +497051795360
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
10. Änderung
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 337268-2024
Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
Beschreibung: Die Abschnitte 2.1.4 „Zusätzliche Informationen“; 5.1 „Los: LOT-0001, Beschreibung“ und 8.1 ORG-0002 „Kontaktperson“ wurden wie nachfolgend beschrieben aktualisiert.
10.1.
Änderung
Abschnittskennung: LOT-0001
Beschreibung der Änderungen: Änderungen in Abschnitt 2.1.4 „Zusätzliche Informationen“: In Abschnitt 2.1.4 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Mit der Änderungsbekanntmachung wir die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge ausgelöst (vgl. Buchst. B). Die Verfahrensart (vgl. Buchst. A) und die Anforderungen an die Verkehrsdienste (inkl. der in Bezug genommenen Dokumente) wurden aktualisiert und konkretisiert (vgl. Buchst. D). Abweichend von der ursprünglichen Vorinformation wird auf die aktuellen Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise (Version 2.2 vom 19.02.2025) verwiesen. Neu hinzugekommen sind Hinweise zur Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit (vgl. Buchst. F). Zudem wurde die Anschrift der Vergabekammer aktualisiert (vgl. Buchst. E).
10.1.
Änderung
Abschnittskennung: LOT-0001
Beschreibung der Änderungen: Änderungen in Abschnitt 5.1 „Los: LOT-0001, Beschreibung“: Es wurden Leistungen im On-Demand-Verkehr „Würmtal“ sowie die Linie 769 neu aufgenommen. Die Linien 764 (alt) und 768 werden durch den On-Demand-Verkehr ersetzt. Die relevanten Schülerkurse der wegfallenden Linien 764 (alt) und 768 werden in die Linien 763A und 768A integriert. Die Linie 744 bekommt die Bezeichnung 764 (neu). Die Fahrten der Linie 743 werden zur Taktverdichtung in der HVZ aufgrund desselben Linienwegs in die Linie 763 integriert. Die Linie 763 wird zwischen Deufringen und Gechingen mit einer direkten Linienführung versehen und in zwei Varianten ausgeschrieben (Option). Bei der Linie 766 werden im Vergleich zum Stand der ursprünglichen Bekanntmachung Montag bis Freitag alle Fahrten, die bisher in Dätzingen geendet haben, bis zum Bahnhof in Weil der Stadt durchgebunden. Es ergeben sich dadurch Änderungen bei der Kilometerleistung (bisher: 1.134.900 Fahrzeug-Kilometer pro Jahr; jetzt 1.198.069,86 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr im Basisangebot und 1.205.110,71 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr bei der Option ). In den Hinweisen zum Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Ba-den-Württemberg (LTMG) wurde ein Verweis auf WBO-Verträge aufgenommen. Zudem wurden die Ausführungen zum ausschließlichen Recht ergänzt.
10.1.
Änderung
Abschnittskennung: ORG-0002
Beschreibung der Änderungen: Änderungen in Abschnitt 8.1 ORG-0002 „Kontaktperson“: Die Kontaktperson des Landkreises Calw wurde aktualisiert.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: abe7f5a6-ad83-4e30-abfe-b74d4e07395c - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/12/2025 10:27:25 (UTC+00:00) Westeuropäische Zeit, GMT
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 818481-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 238/2025
Datum der Veröffentlichung: 10/12/2025