Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge:
Art der eingegangenen Einreichungen: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: Nicht veröffentlicht
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Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.
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Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.
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Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.
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Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: Nicht veröffentlicht
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Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.
Art der eingegangenen Einreichungen: Nicht veröffentlicht
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Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge: Nicht veröffentlicht
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Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Aus Gründen der Vertraulichkeit sollen grundsätzlich nur Angaben zum niedrigsten und höchsten Angebot erfolgen. Bei Verfahren mit sehr wenigen Angeboten und solchen, bei denen ausschließlich anhand des Angebotspreises bewertet wird, würde die Nennung des niedrigsten Angebots den direkten Schluss auf den entsprechenden Bieter zulassen. Dies würde den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Bieters entgegenstehen, sodass auf eine Veröffentlichung des Wertes verzichtet wird.