1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Rheine
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Rheine
Beschreibung: A. Entgegen der unter Ziffer 2.1 (Verfahrensart) getätigten Angabe wird mit dieser Bekanntmachung die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) im Wege einer Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bekannt gemacht. Soweit als Verfahrensart ein "Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" technisch nicht möglich war. B. Die Stadt Rheine wird eine gesonderte Vergabebekanntmachung nach § 39 VgV veranlassen, in der sie unter Bezugnahme auf diese Vergabebekanntmachungen ihren Veröffentlichungspflichten nach § 8 Abs. 2 Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG nachkommen wird. Hintergrund für diese gesonderte Bekanntmachung ist, dass diese Vergabebekanntmachung nach der VO 1370/2007 keine Möglichkeit zur Mitteilung der entsprechenden Fahrzeuge vorsieht, so dass ein Rückgriff auf die entsprechenden Standardformulare notwendig ist. C. Gründe für Verzicht auf eine wettbewerbliche Ausschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags: Die Stadt Rheine war berechtigt den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB direkt an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH (VSR) zu vergeben. Die VSR ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Stadtwerke Rheine GmbH (SWR), welche ihrerseits im Alleineigentum der Stadt steht. Die Stadt ist damit in der Lage, über die Weisungskette SWR – VSR mittels der Ausübung ihrer Rechte in der jeweiligen Gesellschafterversammlung den ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der VSR im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB auszuüben. Das Tätigkeitskriterium im Verhältnis zwischen Stadt und VSR ist ebenfalls eingehalten und wird auch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt sein (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Die Tätigkeiten der VSR dienen zu mehr als 80 % der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt betraut ist. Zu den Aufgaben, mit denen die VSR durch die Stadt betraut wurde, zählt neben dem Betrieb des Stadtverkehrs auch die Bereitstellung von Parkraum im Stadtgebiet Rheine. Insbesondere die gegenwärtig und künftig mit dieser Verkehrserbringung erzielten Umsätze (insb. Fahrkartenverkauf ÖPNV) bzw. die daraus resultierenden Kosten stehen sowohl in einem kausalen Zusammenhang mit der gegenwärtigen als auch mit der beabsichtigen Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und sind damit der Stadt zuzurechnen (BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Darüber hinaus bestehen keine privaten Kapitalbeteiligungen an der VSR (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Inhouse-Gesellschaft im Sinne des § 108 Abs. 1 GWB erfüllt. Die VSR hält ebenfalls die Anforderungen an die Selbsterbringung i.S.d. Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370/2007 ein, indem sie einen beudeutenden Teil der Verkehrsleistung selbst erbringen wird. Dieser Eigenanteil wird bei mindestens 20 - 30 % liegen (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.20 Verg 26/17), da sich die VSR aufgrund des zwischen ihr und der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) bestehenden Inhouseverhältnisses nach § 108 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 GWB die operativen Leistungsanteile der RVM zurechnen lassen (bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2020 – VII Verg 2/19) kann. D. Auf die Rechtsbehelfsfrist des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird hingewiesen. Danach endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblattes ausschließlich in Papierform). Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, E-Mail: vergabekammer@brms.nrw.de, Telefax: 0251 4112165, Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/themen/wirtschaft-kultur-und-kommunales/vergabekammer-westfalen (Ziffer 8.1 ORG-0002)
Kennung des Verfahrens: 30e4fb9a-420c-48ff-ac17-07fcdfb2763b
Vorherige Bekanntmachung: 9ae996a7-64de-4a05-9c9b-ac1a429a2c82-01
Vorherige Bekanntmachung: bfabf541-1010-42f9-841a-256f02cc8a56-01
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Rheine
Beschreibung: Die Stadt Rheine ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie hat die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen in ihrem Zuständigkeitsgebiet entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, Az. C266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) an die VSR vorgenommen. Die Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgte als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG und umfasst das Linienbündel Steinfurt 2 "Stadtverkehr Rheine" i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG gemäß Kapitel 5 und 6 des Nahverkehrskonzepts der Stadt Rheine. Die (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Rheine“ zu entnehmen. Der Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt ist unter https://www.bus-und-bahn-im-muensterland.de/de/zvm/zvm-bus/nahverkehrsplan.php , das Nahverkehrskonzept der Stadt Rheine ist unter https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/komm-rheine/7273.OePNV.html und das Ergänzende Dokument ist unter https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/8393.Direktvergabe-Stadtverkehr-Rheine.html öffentlich zugänglich und abrufbar. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Rheine. Quantitative Änderungen umfassen u.a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen wie z.B. Batterie- und Brennstoffzellbusse), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Rheine
Land, Gliederung (NUTS): Steinfurt (DEA37)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2035
5.1.13.
Bedingungen für den Auftrag
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: Der VSR ist zum Schutz der mit dem öDA vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt worden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt.
Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen: 100,00
5.1.14.
Qualitätsziele
Sonstige Qualitätsziele: Im Übrigen verpflichtet sich die VSR, die jeweiligen Qualitätsvorgaben des Nahverkehrskonzept Rheine zu beachten.
Informationen über Belohnungen und Strafen:
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Rheine
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
Status der Preisträgerauswahl: Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH
Angebot:
Kennung des Angebots: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Rheine
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000
Wert der Ausschreibung: 1,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Rheine
Datum des Vertragsabschlusses: 06/11/2025
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Rheine
Registrierungsnummer: DE124389845
Stadt: Rheine
Postleitzahl: 48431
Land, Gliederung (NUTS): Steinfurt (DEA37)
Land: Deutschland
Telefon: +495971939490
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH
Registrierungsnummer: DE811212099
Stadt: Rheine
Postleitzahl: 48431
Land, Gliederung (NUTS): Steinfurt (DEA37)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0000
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 2a330eb9-5b77-4486-8b79-c281eec141fc - 01
Formulartyp: Ergebnis
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung vergebener Aufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste
Unterart der Bekanntmachung: T02
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 01/12/2025 17:01:11 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 803050-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 233/2025
Datum der Veröffentlichung: 03/12/2025