2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistung
Haupteinstufung (cpv): 45223220 Rohbauarbeiten
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Rastatt (DE124)
Land: Deutschland
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Betrug: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Korruption: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus § 6e Abs. 1-5 VOB/A EU.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Zahlungsunfähigkeit: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Ein Ausschluss kann gem. § 6e Abs. 6 VOB/A EU unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.