Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Regionale Expressbuslinie X92 Kirchheim/Teck – Bad Boll – Göppingen

616327-2025 - Wettbewerb
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Regionale Expressbuslinie X92 Kirchheim/Teck – Bad Boll – Göppingen
OJ S 181/2025 22/09/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Verband Region Stuttgart
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Regionale Expressbuslinie X92 Kirchheim/Teck – Bad Boll – Göppingen
Beschreibung: Betrieb der Expressbuslinie X92 Kirchheim unter Teck – Bad Boll – Göppingen vom 01.06.2026 bis 31.12.2032, Fahrplanvolumen ca. 580.000 Kilometer jährlich.
Kennung des Verfahrens: 76d6a09e-2af1-400f-b794-4d60694974e5
Vorherige Bekanntmachung: 459067-2024
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Göppingen (DE114)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Landkreise Esslingen und Göppingen
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Korruption: Zwingend auszuschießen nach § 123 Abs. 1 GWB wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingend auszuschießen nach § 123 Abs. 1 GWB wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
Betrug: Zwingend auszuschießen nach § 123 Abs. 1 GWB wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingend auszuschießen nach § 123 Abs. 1 GWB wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingend auszuschießen nach § 123 Abs. 1 GWB wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingend auszuschießen nach § 123 Abs. 1 GWB wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gemäß § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) soll ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Absatz 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann nach § 99 GWB gemäß § 98c des Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des GWB ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. Gemäß § 8 Abs. 3 und 4 des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) können Unternehmen bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen des LTMG für die Dauer von bis zu drei Jahren von Auftragsvergaben ausgeschlossen werden und der Auftraggeber die, nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen, Behörden der Zollverwaltung informieren.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es: in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Ein Unternehmen ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB zwingend auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Ein Unternehmen ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 123 Absatz 4 GWB zwingend auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die die Verletzung der aufgeführten Verpflichtungen auf sonstige Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen wird.
Zahlungsunfähigkeit: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Ein Unternehmen kann von einem Vergabeverfahren gemäß § 124 Abs. 1 GWB ausgeschlossen werden, wenn es zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

5. Los

5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Regionale Expressbuslinie X92 Kirchheim/Teck – Bad Boll – Göppingen
Beschreibung: Betrieb der Expressbuslinie X92 Kirchheim unter Teck – Göppingen vom 01.06.2026 bis 31.12.2032, Fahrplanvolumen ca. 580.000 Kilometer jährlich
Interne Kennung: LOT-0001 E96959621
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Göppingen (DE114)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Landkreise Esslingen und Göppingen
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbekannt
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Angabe der Handelsregisternummer und des Handelsregisters

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Angaben zur Gesellschaftsform mit Benennung der mit der Unternehmensführung betrauten Personen; Darlegung der Gesellschafterverhältnisse; Eigenerklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB); Eigenerklärung, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB); Eigenerklärung des Unternehmens, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet; Eigenerklärung betreffend Russlandsanktionen; Verpflichtungserklärungen nach § 3 Abs. 3 und/oder § 4 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) und AEntG sowie (wenn zutreffend) zur Eignungsleihe.

Kriterium: Finanzkennzahlen
Beschreibung: Eigenkapitalbescheinigung; Die Erklärungen/Nachweise müssen von jedem Bieter, von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft und von jedem Nachunternehmer mit dem Angebot vorgelegt werden und dürfen maximal 1 Jahr vor der Angebotsabgabe ausgestellt worden sein. Bieter, Bietergemeinschaften und Bieter mit Nachunternehmern müssen die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 5 PBZugV i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweisen. Sofern sich ein Bieter insofern auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Nachunternehmer berufen möchte, müssen die Nachunternehmer mit dem Angebot Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 47 Abs. 1 VgV vorlegen.

Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Fahrereignungsregisterauszug („Verkehrszentralregisterauszug“) des/der Verantwortlichen für die Unternehmensführung (Vorstand, Geschäftsführer, Inhaber); Führungszeugnis nach § 30 BZRG („polizeiliches Führungszeugnis“) des/der Verantwortlichen für die Unternehmensführung (Vorstand, Geschäftsführer, Inhaber); Eigenerklärung des Unternehmens, dass im Zeitraum 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots keine Liniengenehmigung entzogen wurde; sofern ein Unternehmen erst nach dem 01.01.2022 gegründet wurde, muss die Eigenerklärung nur für den Zeitraum von der Gründung bis zur Abgabe des Angebots abgegeben werden; Eigenerklärung, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Insofern gilt nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, dass das Verhalten einer Person einem Unternehmen zuzurechnen ist, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 123 Abs. 3 GWB); Eigenerklärung über das vorgesehene Fahrzeug- und Betriebskonzept unter Angabe der Fahrzeuganzahl des vorgesehenen Fahrzeugtyps und -antriebs je Los / Gesamtangebot sowie voraussichtliche Betriebsstandorte

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Beschreibung: Eigenerklärung des Unternehmens, dass im Zeitraum 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots keine Liniengenehmigung entzogen wurde; sofern ein Unternehmen erst nach dem 01.01.2022 gegründet wurde, muss die Eigenerklärung nur für den Zeitraum von der Gründung bis zur Abgabe des Angebots abgegeben werden; Eigenerklärung über die in den Jahren 2022 bis 2024 betriebenen Linienverkehre nach PBefG/BOKraft; Während des gesamten Zeitraumes (01.01.2022 bis 31.12.2024) muss mindestens ein Linienverkehr nach PBefG/BOKraft betrieben worden sein, der sich über mindestens zwei Gemeinden erstreckt. Sofern ein Linienverkehr nur einen Teil des Zeitraumes abdeckt, reicht es aus, wenn ein oder mehrere weitere Linienverkehre den restlichen Zeitraum abdecken

Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Beschreibung: Bescheinigung des für die Führung der Geschäfte Verantwortlichen i.S.d. PBefG oder Bescheinigung über eine gleichwertige Abschlussprüfung nach § 6 PBZugV oder Bescheinigung über eine Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 7 PBZugV.

Kriterium: Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge
Beschreibung: Es wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen für die ausgeschriebenen Expressbuslinien auch im Falle einer Zuschlagserteilung nur mit einer Genehmigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) möglich ist. Die Erteilung der Genehmigung muss der/müssen die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ausgewählten Bieter selbst beim Regierungspräsidium Stuttgart als der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen. Für den Fall, dass dem bzw. den im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ausgewählten Bieter/Bietern nach Zuschlagserteilung die Erteilung der Genehmigung nach PBefG aufgrund der mangelhaften oder fehlenden Eignung des/der Bieter verweigert wird, ist der Verband Region Stuttgart berechtigt, den bzw. die Verkehrsverträge aus wichtigem Grund zu kündigen. Der bzw. die Bieter sind in diesem Fall verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die dem Verband Region Stuttgart aufgrund der Kündigung entstehen. Näheres ist in § 18 des Verkehrsvertrages geregelt. Der Verband Region Stuttgart behält sich vor, nach § 13 Abs. 2 c PBefG zu verfahren und beim Regierungspräsidium Stuttgart bereits während des Vergabeverfahrens die Prüfung zu beantragen, ob der bzw. die Bieter die in § 13 Abs. 1 und 1 a PBefG genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Verband Region Stuttgart behält sich vor, Bieter auszuschließen, bei denen das Regierungspräsidium Stuttgart die Voraussetzungen verneint.
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Maximal 75 Wertungspunkte können für den Angebotspreis (Gesamtkosten p.a. im Sinne des Kalkulationsblattes (Anlage LB-1)) erzielt werden. Das Einzelangebot, das die geringsten Gesamtkosten p.a. aufweist, erhält 75 Wertungspunkte. Die anderen Einzelangebote erhalten eine um das Verhältnis zu den niedrigsten Gesamtkosten p.a. verminderte Wertungspunktzahl, gerundet auf eine Nachkommastelle.
Kriterium:
Art: Qualität
Beschreibung: Maximal 25 Wertungspunkte können für die angebotene Qualität erzielt werden: Einheitlicher Einsatz von Neufahrzeugen 6 Punkte, Alternativ: max. 1 Jahr alte Gebrauchtfahrzeuge 5 Punkte, Alternativ: max. 2 Jahre alte Gebrauchtfahrzeuge 4 Punkte, Alternativ: max. 3 Jahre alte Gebrauchtfahrzeuge 2 Punkte, Alternativ: max. 4 Jahre alte Gebrauchtfahrzeuge 1 Punkt, Einheitlicher Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen im Sinne des SaubFahrzeugBeschG 12 Punkte, Kostenloses Kundentelefon 1 Punkt, Leselampe an jedem Sitzplatz in Reihenbestuhlung 3 Punkte, Klapptisch an jedem Sitz in Reihenbestuhlung 3 Punkte
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.subreport.de/E96959621
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.subreport.de/E96959621
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 23/10/2025 12:00:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 39 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen nachzufordern.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 23/10/2025 12:00:00 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Gemäß § 160 Abs.3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Informations- und Wartepflicht (§ 134 GWB): Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung einer Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versandt, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. (§ 134 Abs. 2 GWB). Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht mehr von der Vergabekammer aufgehoben werden (§168 Abs. 2 S. 1 GWB).
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Verband Region Stuttgart
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Verband Region Stuttgart
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Verband Region Stuttgart

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Verband Region Stuttgart
Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00001057
Postanschrift: Kronenstr. 25
Stadt: Stuttgart
Postleitzahl: 70174
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Telefon: +49 711 2 27 59-0
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Registrierungsnummer: Leitweg-ID 08-A9866-40
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Stadt: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
Telefon: +49 721 926-8730
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 76ca8a61-6ad9-49e3-aef2-359b30c5cbd7 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 19/09/2025 12:29:12 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 616327-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 181/2025
Datum der Veröffentlichung: 22/09/2025

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