1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe GmbH - MZG Westfalen
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: MZG-Versorgungs-GmbH
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: MZG Clean GmbH
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Therapie GmbH
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Karl-Hansen-Klinik GmbH
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Pflege GmbH
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Liefer- und Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen – Textile Vollversorgung -
Beschreibung: Gegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens ist die bedarfsgerechte Versorgung der Einrichtungen der MZG-Westfalen-Gruppe mit Berufsbekleidung, Flachwäsche und Schmutzfangmatten für den Leistungszeitraum 01.01.2026 bis 30.06.2026. Im Rahmen dieses Beschaffungsvorhabens werden die Leistungen einer textilen Vollversorgung des Auftraggebers sowie der Tochterunternehmen der Karl-Hansen-Klinik GmbH, der Pflege GmbH, der Therapie GmbH, der MZG-Versorgungs-GmbH und der MZG Clean GmbH realisiert. Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch die MZG-Westfalen auch im Auftrag der Unternehmen der MZG-Westfalen-Gruppe, namentlich der Karl-Hansen-Klinik GmbH, der Pflege GmbH, der Therapie GmbH, der MZG-Versorgungs-GmbH sowie der MZG Clean GmbH. Aus Transparenzgründen werden in dieser Bekanntmachung alle Auftraggeber gesondert genannt (VK Bund, Beschl. v. 23.05.2006 - VK 2 – 114/05). Der Auftrag umfasst die bedarfsgerechte textile Vollversorgung mit individualisierter Stationswäsche, Bereichs- und Berufsbekleidung einschließlich Schmutzfangmatten sowie die Aufbereitung und den Transport von Bewohnerwäsche und sonstigen Textilien. Zu den Leistungen zählen die regelmäßige Belieferung mit Textilien / Berufskleidung und damit verbundene Serviceleistungen einschließlich die Bearbeitung von Bewohnerwäsche und hauseigenen Textilien, insbesondere die Bereitstellung von Textilien (Mietwäsche), deren Wiederaufbereitung und Instandhaltung, die textile Reinvestition, die Belieferung bis zur Bedarfsstelle, die Kennzeichnung von Berufskleidung und Bewohnerwäsche und die regelmäßige Betreuung durch Service-Mitarbeiter. Der Auftrag ist in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien für die Bearbeitung von Textilien zu erbringen. Die Bearbeitung der Textilien darf ausschließlich mit der in der Liste vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmitteln und -verfahren erfolgen. Die Güte- und Prüfbestimmungen für sachgemäße Wäschepflege gemäß RAL — RG 992, die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 256 (ersetzt die BG Vbg 7 y) sowie die Vorgaben des Bundesseuchengesetzes sind anzuwenden.
Kennung des Verfahrens: 608adcd4-aaaa-4d28-907a-134fc5750fe1
Interne Kennung: MZG-Wäscheversorgung
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Zusätzliche Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 98310000 Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 98312000 Textilreinigung
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Bad Lippspringe
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt. Der Abschluss des Vertrags erfolgt erst nach Ablauf der Wartefrist nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Preis stellt ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers dar und wird daher nicht veröffentlicht.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Richtlinie 2014/24/EU - § 14 Abs. 4 und Abs. 6 VgV
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Textile Vollversorgung - MZG Westfalen
Beschreibung: Gegenstand des vorliegenden Beschaffungsvorhabens ist die bedarfsgerechte Versorgung der Einrichtungen der MZG Westfalen-Gruppe mit Berufsbekleidung, Flachwäsche und Schmutzfangmatten für den Leistungszeitraum 01.01.2026 bis 30.06.2026. Im Rahmen dieses Beschaffungsvorhabens werden die Leistungen einer textilen Vollversorgung des Auftraggebers sowie der Tochtergesellschaften der Karl-Hansen-Klinik GmbH, der Pflege GmbH, der Therapie GmbH, der MZG-Versorgungs-GmbH und der MZG Clean GmbH realisiert. Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch die MZG-Westfalen auch im Auftrag der Unternehmen der MZG-Westfalen-Gruppe, namentlich der Karl-Hansen-Klinik GmbH, der Pflege GmbH, der Therapie GmbH, der MZG-Versorgungs-GmbH sowie der MZG Clean GmbH. Aus Transparenzgründen werden in dieser Bekanntmachung alle Auftraggeber genannt (VK Bund, Beschl. v. 23.05.2006 - VK 2 – 114/05). Der Auftrag umfasst die bedarfsgerechte textile Vollversorgung mit individualisierter Stationswäsche, Bereichs- und Berufsbekleidung sowie die Aufbereitung und den Transport von Bewohnerwäsche und sonstigen Textilien der in den Vergabeunterlagen aufgeführten Standorte. Hierzu zählen die regelmäßige Belieferung mit Textilien / Berufskleidung und damit verbundene Serviceleistungen einschließlich die Bearbeitung von Bewohnerwäsche und hauseigenen Textilien, insbesondere die Bereitstellung von Textilien (Mietwäsche), deren Wiederaufbereitung und Instandhaltung, die textile Reinvestition, die Belieferung bis zur Bedarfsstelle, die Kennzeichnung von Berufskleidung und Bewohnerwäsche und die regelmäßige Betreuung durch Service-Mitarbeiter. Der Auftrag ist in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien für die Bearbeitung von Textilien zu erbringen. Die Bearbeitung der Textilien darf ausschließlich mit der in der Liste vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmitteln und -verfahren erfolgen. Die Güte- und Prüfbestimmungen für sachgemäße Wäschepflege gemäß RAL — RG 992, die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 256 (ersetzt die BG Vbg 7 y) sowie die Vorgaben des Bundesseuchengesetzes sind anzuwenden.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Zusätzliche Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 98310000 Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen
Zusätzliche Einstufung (cpv): 98312000 Textilreinigung
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Peter-Hartmann-Allee 1
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: An der Martinusquelle 10
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Lindenstr. 26
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Auguste-Viktoria-Allee 25
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Kurparkstr. 21
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Schanzenberg 23
Stadt: Horn-Bad Meinberg
Postleitzahl: 32805
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: von-Hardenberg Str. 8
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Cecilienallee
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Antoniusstr. 19
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Antoniusstr. 17
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Antoniusstr. 21
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe GmbH - MZG Westfalen
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe GmbH - MZG Westfalen, MZG-Versorgungs-GmbH, MZG Clean GmbH, Karl-Hansen-Klinik GmbH, Pflege GmbH, Therapie GmbH
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Die Unternehmen der MZG-Westfalen-Gruppe durften ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV durchführen. Die CWS Healthcare Deutschland GmbH & Co. KG („CWS“) ist der einzige Anbieter, der sämtliche der gestellten Anforderungen erfüllen kann, dem gesetzten Kostenrahmen entspricht und innerhalb der zeitlichen Vorgaben die Leistung auch erfüllen kann. Die technische Alleinstellung der CWS steht nach Durchführung einer europaweiten Marktanalyse und ernsthafter Nachforschungen auf Grundlage „stichhaltiger Beweise“ fest und ist sachlich gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urt. v. 09.01.2025, Rs. C-578/23; VK Bund, Beschl. v. 28.01.2025 - VK 2-109/24). Es besteht insoweit keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung bereit, insbesondere ist der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV). Andere Anbieter sind nach den Vorermittlungen weder technisch und organisatorisch noch personell in der Lage, für einen kurzen Übergangszeitraum eine Übernahme der komplexen Leistung einer gesetzeskonformen Wäscheversorgung im Bereich der Krankenhaus- und Gesundheitsversorgung zu übernehmen. Insbesondere fehlt es an: • verfügbaren, standardkompatiblen Wäschepools, • logistischen Strukturen für eine unterbrechungsfreie Belieferung, • vertraglicher und technischer Anbindung an die Prozesse der MZG. Die CWS verfügt im Zuge der gegenständlichen Beschaffung eine Alleinstellung in der kurzfristigen Fortführung der Leistung, wie eine Analyse des relevanten Marktes ergeben hat; anderer Anbieter sind nicht in der Lage, den laufenden Betrieb kurzfristig zu übernehmen. Die Gründe hierfür fasst die Vergabestelle wie folgt zusammen: • Kein anderer Anbieter hat Zugriff auf kompatible Wäschepools, die hinsichtlich Größen, Farben, Material und Kennzeichnung den bestehenden Anforderungen der Kliniken entsprechen. • Es bestehen eingespielte und bewährte Logistik- und Rücklaufsysteme, die eine unterbrechungsfreie Belieferung gewährleisten. • CWS ist technisch und organisatorisch vollständig an die Prozesse der Kliniken angebunden, insbesondere mit Blick auf vorzuhaltende Schnittstellen sowie Dokumentationen und Hygienezertifizierung. Die fortlaufende Versorgung mit Berufs- und Flachwäsche ist unverzichtbar für den sicheren und hygienischen Betrieb der Kliniken. Sie betrifft unmittelbar: • die Einsatzfähigkeit des Personals (Dienstkleidung), • die Versorgung der Patienten (Bett- und OP-Wäsche), • und die Einhaltung grundlegender Hygienestandards. Ein kurzfristiger Versorgungsabriss wäre nicht nur betriebsgefährdend, sondern würde die Patientenversorgung substanziell beeinträchtigen. Der Kontakt mit keimbelasteter oder unzureichend aufbereiteter Wäsche stellt ein erhebliches Risiko für nosokomiale Infektionen der Patienten und Gefährdungen für Mitarbeiter des Krankenhauses dar. Ohne eine permanente Sicherstellung bedarfsgerechter Mengen an sauberer und hygienisierter Wäsche ist eine patienten- und mitarbeitergerechte sowie gesetzeskonforme Leistungsberingung nicht möglich. Mit einer Unterversorgung einhergehende Auswirkungen auf OPs, die Notaufnahme oder die Pflegestationen sind im Interesse der Versorgungssicherheit auszuschließen. Eine störungsfreie Kontinuität des bedarfsgerechten Wäschekreislaufs trägt letztlich zur Effizienz des Krankenhausbetriebs bei. Störungen in der Versorgungskette führen nicht nur zur Beeinträchtigung der Versorgung und Gefährdung von Patienten und Mitarbeitern, sondern auch zu erheblichen Folgekosten, wie Verlegungen oder Absagen von Eingriffen, erhöhter Personalaufwand durch Improvisation, hygienebedingte Komplikationen bei Patienten oder Haftungs- und Gewährleistungsfragen. Die Vergabestelle muss durch den frühzeitigen Abschluss der Übergangsvereinbarung der zwingenden Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im laufenden Krankenhausbetrieb gerecht werden und jedwede Risikopotentiale ausschließen und dabei den sichersten Weg wählen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Infolgedessen werden andere Wirtschaftsteilnehmer dadurch nicht diskriminiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.05.2013 - VII-Verg 16/12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.4.2005 - VII-Verg 93/04).
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Die Fristen des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar
Sonstige Begründung: Die Unternehmen der MZG-Westfalen-Gruppe durften ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §14 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 VgV durchführen. Die CWS Healthcare Deutschland GmbH & Co. KG („CWS“) ist der einzige Anbieter, der sämtliche der gestellten Anforderungen erfüllen kann, dem gesetzten Kostenrahmen entspricht und innerhalb der zeitlichen Vorgaben die Leistung auch erfüllen kann. Da die Leistung dem Bereich der unmittelbaren Daseinsvorsorge zuzuordnen ist (Gesundheitsversorgung) und ohne Auftragsvergabe eine unmittelbare Gefährdung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen droht, liegt eine äußerste Dringlichkeit vor, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV rechtfertigt. Eine Beauftragung der CWS für einen Übergangszeitraum ist gerechtfertigt, da andernfalls eine unmittelbare Gefährdung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen als Bestandteil der Daseinsvorsorge (äußerste Dringlichkeit) droht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.08.2003 - 13 Verg 15/03; VK Niedersachsen, Beschl. v. 03.02.2012 - VgK-01/2012; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2014 - 11 Verg 15/13). Hierbei hat die Vergabestelle den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Sowohl inhaltlich als auch zeitlich sind alternative wettbewerbsschonendere Möglichkeiten der Beschaffung ausgeschlossen. Eine Neuvergabe der gegenständlichen Leistung zum 01.01.2026 kann unter Beachtung der Mindestfristen, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht realisiert werden. Aufgrund von Verzögerung durch mitbestimmungspflichtige Entscheidungsprozesse, zu denen die Umstellung von personalisierter auf Poolkleidung als organisatorische und hygienische Abläufe nach § 87 Abs. 1 BetrVG zählt, kann derzeit ein final beschlossenes Konzept und eine belastbare Leistungsbeschreibung nicht realisiert werden. Zusätzlich sind hygienerechtliche Anforderungen zu beachten. Eine eindeutige und erschöpfende Konzeptentscheidung konnte durch die Vergabestelle dem folgend trotz rechtzeitiger Planung bisher nicht erstellt werden und verzögert die Ausschreibung. Es fehlt damit an der erforderlichen Ausschreibungsreife. Die gesetzeskonforme Einrichtung einer bedarfsgerechten und jederzeitigen Wäscheversorgung eines Krankenhauses erfordert nach den Kenntnissen der Vergabestelle eine Vorlaufzeit von bis zu sechs Monaten (z.B. Produktion/Beschaffung der Wäsche, raumtechnische Ertüchtigungen, Errichtung und Erprobung eines bedarfs- und anforderungsgerechten Wäschekreislaufs, etc.), so dass eine zielgerichtete (Interims-)Beauftragung zur Überbrückung des Engpasses erforderlich ist. Ohne Ermöglichung einer störungsfreien Leistung droht eine unmittelbare Versorgungsgefährdung, da die Wäscheversorgung unverzichtbare Grundlage der medizinischen Versorgung darstellt. • Personal ohne Dienstkleidung kann nicht eingesetzt werden. • Patientenversorgung ohne hygienische Wäsche ist nicht durchführbar. • Ein Versorgungsabriss würde Infektionsrisiken und OP-Ausfälle bedeuten. Ein solcher Zustand ist mit dem Auftrag der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht vereinbar. Eine Neuvergabe zum 01.01.2026 ist unmöglich, da die notwendige Vorlaufzeit nicht mehr zur Verfügung steht. Selbst wenn die Bekanntgabe einer Neuvergabe unmittelbar erfolgte, reicht die zwingend notwendige Vorlaufzeit zur Herstellung und Produktion von kompatiblen Wäschepools, deren vorherige Hygienezertifizierung sowie die Einrichtung der vorzuhaltenden Schnittstellen für die Logistik- und Rücklaufsysteme der Kliniken nicht aus: • Neue Anbieter benötigen bis zu sechs Monate Vorlaufzeit (Produktion, Logistikaufbau, Personal, Absprachen mit Krankenhaushygiene, etc.). • Die MZG plant, das Vergabeverfahren im August 2025 einzuleiten; ein Zuschlag ist realistisch erst im Frühjahr 2026 möglich. Die Vergabe ist inhaltlich auf die zur vorübergehenden Bedarfsdeckung zwingend erforderlichen Maßnahmen beschränkt. In zeitlicher Hinsicht ist diese im Interesse der Erhaltung der Kontinuität des Krankenhausbetriebs als Daseinsvorsorge strikt auf den zwingend notwendigen Übergangraum beschränkt, der für die Vorbereitung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes erforderlich ist. Die Maßnahme ist dem folgend ausschließlich eine temporäre Überbrückung, bis ein neuer Anbieter im Rahmen eines EU-weiten Wettbewerbs ausgewählt und dieser personell und technisch in der Lage ist, die Leistungen zu implementieren. Die Vergabe erfolgt damit ausschließlich als überbrückende Maßnahme und orientiert sich strikt am bisherigen Vertragsrahmen, ohne diesen wesentlich zu ändern oder zu erweitern. Die Überbrückungsvergabe stellt insbesondere auch keine wesentliche Änderung im Sin-ne des § 132 GWB dar, die ein neues Vergabeverfahren erfordern. Sie ist zeitlich eng befristet und orientiert sich am tatsächlichen Bedarf für die Vorbereitung und Durchführung der Neuvergabe. Ein EU-weites Vergabeverfahren wird im unmittelbaren Anschluss an die interne Freigabe des Versorgungskonzepts durch den Betriebsrat, voraussichtlich im August 2025, eingeleitet.
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: CWS Healthcare Deutschland GmbH & Co. KG
Angebot:
Kennung des Angebots: Textile Vollversorgung - MZG Westfalen
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0001
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Textile Vollversorgung - MZG Westfalen
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe GmbH - MZG Westfalen, MZG-Versorgungs-GmbH, MZG Clean GmbH, Karl-Hansen-Klinik GmbH, Pflege GmbH, Therapie GmbH
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Medizinisches Zentrum für Gesundheit Bad Lippspringe GmbH - MZG Westfalen
Postanschrift: Peter-Hartmann-Allee 1
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
Telefon: 052529500
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: CWS Healthcare Deutschland GmbH & Co. KG
Postanschrift: Kuhlemühlerweg 2
Stadt: Warburg
Postleitzahl: 34414
Land, Gliederung (NUTS): Höxter (DEA44)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0001
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: 0228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Westfalen
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Str. 9
Stadt: Münster
Postleitzahl: 48147
Land, Gliederung (NUTS): Münster, Kreisfreie Stadt (DEA33)
Land: Deutschland
Telefon: 02514111604
Fax: 02514112165
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: Karl-Hansen-Klinik GmbH
Postanschrift: Peter-Hartmann-Allee 1
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
Telefon: 052529500
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0006
Offizielle Bezeichnung: Pflege GmbH
Postanschrift: Peter-Hartmann-Allee 1
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
Telefon: 052529500
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0007
Offizielle Bezeichnung: MZG-Versorgungs-GmbH
Postanschrift: Peter-Hartmann-Allee 1
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
Telefon: 052529500
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0008
Offizielle Bezeichnung: MZG Clean GmbH
Postanschrift: Peter-Hartmann-Allee 1
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
Telefon: 052529500
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0009
Offizielle Bezeichnung: Therapie GmbH
Postanschrift: Peter-Hartmann-Allee 1
Stadt: Bad Lippspringe
Postleitzahl: 33175
Land, Gliederung (NUTS): Paderborn (DEA47)
Land: Deutschland
Telefon: 052529500
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 17c1cb32-5262-4425-a3d9-f5ea443fb830 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 18/08/2025 18:38:48 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 544661-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 158/2025
Datum der Veröffentlichung: 20/08/2025