1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Kreis Coesfeld
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.1.
Verfahren
Titel: Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel COE 4
Beschreibung: Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel COE 4
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel COE 4
Beschreibung: Der Kreis Coesfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels COE 4 (zusammengefasst aus den gegenwärtigen Bündeln COE4, COE 4a und COE 4b). Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die folgenden Verkehrsdienste: COE 4 (Betriebsbeginn zum 21.08.2026) 561 Nottuln - Coesfeld 563 Havixbeck - Billerbeck 564 Havixbeck - Münster 566 Havixbeck - Nottuln 587 Coesfeld, Bahnhof - Laer, Hohe Str. R63 Coesfeld - Nottuln - Münster R64 Havixbeck - Münster COE 4a (Anne-Frank-Gesamtschule Havixbeck) (Betriebsbeginn zum 07.01.2027) 567 Darfeld - Laer - Holthausen - Havixbeck 568 Aulendorf - Billerbeck - Havixbeck 569 Häger - Nienberge - Gievenbeck - Hohenholte - Havixbeck 570 Münster - Gievenbeck - Roxel - Havixbeck 571 Senden - Albachten - Bösensell - Havixbeck 572 Appelhülsen - Schapdetten - Havixbeck 573 Darup - Nottuln - Stevern - Havixbeck 574 Altenberge - Kümper - Waltrup - Hohenholte - Havixbeck 575 Poppenbeck - Lasbeck - Masbeck - Tilbeck - Natrup - Herkentrup - Havixbeck 576 Havixbeck – Walingen COE 4b (Friedensschule Münster) (Betriebsbeginn zum 21.08.2026) 590 Altenberge, Hanseller Str. - Münster, Friedensschule 591 Nottuln, Drosten-Loh - Münster, Friedensschule 592 Appelhülsen, P&R-Platz - Münster, Friedensschule 593 Billerbeck, Busbahnhof – Münster, Friedensschule Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Coesfeld (DEA35)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1)) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 21.08.2026 (Linien COE4) bzw. der 07.01.2027 (Linien COE4a) bzw der 21.08.2026 (Linien COE 4b). Der Betrieb der oben genannten Linien ist jeweils zu dem vorgenannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Der ÖDA wird eine Laufzeit bis zum letzten Ferientag der Sommerferien 2036 (längstens jedoch bis zum 20.08.2036; Ferienregelung steht noch nicht fest) haben. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 5.1 als „Gesamtleistung“ im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung für die als Gesamtleistung zu vergebenden Linien im Linienbündel Coesfeld 4 (COE 4)“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.kreis-coesfeld.de/media/default/01-Buero-des-Landrats/Downloads/unterlagen_vorabbekanntmachung_coe_4.zip Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1.2 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises Coesfeld als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Laufzeit: 10 Jahre
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Kreis Coesfeld
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Kreis Coesfeld
Registrierungsnummer: DE124470663
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Str. 7
Stadt: Coesfeld
Postleitzahl: 48653
Land, Gliederung (NUTS): Coesfeld (DEA35)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Armin Hilger
Telefon: +49 2541189130
Fax: +49 2541189199
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 3f20aad3-5238-4a39-a8ff-d830fd0170a1 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/07/2025 15:03:21 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 454587-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 131/2025
Datum der Veröffentlichung: 11/07/2025