1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Hochsauerlandkreis
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Zusätzliche Informationen: A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen ausgelöst. Anträge, die die in dieser Vorinformation und dem ergänzenden Dokument genannten Anforderungen nicht erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). B) Die Betriebsaufnahme ist für den 01.01.2027 bis zum 31.12.2030 vorgesehen. C) Die nach dem Tariftreue und Vergabegesetz NordrheinWestfalen – TVgG NRW anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/system/files/media/document/file/240807-reptvvo-2021-mit-neuer-anlage-1.pdf D) Der Hochsauerlandkreis weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Vergabe entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB handelt. Soweit dort "Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der eigentlichen Verfahrensart technisch nicht möglich war. E) Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs/ Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48128 Münster, Deutschland E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de, Telefon: +49251 / 411 1691, Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/index.html , Fax: +49251 / 411 2165
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Der Hochsauerlandkreis beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Inhousevergabe eines öDA in dem Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C- 266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Das Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig umfasst 4 Linien mit einer Jahresfahrleistung von ca. 395.000 Fahrplankilometern (ohne bedarfsgesteuerte Verkehre): R74 Bestwig - Brilon (als Weiterführung der Bestandslinie R73 Meschede – Bestwig), R75 Meschede – Bestwig – Olsberg, 454 Olsberg - Antfeld, 487 Brilon – Alme (neu integriert in die Bestandslinie 480 Brilon – Alme). Nachfolgende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 42 PBefG genehmigte Linien werden ebenfalls Bestandteil des Leistungsumfangs: NachtBus-Linie N3 Meschede – Bestwig – Olsberg, BürgerBus (BES) B1 Bestwig – Velmede – Föckinghausen – Velmede – Nuttlar – Ostwig – Bestwig, BürgerBus (BRI) B1 Markt – Itzelstein – Hotel am Kurpark – Krankenhaus – Amt Thülen – Markt, BürgerBus (BRI) B2 Markt – Müggenborn – Mühlenweg – Friedhof – Gallbergweg – Markt, Der aktuelle Nahverkehrsplan kann unter https://www.hochsauerlandkreis.de/Nahverkehrsplan eingesehen werden. Das Anlagenband zum Nahverkehrsplan befindet sich unter https://www.hochsauerlandkreis.de/Nahverkehrsplan-Anlagenband . Die hier gegenständlichen Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vergeben werden. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst werden würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3PBefG) sind Gegenstand eines Ergänzenden Dokuments zur Vorinformation Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig, das als Download unter https://www.hochsauerlandkreis.de/Ergänzendes-Dokument_Linienbündel-HSK-Ost_Los-Bestwig zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öDA verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Zudem enthält der Anhang zum ergänzenden Dokument die Muster-Fahrplantabellen der entsprechenden Linien im Linienbündel HSK-Ost Los Bestwig. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Hochsauerlandkreises einzuhalten. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen . Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial-oder umweltpolitische Vorgaben, das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben des Hochsauerlandkreises. Quantitative Änderungen umfassen u. a. Veränderung bestehender Strecken hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA Der Hochsauerlandkreis kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Hochsauerlandkreis (DEA57)
Land: Deutschland
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Hochsauerlandkreis
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Hochsauerlandkreis
Registrierungsnummer: Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 125 918602
Postanschrift: Steinstraße 27, 59872 Meschede, Deutschland
Stadt: Meschede
Postleitzahl: 59872
Land, Gliederung (NUTS): Hochsauerlandkreis (DEA57)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Jörg Maaß
Telefon: 0291941504
Fax: 0291941503
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 619891a9-781c-4224-a682-f40114b1e397 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 09/07/2025 08:26:06 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 450581-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 130/2025
Datum der Veröffentlichung: 10/07/2025