1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Auslagerung NEON
Beschreibung: § 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vergibt die Migration, den Betrieb und die Weiterentwicklung seines Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON im Wege der Direktvergabe an die SNTL PUBLISHING GmbH & Co. KG. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend „Beitragsservice“) führt als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft für die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und Deutschlandradio den Einzug des Rundfunkbeitrags durch. In diesem Kontext werden rund 46,1 Millionen Beitragskonten (von natürlichen wie auch juristischen Personen) verwaltet. Der Beitragsservice steht dabei im Dialog mit den (potentiellen) Beitragskontoinhabern, um deren Daten und Anliegen entgegenzunehmen und eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen. Um die Kommunikation mit den (potentiellen) Beitragskontoinhabern einheitlich und fachlich fundiert zu gestalten, wurde das Informations- und Wissensmanagement-Portal NEON seit 2007 im Beitragsservice aufgebaut und genutzt. Dieses basiert auf dem freien Open Source Content Management System ZMS, welches die SNTL PUBLISHING GmbH & Co. KG (nachfolgend „SNTL“) federführend erstellt hat. Das ZMS System wurde im Beitragsservice on-premise in Betrieb genommen und über Jahre durch SNTL betreut und entsprechend den Anforderungen des Beitragsservice ergänzt und weiterentwickelt. SNTL verfügt somit über detaillierte Kenntnisse des Systems hinsichtlich Anforderungen, Aufbau und Anpassungen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden. Der Beitragsservice lagert den Betrieb und die Weiterentwicklung des Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON aus und beabsichtigt, die SNTL hiermit zu beauftragen. Das ZMS-Portal NEON verfügt über einen hohen Anteil an individuell entwickelten Content-Objekten und Funktionen. Im Rahmen der Auslagerung mit anschließendem Betrieb und Hosting ist eine Migration auf die aktuelle Version des ZMS sowie die Weiterentwicklung einzelner Bestandteil des Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON erforderlich. Die benötigten Dienstleistungen können aus den nachfolgenden technischen Gründen nur von SNTL erbracht werden: SNTL hat als Entwickler des Open Source Systems ZMS ein Alleinstellungsmerkmal auf dem Markt. ZMS hat sich zu einem Nischenprodukt für Publishing-Server-Lösungen entwickelt und basiert auf der Basis-Technologie Python/ZMS. Seit der Einführung wurde das Portal in Zusammenarbeit mit SNTL im Beitragsservice technisch weiterentwickelt, um spezifische Funktionalitäten für den Redaktionsprozess und die Sachbearbeitung des Beitragsservice zu realisieren. Diese wären bei einem Wechsel der System-Plattform nicht mehr verfügbar. Die Publishing-Server-Lösung in der Content-Verwaltung und -Organisation wird in Kombination mit folgenden geforderten technischen Aufgaben nur von SNTL angeboten: • Setup und Migration des vorhandenen Systems auf einen Cloud-Server, inkl. geeigneter Suchmaschine, • Hosting/Betriebs-Leistung (SaaS) inkl. Systemaktualisierung, Support, Fehlerbehebung sowie • Weiterentwicklung der ZMS-basierten Content-Objekte. Der Beitragsservice hat vor der beabsichtigten Direktvergabe eine umfassenden Marktsichtung auf europäischer Ebene durchgeführt. Im Ergebnis konnte kein anderes Unternehmen identifiziert werden, welches die vorliegend zu vergebenden Leistungen ebenfalls erbringen könnte.
Kennung des Verfahrens: 14b6e9af-4058-44f6-bd0e-06d0a5e94f88
Vorherige Bekanntmachung: 143029-2024
Interne Kennung: BW 03/24
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung, 72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software, 72267000 Software-Wartung und -Reparatur
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Freimersdorfer Weg 6
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50829
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine sog. "ex-ante Transparenz-Bekanntmachung" im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bekundet der öffentliche Auftraggeber die Absicht, den hier beschriebenen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist also noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wird der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen (siehe § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Vor Abschluss des Vertrages binnen der vorgenannten Frist kann der beabsichtigte Vertragsschluss bei der Vergabekammer Rheinland angegriffen werden, wobei der Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber vor rechtmäßiger Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Wartefrist von zehn Kalendertagen zugestellt worden sein muss. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Rüge allein ist jedoch nicht ausreichend; es wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB hingewiesen. Vielmehr kann ohne vorherige Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt werden (vgl. § 160 Abs. 3 vorletzter Satz GWB). § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - § 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vergibt die Migration, den Betrieb und die Weiterentwicklung seines Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON im Wege der Direktvergabe an die SNTL PUBLISHING GmbH & Co. KG.
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Auslagerung NEON
Beschreibung: § 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vergibt die Migration, den Betrieb und die Weiterentwicklung seines Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON im Wege der Direktvergabe an die SNTL PUBLISHING GmbH & Co. KG. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend „Beitragsservice“) führt als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft für die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und Deutschlandradio den Einzug des Rundfunkbeitrags durch. In diesem Kontext werden rund 46,1 Millionen Beitragskonten (von natürlichen wie auch juristischen Personen) verwaltet. Der Beitragsservice steht dabei im Dialog mit den (potentiellen) Beitragskontoinhabern, um deren Daten und Anliegen entgegenzunehmen und eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen. Um die Kommunikation mit den (potentiellen) Beitragskontoinhabern einheitlich und fachlich fundiert zu gestalten, wurde das Informations- und Wissensmanagement-Portal NEON seit 2007 im Beitragsservice aufgebaut und genutzt. Dieses basiert auf dem freien Open Source Content Management System ZMS, welches die SNTL PUBLISHING GmbH & Co. KG (nachfolgend „SNTL“) federführend erstellt hat. Das ZMS System wurde im Beitragsservice on-premise in Betrieb genommen und über Jahre durch SNTL betreut und entsprechend den Anforderungen des Beitragsservice ergänzt und weiterentwickelt. SNTL verfügt somit über detaillierte Kenntnisse des Systems hinsichtlich Anforderungen, Aufbau und Anpassungen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden. Der Beitragsservice lagert den Betrieb und die Weiterentwicklung des Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON aus und beabsichtigt, die SNTL hiermit zu beauftragen. Das ZMS-Portal NEON verfügt über einen hohen Anteil an individuell entwickelten Content-Objekten und Funktionen. Im Rahmen der Auslagerung mit anschließendem Betrieb und Hosting ist eine Migration auf die aktuelle Version des ZMS sowie die Weiterentwicklung einzelner Bestandteil des Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON erforderlich. Die benötigten Dienstleistungen können aus den nachfolgenden technischen Gründen nur von SNTL erbracht werden: SNTL hat als Entwickler des Open Source Systems ZMS ein Alleinstellungsmerkmal auf dem Markt. ZMS hat sich zu einem Nischenprodukt für Publishing-Server-Lösungen entwickelt und basiert auf der Basis-Technologie Python/ZMS. Seit der Einführung wurde das Portal in Zusammenarbeit mit SNTL im Beitragsservice technisch weiterentwickelt, um spezifische Funktionalitäten für den Redaktionsprozess und die Sachbearbeitung des Beitragsservice zu realisieren. Diese wären bei einem Wechsel der System-Plattform nicht mehr verfügbar. Die Publishing-Server-Lösung in der Content-Verwaltung und -Organisation wird in Kombination mit folgenden geforderten technischen Aufgaben nur von SNTL angeboten: • Setup und Migration des vorhandenen Systems auf einen Cloud-Server, inkl. geeigneter Suchmaschine, • Hosting/Betriebs-Leistung (SaaS) inkl. Systemaktualisierung, Support, Fehlerbehebung sowie • Weiterentwicklung der ZMS-basierten Content-Objekte. Der Beitragsservice hat vor der beabsichtigten Direktvergabe eine umfassenden Marktsichtung auf europäischer Ebene durchgeführt. Im Ergebnis konnte kein anderes Unternehmen identifiziert werden, welches die vorliegend zu vergebenden Leistungen ebenfalls erbringen könnte.
Interne Kennung: BW 03/24
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung, 72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software, 72267000 Software-Wartung und -Reparatur
Menge: 1 Stück
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Der Beitragsservice ist berechtigt, den Vertrag zwei Mal um jeweils 12 Monate zu gleichen Konditionen zu verlängern.
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Freimersdorfer Weg 6
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50829
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/07/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/06/2028
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Informationen über frühere Bekanntmachungen:
Kennung der vorherigen Bekanntmachung: 143029-2024
Zusätzliche Informationen: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine sog. "ex-ante Transparenz-Bekanntmachung" im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bekundet der öffentliche Auftraggeber die Absicht, den hier beschriebenen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist also noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wird der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen (siehe § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Vor Abschluss des Vertrages binnen der vorgenannten Frist kann der beabsichtigte Vertragsschluss bei der Vergabekammer Rheinland angegriffen werden, wobei der Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber vor rechtmäßiger Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Wartefrist von zehn Kalendertagen zugestellt worden sein muss. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Rüge allein ist jedoch nicht ausreichend; es wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB hingewiesen. Vielmehr kann ohne vorherige Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt werden (vgl. § 160 Abs. 3 vorletzter Satz GWB). § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
Informationen über die Überprüfungsfristen: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine sog. "ex-ante Transparenz-Bekanntmachung" im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bekundet der öffentliche Auftraggeber die Absicht, den hier beschriebenen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist also noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wird der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen (siehe § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Vor Abschluss des Vertrages binnen der vorgenannten Frist kann der beabsichtigte Vertragsschluss bei der Vergabekammer Rheinland angegriffen werden, wobei der Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber vor rechtmäßiger Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Wartefrist von zehn Kalendertagen zugestellt worden sein muss. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Rüge allein ist jedoch nicht ausreichend; es wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB hingewiesen. Vielmehr kann ohne vorherige Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt werden (vgl. § 160 Abs. 3 vorletzter Satz GWB). § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: § 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vergibt die Migration, den Betrieb und die Weiterentwicklung seines Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON im Wege der Direktvergabe an die SNTL PUBLISHING GmbH & Co. KG. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend „Beitragsservice“) führt als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft für die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und Deutschlandradio den Einzug des Rundfunkbeitrags durch. In diesem Kontext werden rund 46,1 Millionen Beitragskonten (von natürlichen wie auch juristischen Personen) verwaltet. Der Beitragsservice steht dabei im Dialog mit den (potentiellen) Beitragskontoinhabern, um deren Daten und Anliegen entgegenzunehmen und eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen. Um die Kommunikation mit den (potentiellen) Beitragskontoinhabern einheitlich und fachlich fundiert zu gestalten, wurde das Informations- und Wissensmanagement-Portal NEON seit 2007 im Beitragsservice aufgebaut und genutzt. Dieses basiert auf dem freien Open Source Content Management System ZMS, welches die SNTL PUBLISHING GmbH & Co. KG (nachfolgend „SNTL“) federführend erstellt hat. Das ZMS System wurde im Beitragsservice on-premise in Betrieb genommen und über Jahre durch SNTL betreut und entsprechend den Anforderungen des Beitragsservice ergänzt und weiterentwickelt. SNTL verfügt somit über detaillierte Kenntnisse des Systems hinsichtlich Anforderungen, Aufbau und Anpassungen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden. Der Beitragsservice lagert den Betrieb und die Weiterentwicklung des Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON aus und beabsichtigt, die SNTL hiermit zu beauftragen. Das ZMS-Portal NEON verfügt über einen hohen Anteil an individuell entwickelten Content-Objekten und Funktionen. Im Rahmen der Auslagerung mit anschließendem Betrieb und Hosting ist eine Migration auf die aktuelle Version des ZMS sowie die Weiterentwicklung einzelner Bestandteil des Informations- und Wissensmanagement-Portals NEON erforderlich. Die benötigten Dienstleistungen können aus den nachfolgenden technischen Gründen nur von SNTL erbracht werden: SNTL hat als Entwickler des Open Source Systems ZMS ein Alleinstellungsmerkmal auf dem Markt. ZMS hat sich zu einem Nischenprodukt für Publishing-Server-Lösungen entwickelt und basiert auf der Basis-Technologie Python/ZMS. Seit der Einführung wurde das Portal in Zusammenarbeit mit SNTL im Beitragsservice technisch weiterentwickelt, um spezifische Funktionalitäten für den Redaktionsprozess und die Sachbearbeitung des Beitragsservice zu realisieren. Diese wären bei einem Wechsel der System-Plattform nicht mehr verfügbar. Die Publishing-Server-Lösung in der Content-Verwaltung und -Organisation wird in Kombination mit folgenden geforderten technischen Aufgaben nur von SNTL angeboten: • Setup und Migration des vorhandenen Systems auf einen Cloud-Server, inkl. geeigneter Suchmaschine, • Hosting/Betriebs-Leistung (SaaS) inkl. Systemaktualisierung, Support, Fehlerbehebung sowie • Weiterentwicklung der ZMS-basierten Content-Objekte. Der Beitragsservice hat vor der beabsichtigten Direktvergabe eine umfassenden Marktsichtung auf europäischer Ebene durchgeführt. Im Ergebnis konnte kein anderes Unternehmen identifiziert werden, welches die vorliegend zu vergebenden Leistungen ebenfalls erbringen könnte.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Registrierungsnummer: t:022150610
Abteilung: Vergabestelle
Postanschrift: Freimersdorfer Weg 6
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50829
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Vergabestelle
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: SNTL Publishing GmbH & Co. KG
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Mittleres Unternehmen
Registrierungsnummer: HRA 35 163
Postanschrift: Hegelplatz 1
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
Registrierungsnummer: 05315-03002-81
Abteilung: Vergabekammer Rheinland
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50667
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
Telefon: +492211473055
Fax: +492211472889
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 66fb1641-d902-49bb-b3b1-46801d1a3990 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 28/05/2025 07:27:39 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 348971-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 103/2025
Datum der Veröffentlichung: 30/05/2025