2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71240000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Rathausplatz 1
Stadt: Bad Honnef
Postleitzahl: 53604
Land, Gliederung (NUTS): Rhein-Sieg-Kreis (DEA2C)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXS0Y40YT4RS5AA0 Die Zuschlagskriterien entnehmen Sie bitte der Anlage 03 Vergabebedingungen Los 4. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, Bewerberfragen, Kommunikation: Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat dieser unverzüglich den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Bewerber können hierzu Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung weiterer Informationen (Bewerberfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal, Modul "Kommunikation" des Projektraumes der Ausschreibung zu erfolgen. Telefonische sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen werden nicht beantwortet, sofern ihre Beantwortung für andere Bewerber bei der Erstellung, Kalkulation und Einreichung ihrer Angebote von Belang sein kann. Die Fragen müssen vor der Angebotsabgabe innerhalb der benannten Frist zur Einreichung von Aufklärungsfragen gestellt werden, damit diese rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet und von allen Bewerbern bei der Angebotserstellung zeitgerecht berücksichtigt werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bewerbern zur Verfügung gestellt. Die Bewerber sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einreichung ihres Angebotes zu berücksichtigen. Angebote, welche auf dem Postweg, per E-Mail, Telefax oder als Anhang einer Kommunikationsnachricht eingereicht werden, können nicht akzeptiert werden und müssen von der Wertung ausgeschlossen werden. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Angebote, die Veränderungen enthalten, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Abweichende Erklärungen oder Unterlagen des Bieters oder dessen Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein nationalen Ausschlussgründen beruhen: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Betrugsbekämpfung: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Korruption: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Zahlungsunfähigkeit: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Schweres berufliches Fehlverhalten: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bieter vom Vergabeverfahren aus. Es werden nur solche Bieter bezuschlagt, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 VgV bleibt unberührt (§ 42 Abs. 1 und 2 VgV).