Deutschland – Straßenbahnpersonenwagen – Sanierung der NF6 Elektrik

242641-2025 - Wettbewerb
Deutschland – Straßenbahnpersonenwagen – Sanierung der NF6 Elektrik
OJ S 73/2025 14/04/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Lieferungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Rheinbahn AG
Rechtsform des Erwerbers: Öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Sanierung der NF6 Elektrik
Beschreibung: Gegenstand des Vertrages ist die Modernisierung der Elektrik von fünfzehn (15) Straßenbahnen des Auftraggebers vom Typs NF6 einschließlich der Modernisierung und betriebsbereiten Übergabe eines Fahrzeugs (Prototyp), der Erstellung und Überlassung der technischen Dokumentation sowie der Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Zulassung des Prototyps bei der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) sowie die Lieferung der entsprechenden Komponenten der Elektrik für die restlichen 14 Fahrzeuge (Serie). Diese Ausschreibung ist die erneute Ausschreibung der am 02.04.2025 aufgehobenen Ausschreibung mit der ELViS ID E86255977.
Kennung des Verfahrens: 0ae0a102-f1fb-4a01-89c6-c033edbd604b
Verfahrensart: Offenes Verfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34622100 Straßenbahnpersonenwagen
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Korruption: Nach § 123 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unter-nehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im obigen Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Nach § 123 Abs. 4 GWB werden Unternehmen zudem von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Hiermit erkläre ich, dass ich die unter § 123 GWB genannten und zuvor abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle. Alternativ: Alternativ, d.h. statt der obigen Erklärung, erkläre ich, dass ich die unter § 123 GWB genannten und oben abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ausschlusstatbestände. Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB („Selbstreinigung“) durch Vorlage entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig nachzuweisen, dass mein Unternehmen: 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß-nahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Die Vergabestelle behält sich vor, die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend zu bewerten und das Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Ausschlusstatbestände, bzgl. welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen wird:
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Nach § 124 Abs. 1 GWB können Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt- , sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.   Hiermit erkläre ich, dass ich die unter § 124 GWB genannten und zuvor abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle. Alternativ: Alternativ, d.h. statt der obigen Erklärung, erkläre ich, dass ich die unter § 124 GWB genannten und oben abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ausschlusstatbestände. Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB („Selbstreinigung“) durch Vorlage entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig nachzuweisen, dass mein Unternehmen: 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß-nahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Die Vergabestelle behält sich vor, die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend zu bewerten und das Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Ausschlusstatbestände, bzgl. welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen wird:
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Nach § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber, Bieter für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit aus-geschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Nach § 21 Abs. 1 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 3. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 7. entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-geschriebenen Weise bereithält, 8. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen, 9. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 11. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Um-fang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Hiermit erkläre ich, dass ich die unter §§ 19, 21 MiLoG genannten und zuvor abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Die nachfolgende Erklärung gebe ich verbindlich ab: 1. Ich gehöre nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21.07.2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a) und/oder b) zutrifft. 2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3192 der Kommission des Rates vom 16. Dezember 2024 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können, d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erd-gas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Ver-trägen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Gem. § 22 Abs. 1 LkSG sollen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Auftraggeber Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 LkSG belegt worden sind. Der Ausschluss nach § 22 Abs. 1 S. 1 LkSG darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren er-folgen. Ein Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Satz 1 wird 1. in den Fällen des § 24 Abs. 2 S. 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro, 2. in den Fällen des § 24 Abs. 2 S. 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und 3. in den Fällen des § 24 Abs.3 LKSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Hiermit erkläre ich, dass ich die unter §§ 22, 24 LkSG genannten und zuvor abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle. Alternativ, d.h. statt der obigen Erklärung, erkläre ich, dass ich die unter §§ 22, 24 LkSG genannten und oben abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ausschlusstatbestände. Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB („Selbstreinigung“) durch Vorlage entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig nachzuweisen, dass mein Unternehmen: 1. für jeden durch eine Ordnungswidrigkeit oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Aus-gleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Ordnungswidrigkeit oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Ordnungswidrigkeit oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß-nahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Ordnungswidrigkeit oder des Fehlverhaltens. Die Vergabestelle behält sich vor, die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend zu bewerten und das Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Ausschlusstatbestände, bzgl. welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen wird:
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Sanierung der NF6 Elektrik
Beschreibung: Gegenstand des Vertrages ist die Modernisierung der Elektrik von fünfzehn (15) Straßenbahnen des Auftraggebers vom Typs NF6 einschließlich der Modernisierung und betriebsbereiten Übergabe eines Fahrzeugs (Prototyp), der Erstellung und Überlassung der technischen Dokumentation sowie der Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Zulassung des Prototyps bei der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) sowie die Lieferung der entsprechenden Komponenten der Elektrik für die restlichen 14 Fahrzeuge (Serie). Diese Ausschreibung ist die erneute Ausschreibung der am 02.04.2025 aufgehobenen Ausschreibung mit der ELViS ID E86255977.
Interne Kennung: 2025/073
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34622100 Straßenbahnpersonenwagen
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Nachweis der Berufsausübung
Beschreibung: Nachweis (in nicht beglaubigter Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung
Beschreibung: Nachweis (in Form der nachfolgenden unwiderruflichen und unbedingten Verpflichtungserklärung) des Bieters, dass dieser sich im Falle der Auftragserteilung verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren marktüblichen Versicherung mit folgenden Haftpflichtdeckungshöhen: • Personenschäden i.H.v. zehn (10) Millionen Euro pro Jahr, • Sachschäden i.H.v. zehn (10) Millionen Euro pro Jahr sowie • Vermögensschäden i.H.v. 500.000 Euro pro Jahr abzuschließen und für die gesamte Dauer der Auftragsausführung aufrechtzuerhalten (Mindestanforderung).
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Eigenerklärung tätigkeitsbezogener Umsatz
Beschreibung: Gesamtumsatz des Unternehmens, bezogen auf die drei (3) letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre oder seit dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (falls dieses weniger als drei (3) volle Jahre zurück liegt), wobei der durchschnittliche Gesamtumsatz des Unternehmens mindestens 18 Mio. Euro je Geschäftsjahr betragen muss (Mindestanforderung):
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Darstellung von Referenzen
Beschreibung: Darstellung von mindestens drei (3) mit dem Gegenstand der Ausschreibung in qualitativer und quantitativer Hinsicht vergleichbarer Referenzen innerhalb der letzten fünf (5) Jahre (Stichtag: Ablauf der Angebots- und Ausschlussfrist) mit nachfolgendem Inhalt: 1) Mindestens eine Referenz, welche jeweils kumulativ die nachfolgenden Anforderungen a) bis d) erfüllt: a) Modernisierung der Elektrik von mindestens einer (1) Straßenbahn i.S.d. § 4 Abs. 1, 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) oder vergleichbarer Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mindestanforderung). b) Die modernisierte Straßenbahn muss zum Ablauf der Angebots- und Ausschlussfrist dieser Ausschreibung durch den Referenzauftraggeber als im Wesentlichen mangelfrei abgenommen worden sein (Mindestanforderung). c) Die Modernisierungsmaßnahmen der Straßenbahn durch den Referenznehmer müssen sowohl den Austausch von Hardware als auch die Anpassung von Software und mindestens die nachfolgenden Komponenten der Elektrik umfasst haben (Mindestanforderung): • Bordnetzumrichter (BNU), • Direktpulsumrichter (DPU) oder Traktionsumrichter und • Leittechnik (TCMS). d) Die Leistungspflichten des Unternehmens im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen müssen ebenfalls die Erstellung aller erforderlichen Nachweise und Dokumentationen für die Zulassung der modernisierten Straßenbahn bei der zuständigen Behörde umfasst haben (Mindestanforderung). 2) Mindestens eine Referenz, welche jeweils kumulativ die nachfolgenden Anforderungen a) und b) erfüllt: a) Erfolgreiche Lieferung (für Neuahrzeuge) oder Modernisierung (für Bestandsfahrzeuge) von Komponenten der Elektrik für eine Straßenbahn i.S.d. § 4 Abs. 1, 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) oder vergleichbarer Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mindestanforderung). b) Die ausgestattete (Lieferung) oder modernisierte (Modernisierung) Straßenbahn muss eine Zulassung (Inbetriebnahmegenehmigung) i.S.d § 62 Abs. 1 S. 1 BOStrab erhalten haben (Mindestanforderung). 3) Mindestens eine Referenz, welche jeweils kumulativ die nachfolgenden Anforderungen a) und b) erfüllt: a) Erfolgreiche Lieferung von Komponenten der Elektrik für 15 Straßenbahnen i.S.d. § 4 Abs. 1, 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) oder vergleichbarer Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (für neue oder modernisierte Fahrzeuge) (Mindestanforderung). b) Die Lieferleistungen gem. lit. a) müssen mindestens die nachfolgende Komponenten (Mindestanforderung) umfassen: • Bordnetzumrichter (BNU), • Direktpulsumrichter (DPU) oder Traktionsumrichter und • Leittechnik (TCMS). Hinweise der Vergabestelle: Die angegebenen Referenzen müssen eindeutig demjenigen Unternehmen als Auftragnehmer des Referenzauftraggebers zugeordnet werden können, welches sich zum Nachweis seiner Eignung in dem Angebot darauf beruft. Soweit diese nicht vollständig im zulässigen Referenzzeitraum erbracht wurden, muss das Unternehmen nachweisen, dass jedenfalls die vom Auftraggeber geforderten Mindestanforderungen bzw. die damit verbundenen Leistungen des Unternehmens tatsächlich im zulässigen Referenzzeitraum erbracht wurden. Andernfalls kann die Referenz des Unternehmens nicht zum Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Die Darstellung der Referenzen hat unter Nutzung des von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucks 7, welcher neben den Mindestangaben (Name der Auskunftsperson, Wert der Leistung, Zeit der Leistungserbringung und Angabe, ob die Lieferleistung sachmangelfrei und ordnungsgemäß bzw. die Werk-/Dienstleistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde) weitere, sachlich gerechtfertigte Angaben enthalten, zu erfolgen. Die Angaben auf dem nachfolgenden Vordruck sind vollständig vorzunehmen. Die vollständige Angabe des Referenzauftraggebers, insbesondere des Ansprechpartners mit vollständigen Kontaktdaten, ist zwingend. Für den Fall, dass die Unternehmen den Referenzvordruck aus rechtlichen Gründen nicht ausfüllen dürfen – insbesondere, weil der Referenzauftraggeber dies aus Geheimhaltungserfordernissen oder wegen Sicherheitsinteressen untersagt – haben die Unternehmen in dem Referenzvordruck zumindest den Referenzauftraggeber nebst einem Ansprechpartner anzugeben, bei dem der Auftraggeber die verlangten Angaben abfragen und überprüfen kann. Sollte dem Auftraggeber die Abfrage oder Überprüfung bei dem Referenzauftraggeber nicht möglich sein, ist die eingereichte Referenz des Unternehmens kein tauglicher Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit. Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Darstellung und Angaben sowie eigene Ermittlungen im Rahmen der Eignungsprüfung vor. Das Einverständnis des angegebenen Ansprechpartners des Referenzprojekts, bei Rückfragen bzw. zur Überprüfung der vom Bieter gemachten Angaben durch den Auftraggeber Auskunft zu erteilen, wird vorausgesetzt. Sollte bei der Prüfung einer Referenz kein Ansprechpartner erreicht werden können, die Referenz also nicht überprüft werden können, ist die eingereichte Referenz des Unternehmens kein tauglicher Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet

Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Darstellung der Beschäftigenanzahl
Beschreibung: Angabe der durchschnittlichen jährlichen Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren oder seit dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (falls dieses weniger als drei (3) volle Jahre zurück liegt), wobei die Anzahl mindestens 300 Vollzeitäquivalente (pro Jahr) betragen muss (Mindestanforderung):
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.subreport.de/E29998539
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.subreport.de/E29998539
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Beschreibung der finanziellen Sicherheit: Die Sicherheitsleistungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Es werden Vertragserfüllungsbürgschaften, Vorauszahlungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften gefordert.
Frist für den Eingang der Angebote: 15/05/2025 11:00:00 (UTC+2) Eastern European Time, Central European Summer Time
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Nachforderungen von Unterlagen werden über die Bieterkommunikation der Vergabeplattform kommuniziert.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 15/05/2025 11:00:00 (UTC+2) Eastern European Time, Central European Summer Time
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Siehe Vergabeunterlagen
Finanzielle Vereinbarung: Siehe Vergabeunterlagen
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Rheinland · c/o Bezirksregierung Köln
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 134 Absatz 1 und 2 GWB hin: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wer-den sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Rheinbahn AG
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Rheinbahn AG
Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00005133
Abteilung: Einkauf
Postanschrift: Lierenfelder Str. 42
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40231
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
Telefon: +49 21158201
Internetadresse: https://www.rheinbahn.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland · c/o Bezirksregierung Köln
Registrierungsnummer: USt-ID-Nr.: DE812110859
Postanschrift: 50606 Köln
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50606
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
Telefon: +49 221 147-3045
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 1b0093c2-97c4-4b3c-ba74-54ad2cfb0b49 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 17
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 11/04/2025 06:34:46 (UTC+2) Eastern European Time, Central European Summer Time
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 242641-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 73/2025
Datum der Veröffentlichung: 14/04/2025

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