2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Im Rahmen der Ausschreibung dient ein auszufüllender Fragenkatalog der Vorinformation über die Leistungsfähigkeit, die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Bieter – im Folgenden „Fragenkatalog“ genannt. Bieter haben während des Vergabeverfahrens eintretende Umstände und Veränderungen, die negativen Einfluss auf ihre Eignung haben könnten, unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen – insbesondere, wenn hierdurch die mit dem Angebot eingereichten Nachweise und Erklärungen unrichtig geworden sind. Der Auftraggeber wird dann in eine erneute Eignungsprüfung des betroffenen Bieters eintreten. Ein nachträglicher Ausschluss des Bieters vom Verfahren ist in diesem Fall bis zum Zuschlag möglich. Der Fragenkatalog ist von jedem Bieter (bzw. jeder Bietergemeinschaft) auszufüllen. Alle Vorgaben in dieser Unterlage, die sich auf Bieter beziehen, gelten gleichermaßen für Bietergemeinschaften, soweit nicht für Bietergemeinschaften ausdrücklich gesonderte Regelungen getroffen sind. Es sind alle Fragen zu beantworten. Dem Angebot ist ferner die jeweils geforderte Unterlage „Nachweis Unternehmensreferenzen“ sowie bei Eignungsleihe gemäß § 47 VgV / § 34 UVgO die entsprechende „Verpflichtungserklärung Eignungsleihe“ vollständig ausgefüllt beizufügen. Bei nicht beantworteten Fragen oder sonstigen fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Angaben wird der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 56 Abs. 2 VgV / § 41 Abs. 2 UVgO über eine Nachforderung entscheiden. Referenzen sind nur dann gültig, wenn sie die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllen; eine Nachforderung erfolgt in diesem Fall nicht. Fehlt die Angabe einer Ansprechperson auf Seiten des die Referenz gebenden Auftraggebers zum Prüfungszeitraum oder ist diese unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar und auskunftsfähig, kann eine Nachforderung erfolgen. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen eine Nachforderung oder reicht der Bieter die Antworten bzw. Unterlagen oder Angaben innerhalb der vom Aufraggeber gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nach, wird das Angebot ebenfalls ausgeschlossen. Es können mehr Referenzen als die geforderte Mindestanzahl vorgelegt werden. Berücksichtigt werden jedoch nur die Referenzen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Beabsichtigt der Bieter Teile des Auftrags als Unteraufträge zu vergeben, so hat er dies unter Ziffer 4.1 im Fragenkatalog darzustellen. Sofern der Bieter beabsichtigt, für seine Eignung (wirtschaftlich und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) gemäß § 47 VgV / § 34 UVgO die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so hat er dies ebenfalls im Fragenkatalog unter Ziff. 1.4. darzustellen. Die Angaben der Bieter zur Erfüllung der Eignungskriterien, einschließlich der Angaben in vorgelegten Erklärungen und Nachweisen, insbesondere die Angaben zur Qualifikation und Erfahrung der zum Einsatz kommenden Mitarbeiter gelten im Auftragsfall als vertraglich zugesichert. Die Mindestanforderungen im Einzelnen 1. Bietergemeinschaften müssenzwingend bereits mit Angebotsabgabe im Fragenkatalog Ziffer 1.3 folgende Erklärung abgeben: Der Auftrag soll in Formeiner Bietergemeinschaft erbracht werden. JA (durch Ankreuzen) Das geschäftsführende Mitglied der Bietergemeinschaft( im Fragenkatalog zu benennen) erklärt hiermit, dass 1 .dieses von der Bietergemeinschaft berechtigt ist, diesegegenüber dem Auftraggeber während des Vergabeverfahrens und während der Vertragserfüllung rechtsverbindlich zuvertreten. 2. dieses berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen. 3. alleMitglieder für die Erfüllung des Vertrages als Gesamtschuldner haften. 4.diesem bekannt ist, dass die Vergabestelle sichvorbehält nachzuprüfen, ob durch die Bildung dieser Bietergemeinschaft eine spürbare Wettbewerbsbeschränkungvorliegt und uns unter Fristsetzung auffordern kann, hierzu Stellung zu nehmen. Das Vorliegen einerwettbewerbswidrigen Abrede stellt einen Ausschlussgrund dar. Das geschäftsführende Mitglied der Bietergemeinschaftsichert zu, dass die in Anhang 1 am Ende dieses Dokuments gemachten Angaben zu der Bietergemeinschaft zutreffend sind. Es gewährleistet, dass die Bietergemeinschaft gemeinschaftlich sämtliche geforderten Eignungsanforderungenerfüllt. Der Bietergemeinschaft ist bewusst, dass der Auftraggeber sich vorbehält, im Rahmen der Angebotswertung denInhalt dieser Eigenerklärung bei den einzelnen Mitgliedern verifizieren zu lassen.Bietergemeinschaften müssen diese Erklärungen zwingend bereits mit dem Angebot einreichen. Im Anhang sind die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft vollständig aufzuführen und Angaben zu ihnen zu machen. Andernfalls wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. 2. Ziffer 1.4 Fragenkatalog:Eigenerklärung zum Unterauftragnehmereinsatz Der Bieter erklärt, ob die Lieferung / Leistung unter Einsatz vonUnterauftragnehmern erbracht wird. Durch Ankreuzen von "JA" oder "NEIN" Falls die Frage mit "Ja" beantwortet wird, istder Anhang 2: "Angaben zu Unterauftragnehmern" auszufüllen. Durch Ankreuzen von "JA" erklärt der Bieter, dass die inAnhang 2: "Angaben zu Unterauftragnehmern" von ihm aufgeführten Unterauftragnehmer unter Berücksichtigung derBestimmungen zum Unteraufragnehmereinsatz gemäß den für diese Ausschreibung geltenden Vertragsbedingungen fürden betroffenen Leistungsteil ausgewählt wurden. Die Zustimmung des Auftraggebers zu den in Anhang 2: "Angaben zuUnterauftragnehmern" benannten Unterauftragnehmern sowie zu den bezeichneten Teilleistungen gilt mit dem Zuschlagals erteilt. Ein späterer Austausch der benannten Unterauftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung derAuftraggeber zulässig. Dasselbe gilt auch für die Weitergabe von Leistungen durch die Unterauftragnehmer. 3. Erklärung zur Eignungsleihe : (Ziffer1.5 Fragenkatalog) : Ist beabsichtigt, gemäß § 47 VgV / § 34 UVgO die Kapazitäten eines anderen Unternehmens für dieEignung (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit) in Anspruchzu nehmen (Eignungsleihe)? "JA" oder "NEIN"(durch Ankreuzen) Falls die Frage mit "JA" beantwortet wird, sind ggf.Angaben im Anhang 2: "Angaben zu Unterauftragnehmern" zu machen sowie das Dokument "VerpflichtungserklärungEignungsleihe" von dem Unternehmen ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen, dessen Kapazitäten im Wege derEignungsleihe in Anspruch genommen werden. Soweit der Bieter für seine Eignung (wirtschaftliche und finanzielleLeistungsfähigkeit oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit) gemäß § 47 VgV / § 34 UVgO im Wege derEignungsleihe die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nimmt, erklärt dieser, dass ihm die für dieAuftragsdurchführung erforderlichen Kapazitäten desbenannten Unternehmens zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführungzur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel des eignungsleihendenUnternehmens legt der Bieter in diesem Fall entsprechende Verpflichtungserklärungen der jeweiligen Unternehmen("Verpflichtungserklärung Eignungsleihe") vor. Bei mehreren eignungsleihenden Unternehmen ist dieVerpflichtungserklärung je Unternehmen (Eignungsver-leiher) mit dem Angebot einzureichen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt durch Ankreuzen von "JA" im Fragenkatalog unter Ziffer 2.2 insgesamt, dass er den Anforderungen gemäß §§ 123, 124 GWB genügt und keine Ausschlussgründe nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG,§ 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG vorliegen. Er ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss vomVergabeverfahren zur Folge hat. Falls Ausschlussgründe nach §§ 123,124 GWB vorliegen, hat der Bieter in einem separaten Dokument zuerläutern, welche Maßnahmen der Selbstreinigung er gemäß § 125GWB getroffen hat. Zusätzlich ist der Anhang 4: "ErklärendeUnternehmen - Zuverlässigkeit" im Falle einer Bietergemeinschaft dieseErklärung durch Aufführen aller erklärenden Unternehmen (jedemMitglied der Bietergemeinschaft)ebenso für diese abzugeben. Die Anforderungen, die der Bieter mit dieser Eigenerklärung bestätigt, sind im Detail dem Anhang 3: "Ausschlussgründe gem. §§ 123 und 124GWB" zu entnehmen: (Fortsetzung nachfolgend)
Korruption: (Fortsetzung) Anhang 3: "Ausschlussgründe gem. §§ 123 und 124 GWB" Der Bieter erklärt mit der Einreichung seines Angebots, dass I. keine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: •§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (krimi-nelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), •§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Straf-gesetzbuchs zu begehen, •§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), •§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, •§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, •§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Ge-sundheitswesen), •§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuches (unzulässige Interessenwahrnehmung), •den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), •Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder •den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (Hinweis für den Bieter: Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.) II. Ferner erklärt der Bieter mit der Einreichung seines Angebots, dass sein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung stets nachgekommen ist und keine entsprechende rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ergangen ist. III. Weiterhin erklärt der Bieter mit der Einreichung seines Angebots, dass •sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, •sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sein Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, •sein Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, •sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, •kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für die BARMER tätigen Person bei der Durch-führung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, •keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass sein Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, •sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft er-füllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, •sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und wir auch in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder •sein Unternehmen o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung der BARMER in unzulässiger Weise zu beeinflussen o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die wir unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnten, oder o nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der BARMER erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: s.o.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: s.o.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: s.o.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: s.o.
Betrugsbekämpfung: s.o.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: s.o.
Zahlungsunfähigkeit: s.o.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: s.o.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: s.o.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: s.o.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: s.o.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: s.o.
Schweres berufliches Fehlverhalten: s.o.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: s.o.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: s.o.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: s.o.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: s.o.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern: s.o.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein nationalen Ausschlussgründen beruhen: Eigenerkärung zu Russlandbezug Der Bewerber / jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, 1. dass dieser nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878, genannten Personen, Orga-nisationen oder Einrichtungen gehört, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. d. h., a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisa-tionen handeln. 2. in seinem Teilnahmeantrag keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Perso-nen, Organisationen oder Einrichtungen mit Russland-Bezug als Nachunternehmen, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU und § 47 Verga-beverordnung) in Anspruch genommen werden, vorgesehen sind, auf die jeweils mehr als 10% des Auftragswertes entfallen. 3. dass sichergestellt wird, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtli-nien über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU und § 47 Vergabeverordnung) in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt. Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 vom 21. Juli 2022 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungs-bereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtli-nie 2009/81/ fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ver-geben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisati-onen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10% des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ist der Anhang 5: "Erklärende Unternehmen - Nichtvorliegen eines Russlandbezuges" im Falle einer Bewerbergemeinschaft von jedem erklärenden Unternehmen (jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft) auszufüllen.