Deutschland – Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung – Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-System Dortmund nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB

203256-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung – Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-System Dortmund nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB
OJ S 63/2025 31/03/2025
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Dortmund, vertreten durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr, dieser wiederum vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Rechtsform der zuständigen Behörde: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-System Dortmund nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB
Beschreibung: A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 zur Verfahrensart um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Soweit dort als Verfahrensart eine "Wettbewerbsausschreibung" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Direktvergabe" technisch nicht möglich war. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen ausgelöst. Ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag ist nur genehmigungsfähig, wenn dem Antragsteller ein gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG eigenwirtschaftlicher Betrieb des H-Bahn-Systems möglich ist. Nach der Rechtsprechung zählt hierbei die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den Genehmigungsanforderungen nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung oder aus anderen Gründen die Verkehrsdienste in dem beantragten Umfang während der gesamten beantragten Laufzeit betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nicht erteilt werden. Ferner haben eigenwirtschaftliche Anträge nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Ziffer 5.1 dieser Bekanntmachung i.V.m. mit dem „Ergänzenden Dokument“ beschriebenen Anforderungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach §12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung einschließlich des "Ergänzenden Dokuments" und dem Nahverkehrsplan der Stadt Dortmund (NVP) ergeben. Die Stadt Dortmund wird darauf dringen, dass die zugesicherten Bestandteile durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden und sie in die Kontrolle ihrer Einhaltung eingebunden wird. C. Die nach dem Tariftreue­ und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV . D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Westfalen. Geschäftsstelle der Vergabekammer: Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Deutschland, E-­Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de , Telefon: 0251/4111-3094, Telefax: 0251/411-2165, Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Stadt- und Regionalbahnsysteme
Haupteinstufung (cpv): 60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-Systems Dortmund nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB
Beschreibung: Die Stadt Dortmund ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖPNV und nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zugleich zuständige Behörde im Sinne der VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-Systems an die Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21) in Form eines öDA. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C­266/17 und C­267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 14 Jahren. Die Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-Systems an die DSW21 (Betreiber) erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst ca. 245.000 Fahrplankilometer/Jahr. Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öDA betraut. Die Anforderungen an die Verkehre und weitere Einzelheiten der Leistungserbringung sind in dem NVP und dem "Ergänzenden Dokument" in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Der jeweils gültige NVP ist unter https://www.dortmund.de/themen/mobilitaet-und-verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan-%C3%B6pnv/ und das ergänzende Dokument unter www.dortmund.de/h-bahn-direktvergabe abrufbar. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt-­ und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz­ oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial-­ oder umweltpolitische Vorgaben, das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Dortmund. Quantitative Änderungen umfassen u. a. Veränderung bestehender Strecken hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeugmanagement, zum Beschwerdemanagement und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die Ausgleichsleistungen erfolgen unter Einhaltung des VRR-­Finanzierungssystems und auf der Grundlage des Einnahmenaufteilungsverfahrens in ihrer jeweils gültigen Fassung (derzeit "Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" [Finanzierungsrichtlinie]; diese ist einsehbar unter https://www.vrr.de/fileadmin/user_upload/pdf/der_vrr/satzungen_richtlinien/Finanzierungsichtlinie_inkl._Anlagen_2024.pdf . Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die DSW21 wird den gesamten operativen Betrieb übernehmen und damit einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370 (mindestens 20 - 30 % nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 - Verg 26/7 und VII - ­Verg 2/19) selbst erbringen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Dortmund, Kreisfreie Stadt (DEA52)
Land: Deutschland
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Dortmund, vertreten durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr, dieser wiederum vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr AöR
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Stadt Dortmund, vertreten durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr, dieser wiederum vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Registrierungsnummer: DE124643894
Stadt: Dortmund
Postleitzahl: 44122
Land, Gliederung (NUTS): Dortmund, Kreisfreie Stadt (DEA52)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Randzio
Telefon: +49 2091584-324
Fax: +49 2091584123-324
Internetadresse: https://www.dortmund.de/
Sonstige Kontaktpersonen:
Offizielle Bezeichnung: Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr AöR
Stadt: Augustastraße 1, Gelsenkirchen
Postleitzahl: 45879
Land, Gliederung (NUTS): Dortmund, Kreisfreie Stadt (DEA52)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Randzio
Telefon: +49 2091584-324
Fax: +49 2091584123-324
Internetadresse: www.vrr.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
Registrierungsnummer: PUBL
Stadt: Luxembourg
Postleitzahl: 2417
Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
Land: Luxemburg
Telefon: +352 29291
Internetadresse: https://op.europa.eu
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 26273389-6f17-478c-8315-01ffa2e452ab - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 28/03/2025 06:49:14 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 203256-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 63/2025
Datum der Veröffentlichung: 31/03/2025

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