1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: BARMER
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Techniker Krankenkasse (TK)
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: DAK-Gesundheit
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: HEK - Hanseatische Krankenkasse
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Handelskrankenkasse - hkk
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: BKK Landesverband Süd
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: IKK classic
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum vom 1.10.2025 bis 30.9.2027
Beschreibung: Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen über die Belieferung von radiologisch tätigen Vertragsarztpraxen in Baden-Württemberg mit Kontrastmitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs für den Zeitraum vom 1.10.2025 bis zum 30.9.2027. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Versorgung der Vertragsärzte in Baden-Württemberg mit den durch die ausgeschriebenen Lieferverträge ("Verträge") vereinbarten Kontrastmitteln sicherzustellen und den gesetzlichen Krankenkassen für jedes abgegebene, vertragsgegenständliche Arzneimittel eine Rückerstattung zu gewähren. Mit den ausgeschriebenen Verträgen werden gemäß §§ 53 ff. SGB X Erstattungsbeträge des/der Zuschlagsempfänger vereinbart, die bei der Abgabe von Kontrastmitteln gelten, die nach Maßgabe von bestehenden oder zukünftigen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen für die KV-Region Baden-Württemberg zu Lasten der Auftraggeber verordnet werden. Es werden gemäß den Angaben in Ziffer 5.1 insgesamt 25 Fachlose (einschließlich Teillose) gebildet. Jeder bzw. jede der in den Fachlosen genannten ATC-Codes bzw. ATC-Code-Untergruppen bildet ein eigenes Fachlos. Alle Fachlose werden mit einem Buchstaben bezeichnet. Fachlose mit einer Unterteilung in Teillose erhalten zusätzlich eine Ziffer. Je Fachlos (einschließlich Teillose) gilt eine vereinbarte Höchstmenge. Zuschlagsempfänger können eine Beendigung des Vertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("ZE-Optionsrecht") verhindern, sofern die Auftraggeber nicht rechtzeitig widersprechen. Eine Übersicht über die für jedes Fachlos (einschließlich Teillose) angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 11 zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Kennung des Verfahrens: 35223b90-f10b-431c-b4b0-9c321f2e94ec
Interne Kennung: GKVBW-2025-Kontrastmittel
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0501B
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: Es gilt das nationale Beschaffungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 25
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 25
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Auftragsunterlagen
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: V08AA01 - Amidotrizoesäure - Teillos 1
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Zu dem Wirkstoff Amidotrizoesäure werden insgesamt drei Teillose gebildet. In den Arzneimitteln der ATC-Codes sind unterschiedliche Salze bzw. Kombinationen aus unterschiedlichen Salzen des Wirkstoffs enthalten, da anderenfalls die Vergleichbarkeit erschwert wäre. LOT-0001 bzw. A1 betrifft das Teillos 1. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Amidotrizoesäure, welche das Salz L-Lysin amidotrizoat enthalten, nachgefragt.
Interne Kennung: A1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0002
Titel: V08AA01 - Amidotrizoesäure - Teillos 2
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Zu dem Wirkstoff Amidotrizoesäure werden insgesamt drei Teillose gebildet. In den Arzneimitteln der ATC-Codes sind unterschiedliche Salze bzw. Kombinationen aus unterschiedlichen Salzen des Wirkstoffs enthalten, da anderenfalls die Vergleichbarkeit erschwert wäre. LOT-0002 bzw. A2 betrifft das Teillos 2. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Amidotrizoesäure, welche die Kombination aus den Salzen Natrium amidotrizoat und L-Lysin amidotrizoat enthalten, nachgefragt.
Interne Kennung: A2
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0003
Titel: V08AA01 - Amidotrizoesäure - Teillos 3
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Zu dem Wirkstoff Amidotrizoesäure werden insgesamt drei Teillose gebildet. In den Arzneimitteln der ATC-Codes sind unterschiedliche Salze bzw. Kombinationen aus unterschiedlichen Salzen des Wirkstoffs enthalten, da anderenfalls die Vergleichbarkeit erschwert wäre. LOT-0003 bzw. A3 betrifft das Teillos 3. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Amidotrizoesäure, welche die Kombination aus den Salzen Natrium amidotrizoat und Meglumin amidotrizoat enthalten, nachgefragt.
Interne Kennung: A3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0004
Titel: V08AA05 - Ioxitalaminsäure
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Ioxitalaminsäure und einer Iodkonzentration von 300mg/ml nachgefragt. Die Anwendungsgebiete Retrograde Pyelographie und Miktionszystourethrographie (MCU) sowie Computertomographie des Abdomens (insbesondere Ösophagus, Magen, Duodenum, Ileus, Subileus, Dickdarm) müssen mit dem Angebot abgedeckt werden.
Interne Kennung: B
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0005
Titel: V08AB02 - Iohexol - Teillos 1
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iohexol insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0005 bzw.C1 betrifft das Teillos 1. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iohexol und einer Iodkonzentration von 240mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: C1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0006
Titel: V08AB02 - Iohexol - Teillos 2
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iohexol insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0006 bzw. C2 betrifft das Teillos 2. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iohexol und einer Iodkonzentration von 300mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: C2
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0007
Titel: V08AB02 - Iohexol - Teillos 3
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iohexol insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0007 bzw. C3 betrifft das Teillos 3. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iohexol und einer Iodkonzentration von 350mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: C3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0008
Titel: V08AB04 - Iopamidol - Teillos 1
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iopamidol insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0008 bzw. D1 betrifft das Teillos 1. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iopamidol und Iodkonzentrationen von 200 mg/ml und 250 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: D1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0009
Titel: V08AB04 - Iopamidol - Teillos 2
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iopamidol insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0009 bzw. D2 betrifft das Teillos 2. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iopamidol und einer Iodkonzentration von 300 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: D2
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0010
Titel: V08AB04 - Iopamidol - Teillos 3
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iopamidol insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0010 bzw. D3 betrifft das Teillos 3. In diesem Fachos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iopamidol und einer Iodkonzentration von 370 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: D3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0011
Titel: V08AB05 - Iopromid - Teillos 1
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iopromid insgesamt zwei Teillose gebildet. LOT-0011 bzw. E1 betrifft das Teillos 1. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iopromid und einer Iodkonzentration von 300 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: E1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0012
Titel: V08AB05 - Iopromid - Teillos 2
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Iodkonzentrationen werden zu dem Wirkstoff Iopromid insgesamt zwei Teillose gebildet. LOT-0012 bzw. E2 betrifft das Teillos 2. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iopromid und einer Iodkonzentration von 370 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: E2
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0013
Titel: V08AB07 - Ioversol
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Ioversol und Iodkonzentrationen von 300 mg/ml und 350 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: F
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0014
Titel: V08AB09 - Iodixanol
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iodixanol und Iodkonzentrationen von 270 mg/ml und 320 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: G
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0015
Titel: V08AB10 - Iomeprol
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iomeprol und Iodkonzentrationen von 150 mg/ml, 250 mg/ml, 300 mg/ml, 350 mg/ml und 400 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: H
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0016
Titel: V08AB11 - Iobitridol
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Iobitridol und Iodkonzentrationen von 300mg/ml und 350 mg/ml nachgefragt.
Interne Kennung: I
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0017
Titel: V08BA01 - Bariumsulfat
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung hingewiesen.
Interne Kennung: J
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0018
Titel: V08CA12 - Gadopiclenol
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadopiclenol und einer Wirkstoffkonzentrationen von 0,5 mmol/ml nachgefragt.
Interne Kennung: K
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0019
Titel: V08CA02 - Gadotersäure - Teillos 1
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Wirkstoffkonzentrationen und Darreichungsformen werden zu dem Wirkstoff Gadotersäure insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0019 bzw. L1 betrifft das Teillos 1. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadotersäure und einer Wirkstoffkonzentration von 0,5 mmol/ml nachgefragt. Die Darreichung erfolgt mittels Fertigspritze.
Interne Kennung: L1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0020
Titel: V08CA02 - Gadotersäure - Teillos 2
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Wirkstoffkonzentrationen und Darreichungsformen werden zu dem Wirkstoff Gadotersäure insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0020 bzw. L2 betrifft das Teillos 2. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadotersäure und einer Wirkstoffkonzentration von 0,5 mmol/ml nachgefragt. Die Darreichung erfolgt mittels Durchstechflasche oder Injektionsflasche.
Interne Kennung: L2
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0021
Titel: V08CA02 - Gadotersäure - Teillos 3
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Entsprechend der unterschiedlichen Wirkstoffkonzentrationen und Darreichungsformen werden zu dem Wirkstoff Gadotersäure insgesamt drei Teillose gebildet. LOT-0021 bzw. L3 betrifft das Teillos 3. In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadotersäure und einer Wirkstoffkonzentration von 0,0025 mmol/ml nachgefragt. Die Darreichung erfolgt mittels Durchstechflasche.
Interne Kennung: L3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0022
Titel: V08CA04 - Gadoteridol
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadoteridol und einer Wirkstoffkonzentration von 0,5 mmol/ml nachgefragt.
Interne Kennung: M
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0023
Titel: V08CA08 - Gadobensäure
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadobensäure und einer Wirkstoffkonzentration von 0,5 mmol/ml nachgefragt.
Interne Kennung: N
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0024
Titel: V08CA09 - Gadobutrol
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadobutrol und einer Wirkstoffkonzentration von 1 mmol/ml nachgefragt.
Interne Kennung: O
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
5.1.
Los: LOT-0025
Titel: V08CA10 - Gadoxetsäure
Beschreibung: Es wird auf die Beschreibung zu Ziffer 2.1 dieser Auftragsbekanntmachung sowie insbesondere auf Folgendes hingewiesen: In diesem Fachlos werden nur Kontrastmittel mit dem Wirkstoff Gadoxetsäure und einer Wirkstoffkonzentration von 0,25 mmol/ml nachgefragt.
Interne Kennung: P
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
Zusätzliche Einstufung (cpv): 33696000 Reagentien und Kontrastmittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: In örtlicher Hinsicht Gegenstand der Ausschreibung ist die Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in Baden-Württemberg (DE1).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 01/10/2025
Enddatum der Laufzeit: 30/09/2027
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Der Erwerber behält sich das Recht vor, zusätzliche Käufe vom Auftragnehmer zu tätigen, wie hier beschrieben: Die Auftraggeber sind berechtigt, die Laufzeit der Verträge zur Vermeidung einer vertragslosen Zeit zweimal um jeweils 6 Monate zu verlängern ("Optionsrechte"), wenn sie aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens rechtlich daran gehindert sind, ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum ab dem 1.10.2027 zu bezuschlagen. Auf das ZE-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Vertrag aufgrund Ausübung des ZE-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die Optionsrechte den Auftraggebern nur zu, sofern der Zuschlagsempfänger einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Vertrags zugestimmt hat. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Kriterium: Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 05/05/2025 23:59:59 (UTC+2)
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 05/05/2025 10:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 149 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 05/05/2025 10:01:00 (UTC+2)
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 25
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
Registrierungsnummer: DE168368778
Postanschrift: Presselstraße 19
Stadt: Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frank Wienands
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: BARMER
Registrierungsnummer: DE121009029
Postanschrift: Axel-Springer-Straße 44
Stadt: Berlin
Postleitzahl: 10969
Land, Gliederung (NUTS): Berlin (DE300)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Techniker Krankenkasse (TK)
Registrierungsnummer: DE811313100
Postanschrift: Bramfelder Straße 140
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: DAK-Gesundheit
Registrierungsnummer: DE811462382
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Registrierungsnummer: DE811554035
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30625
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0006
Offizielle Bezeichnung: HEK - Hanseatische Krankenkasse
Registrierungsnummer: DE811581812
Postanschrift: Wandsbeker Zollstraße 86-90
Stadt: Hamburg
Postleitzahl: 22041
Land, Gliederung (NUTS): Hamburg (DE600)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0007
Offizielle Bezeichnung: Handelskrankenkasse - hkk
Registrierungsnummer: DE812164907
Postanschrift: Martinistraße 24
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0008
Offizielle Bezeichnung: BKK Landesverband Süd
Registrierungsnummer: t:0715413160
Postanschrift: Stuttgarter Straße 105
Stadt: Kornwestheim
Postleitzahl: 70806
Land, Gliederung (NUTS): Ludwigsburg (DE115)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0009
Offizielle Bezeichnung: IKK classic
Registrierungsnummer: DE283627786
Postanschrift: Tannenstraße 4 b
Stadt: Dresden
Postleitzahl: 01099
Land, Gliederung (NUTS): Dresden, Kreisfreie Stadt (DED21)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0010
Offizielle Bezeichnung: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
Registrierungsnummer: DE264833463
Postanschrift: Weißensteinstr. 70-72
Stadt: Kassel
Postleitzahl: 34131
Land, Gliederung (NUTS): Kassel, Kreisfreie Stadt (DE731)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0011
Offizielle Bezeichnung: KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München
Registrierungsnummer: DE124089627
Postanschrift: Putzbrunner Straße 73
Stadt: München
Postleitzahl: 81739
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Telefon: 071176161923
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
8.1.
ORG-0012
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes
Registrierungsnummer: t:004922894990
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49 228 94990
Fax: +49 228 9499163
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0013
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 1a037568-6797-41ef-9c0f-7eab5fdae367 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 27/03/2025 20:35:56 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 205827-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 63/2025
Datum der Veröffentlichung: 31/03/2025