2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Korruption: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Betrugsbekämpfung: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Zahlungsunfähigkeit: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Entrichtung von Steuern: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Bei Vorliegen einer der zwingenden Gründe des § 6e Abs. 1 bis 4 EU VOB /A wird ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen; es sei denn ein Ausschluss nach Abs. 4 S. 1 ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses nicht geboten oder offensichtlich unverhältnismäßig, entsprechend § 6e Abs. 5 EU VOB/A. Ein Ausschluss wird nicht vorgenommen, wenn § 6f EU VOB/A Anwendung findet. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Teilnehmer aus einem der in § 6 e Abs. 6 Nr. 1-9 EU VOB/A genannten Gründe vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhältnismäßig ist. Die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) und damit die Angabe, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen im o.g. Sinne begangen wurden, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellen, sind mittels "Eigenerklärung der Bieter" (VVB 124) oder über Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis, entsprechend § 6a und b EU VOB/A, nachzuweisen und werden vom Auftraggeber geprüft.