2.1.6.
Ausschlussgründe
Konkurs: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Korruption: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Betrugsbekämpfung: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Zahlungsunfähigkeit: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Entrichtung von Steuern: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Neben dem Ausschlussgrund Insolvenz gelten die allgemeinen Ausschlussgründe nach § 122, § 123 und § 124 GWB in Verbindung mit § 42 VgV. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen.