1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Bruchsal
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe des Stadtbusverkehrs Bruchsal
Beschreibung: Siehe Abschnitt 5.1
Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Art der Transportdienstleistungen: Sonstige Beförderungsdienste
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Inhouse-Vergabe an den internen Betreiber nicht Art. 5 Abs. 2 oder Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB ist. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Inhousevergabe des Stadtbusverkehrs Bruchsal
Beschreibung: Die Stadt Bruchsal ist Aufgabenträgerin und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie beabsichtigt den öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an ihr kommunales Unternehmen, Stadtbusverkehr Bruchsal GmbH (SBB), zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind die folgenden Personenbeförderungsdienste: Linie 180: Südstadt – ZOB, Linie 181: Weiherberg – ZOB, Linie 182: Krankenhaus – Augsteiner – ZOB, Linie 183: Sportzentrum – ZOB, Linie 185: Heidelsheim – Helmsheim – Obergrombach – Untergrombach – Büchenau – ZOB, Linie 186: Büchenau – Untergrombach – Obergrombach – Helmsheim – Heidelsheim – ZOB. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Im Rahmen einer Marktanalyse wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG besteht, welches b) die Dienstleistung nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und deshalb c) eine ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist daher nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren. Deshalb kommt nur ein ÖDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Aufgrund ihrer verkehrlichen und betrieblichen Abhängigkeit lassen sich positive Netzwerkeffekte im Stadbusverkehr Bruchsal zudem nur durch eine Bündelung der Linien im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG erreichen. Deshalb sollen einzelne Linien nicht eigenwirtschaftlich aus der gebündelten Gesamtleistung herausgelöst werden können. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Landkreises Karlsruhe und an die Liniensteckbriefe der Stadt Bruchsal in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplans und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, im gleichen Bedienungsgebiet neue Linien hinzukommen oder die heutigen Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Bruchsal
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Landkreis (DE123)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis zur Verfahrensart: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Inhouse-Vergabe an den internen Betreiber nicht Art. 5 Abs. 2 oder Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB ist. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu. B) Informationen zum Verfahren: Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe. Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB). C) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG: Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG. Der Antrag ist nicht bei der Stadt Bruchsal, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 46 Verkehr, postfach-ref.46@rpk.bwl.de. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, müssen versagt werden. Genehmigungsanträge, die nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung beschriebenen wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, können nach § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden. D) Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen des „Stadtbusverkehrs Bruchsal“ in Abschnitt 5.1 als "Gesamtleistungen" im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG. E) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards der Beförderungsleistung festgelegt. Diese Anforderungen werden in einem zusätzlichen Dokument „Ergänzende Information zur Vorinformation zur Vergabe von Busverkehrsleistungen für den Stadtbusverkehrs Bruchsal (Stand 02/2025)" definiert (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.bruchsal.de/gestalten/bruchsalmorgen/Mobilitaet+_+Verkehr/vergabe-stadtbus-2027. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 II a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 II a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 II a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1.2) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. F) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Stadt Bruchsal als zuständiger Behörde/Aufgabenträgerin nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 20 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 11/12/2026
Laufzeit: 120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Bruchsal
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Bruchsal
Registrierungsnummer: Keine Angabe
Stadt: Bruchsal
Postleitzahl: 76646
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Landkreis (DE123)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Berthold Hambsch
Telefon: +49 725179410
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: fac27a59-d938-4c00-ad4e-6475f273d6d4 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 28/02/2025 11:19:19 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 137385-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 43/2025
Datum der Veröffentlichung: 03/03/2025