2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Korruption: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Betrugsbekämpfung: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Zahlungsunfähigkeit: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Entrichtung von Steuern: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Diese Ausschlussgründe gelten für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, sowie für das Unternehmen selbst13. Der öffentliche Auftraggeber muss ein Unternehmen bei Vorliegen dieser Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens zwingend ausschließen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vor oder der Ausschluss wäre offensichtlich unverhältnismäßig