2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft werden von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich in Liquidation befinden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen
Korruption: Sofern ein Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig nach § 299 des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), nach § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig verurteilt wurde, wird dieses Unternehmen gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: rechtskräftig nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) verurteilt wurde, wird dieses Unternehmen gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Sofern der Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, erfolgt gem. § 124 GWB der Ausschluss von der Teilnahme am Verfahren
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Unternehmen, die nachweislich gegen umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, werden gem. § 124 Abs. 1 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Sofern ein Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung)oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 zu begehen, oder nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswert) rechtskräftig verurteilt wurde, erfolgt der Ausschluss von der Teilnahme am Verfahren nach § 123 GWB
Betrugsbekämpfung: Sofern ein Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, rechtskräftig verurteilt wurde, erfolgt nach § 123 GWB der Ausschluss von der Teilnahme am Verfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Sofern ein Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist nach den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels) rechtskräftig verurteilt wurde, erfolgt nach § 123 GWB ein Ausschluss von der Teilnahme am Verfahren.
Zahlungsunfähigkeit: Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahren mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Unternehmen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahren mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Unternehmen, die in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder Unternehmen, die a) versucht haben, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder b) versucht haben, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnten oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln, werden gem. § 124 GBW von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Unternehmen, bei denen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Unternehmen, bei denen eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrungen nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Unternehmen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Unternehmen, die eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Unternehmen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, werden gem. § 124 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Unternehmen, die ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuer, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen sind und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, werden gem. § 123 Abs.4 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Unternehmen, die ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben oder schon jetzt nachweislich beabsichtigen, ihre berufliche Tätigkeit innerhalb der nächsten 4 Jahre (Vertragslaufzeit) einzustellen, werden von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Entrichtung von Steuern: Unternehmen, die ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuer, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen sind und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, werden gem. § 123 Abs.4 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Unternehmen, die nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) rechtskräftig verurteilt wurden, werden nach § 123 GWB von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen.