1. Zuständige Behörde
   
   
    
     1.1. 
    
    
     Zuständige Behörde
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Stadt Radolfzell
    
    
    
     Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
    
    
     Der Erwerber ist ein Auftraggeber
    
    
     Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
    
    
   
    2. Verfahren
   
   
    
     2.1. 
    
    
     Verfahren
    
    
     Titel: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
    
    
     Beschreibung: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
    
    
     Vorherige Bekanntmachung: 531529-2024
    
    
     Verfahrensart: Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
    
    
     
      2.1.1. 
     
     
      Zweck
     
     
      Art des Auftrags: Dienstleistungen
     
     
      Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
     
     
      Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
     
     
    
     
      2.1.4. 
     
     
      Allgemeine Informationen
     
     
      Zusätzliche Informationen: Die ursprüngliche Vorinformation wurde am 19.01.2024 unter dem Aktenzeichen 46774-2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Aus technischen Gründen ist die Nutzung des Änderungsbekanntmachungsformulars für die vorgenommene Änderung der Bedienungsform auf einer Linie nicht möglich. Daher wurde zur Veröffentlichung der Änderung eine neue Bekanntmachung im Sinne einer Korrektur der Bekanntmachung vom 19.01.2024 unter den Aktenzeichen 531529-2024 angelegt und am 04.09.2024 veröffentlicht. Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird eine Korrektur der Vertragslaufzeit bekannt gegeben.
     
     
      Rechtsgrundlage: 
     
     
      Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
     
     
    
   
    5. Los
   
   
    
     5.1. 
    
    
     Los: LOT-0001
    
    
     Titel: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
    
    
     Beschreibung: Die Stadt Radolfzell beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG Baden-Württemberg einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste (ÖPNV) des Stadtverkehrs Radolfzell (inkl. Linienbedarfsverkehr“). Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3 ) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 5.1.2 , C) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet in der Stadt Radolfzell sowie Gebiete in der Gemeinde Allensbach (Bedienung einer Haltestelle am Wildpark Allensbach im Zeitraum 01.05. bis zum letzten Sonntag der Sommerferien in Baden-Württemberg). In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand im Linienverkehr auf etwa 600.000 Fahrplankilometer pro Jahr und im Linienbedarfsverkehr auf ca. 30.000 Besetzt-km im Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43, 44 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6, Abs. 7 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an das Nahverkehrskonzept der Stadt Radolfzell in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der o.g. Linien als auch des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die Stadt Radolfzell kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und bezüglich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
    
    
     
      5.1.1. 
     
     
      Zweck
     
     
      Art des Auftrags: Dienstleistungen
     
     
      Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
     
     
    
     
      5.1.2. 
     
     
      Erfüllungsort
     
     
      Stadt: Radolfzell
     
     
      Land, Gliederung (NUTS): Konstanz (DE138)
     
     
      Land: Deutschland
     
     
      Zusätzliche Informationen: A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form dieser Änderungsbekanntmachung) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) (erneut) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Radolfzell geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben, insbesondere unter Beachtung des Tarifkonzeptes des Stadtbus Radolfzell, auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Radolfzell möglich ist. Aus Sicht der Stadt bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. B. Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe der in Abschnitt 5.1 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. C. Anforderungen an die Verkehrsdienste Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument „Vergabe Stadtverkehr Radolfzell“ (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das (geänderte) Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.stadtwerke-radolfzell.de/mobilitaet/stadtbus/stadtbus-ausschreibung Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. D. Hinweis zum Vergabeverfahren Der Auftraggeber behält sich vor, die für die Elektrifizierung des Stadtbusverkehrs erforderlichen Ressourcen (E-Busse und/ oder Ladeinfrastruktur) im Rahmen der Ausschreibung ggf. im Wege der Beistellung zur Verfügung zu stellen. E) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmiungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
      
     
    
     
      5.1.3. 
     
     
      Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
     
     
      Datum des Beginns: 01/01/2026
     
     
      Laufzeit: 156 Monate
     
     
    
     
      5.1.16. 
     
     
      Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
     
     
      Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Radolfzell
     
     
      TED eSender: Publications Office of the European Union
     
     
    
   
    8. Organisationen
   
   
    
     8.1. 
    
    
     ORG-0001
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Stadt Radolfzell
    
    
     Registrierungsnummer: DE142770533
    
    
     Postanschrift: Marktplatz 2  
    
    
     Stadt: Radolfzell
    
    
     Postleitzahl: 78315
    
    
     Land, Gliederung (NUTS): Konstanz (DE138)
    
    
     Land: Deutschland
    
    
     Kontaktperson: Frau Lisa Kitschun
    
    
    
     Telefon: [gelöscht]
    
    
    
     Rollen dieser Organisation: 
     
      Beschaffer
     
     
      Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
     
     
    
   
    
     8.1. 
    
    
     ORG-0000
    
    
     Offizielle Bezeichnung: Publications Office of the European Union
    
    
     Registrierungsnummer: PUBL
    
    
     Stadt: Luxembourg
    
    
     Postleitzahl: 2417
    
    
     Land, Gliederung (NUTS): Luxembourg (LU000)
    
    
     Land: Luxemburg
    
    
    
     Telefon: +352 29291
    
    
    
     Rollen dieser Organisation: 
     
      TED eSender
     
     
    
   
    10. Änderung
   
   
    Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 531529-2024
   
   
    Hauptgrund für die Änderung: Aktualisierte Informationen
   
   
    Beschreibung: Die Verlängerung der Vertragslaufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt aufgrund der außergewöhnlichen Investitionskosten für die Neubeschaffung von E-Bussen gemäß Art. 4 Abs. 4 uAbs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007.
   
   
    11. Informationen zur Bekanntmachung
   
   
    
     11.1. 
    
    
     Informationen zur Bekanntmachung
    
    
     Kennung/Fassung der Bekanntmachung: e4de4c6f-5782-4744-bda3-2968a4859218  -  01
    
    
     Formulartyp: Planung
    
    
     Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
    
    
     Unterart der Bekanntmachung: T01
    
    
     Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 05/02/2025 09:02:37 (UTC)
    
    
     Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
    
    
   
    
     11.2. 
    
    
     Informationen zur Veröffentlichung
    
    
     Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 82990-2025
    
    
     ABl. S – Nummer der Ausgabe: 26/2025
    
    
     Datum der Veröffentlichung: 06/02/2025