2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34144213 Feuerlöschfahrzeuge
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Waldshut (DE13A)
Land: Deutschland
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 3
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 3
2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Entrichtung von Steuern: Vom Bewerber ist zu erklären, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt z. B. - wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), - wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), - wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), - rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten zwei Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen: • Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), • Geldwäsche (§ 261 StGB), • Bestechung (§ 334 StGB), • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), • Diebstahl (§ 242 StGB), • Unterschlagung (§ 246 StGB), • Erpressung (§ 253 StGB), • Betrug (§ 263 StGB), • Subventionsbetrug (§ 264 StGB), • Kreditbetrug (§ 265b StGB), • Untreue (§ 266 StGB), • Urkundenfälschung (§ 267 StGB), • Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), • Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), • Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), • Brandstiftung (§ 306 StGB), • Baugefährdung (§ 319 StGB), • Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), • unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde. Weiterhin ist zu erklären, dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist.