2.1.6.
Ausschlussgründe
Konkurs: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Korruption: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Betrugsbekämpfung: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Zahlungsunfähigkeit: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Entrichtung von Steuern: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Bieter haben eine Erklärung über das Nichtvorliegen dieser und der nachfolgenden Ausschlussgründe abzugeben. Ausschluss gilt beim Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB und § 57 VgV. Sofern die Ausschlussgründe nicht explizit genannt worden sind, wir ergänzend auf die Ausschlussgründe des §§123, 124 GWB und § 57 VgV verwiesen.