5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 79000000 Dienstleistungen für Unternehmen: Recht, Marketing, Consulting, Einstellungen, Druck und Sicherheit
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1-3 GWB
Beschreibung: Ich/wir erkläre/n, dass keine Person, deren Verhalten unserem/unseren Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuches (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuches (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet wer-den sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches zu begehen, - § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), - § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auf-trag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 108e des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches (ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländi-scher Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 GWB
Beschreibung: Ich wir erkläre/n, dass ich/wir meiner/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen bin/sind.
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 Abs 1 Nr. 1-9 GWB
Beschreibung: Ich/wir erkläre/n, dass - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens weder Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, - das Unternehmen mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneiden-de Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, - das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder - das Unternehmen o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG
Beschreibung: Ich/wir erkläre/n, dass die unter § 19 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfüllt werden: Nach § 19 Abs. 1 MiLoG sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Nach § 21 Abs. 1 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 3. entgegen § 15 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 S. 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5. entgegen § 16 Abs. 1 S. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 S. 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 16 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt, 7. entgegen § 17 Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit S. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält oder 9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrages 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: Eigenerklärung gem. Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022
Beschreibung: (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend) Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die laut Teilnahmeantrag/Angebot Vertretenen auch für diese): 1. Der/die Bewerber/Bieter gehört/gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zu-trifft. 2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Absätze 1, 3, 6 Buchstaben a bis e, Absätze 8 bis 10 und die Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Art. 7, 8, 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Art. 29 f. der Richtlinie 2014/25/EU und unter Art. 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu er-füllen: a) Russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmit-telbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10% des Auftragswertes entfällt, Unterauftragnehmer, Liefe-ranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelemen-ten und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststel-lung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusam-menarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließ-lich oder nur in ausreichender Menge von den in Abs. 1 genannten Personen bereitgestellt werden können, d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mit-gliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder in-ternationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brenn-stoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (4) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Ver-trägen, die vor dem 09. April 2022 geschlossen wurden.
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Beschäftigtenzahl
Beschreibung: Angaben zur Anzahl der durchschnittlich in den letzten drei Jahren Beschäftigen des Unternehmens, getrennt nach Deutschland und EU inklusive assoziierter Staaten (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV): Angabe der durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl Deutschland in folgenden Jahren: 2021 / 2022 / 2023 Angabe der durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl EU inkl. assoziierter Staaten in folgenden Jahren: 2021 / 2022 / 2023
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Umsatzentwicklung
Beschreibung: Angaben zur Umsatzentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (bzw. bei jüngeren Unternehmen, ab dem Jahr der Firmengründung), getrennt nach Deutschland, EU und weltweit liegen vor (§ 45 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. VgV): Angabe Jahresumsatz Deutschland in den Geschäftsjahren von 01/2021 bis 12/2023 Angabe Jahresumsatz EU in den Geschäftsjahren von 01/2021 bis 12/2023 Angabe Jahresumsatz weltweit in den Geschäftsjahren von 01/2021 bis 12/2023
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Anzahl Experten
Beschreibung: Angaben zu der Anzahl der im Unternehmen zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages beschäftigten Mitarbeiter (Experten) in dem von der Ausschreibung tangierten Themenbereich (Mind. 2 Experten je Kompetenzprofil): Angabe Expertenanzahl (z. Zt. der Abgabe des Teilnahmeantrages)
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Bankauskunft
Beschreibung: - Nachweis einer Bankauskunft des Bewerbers, die nicht älter als 6 Monate zum Zeit-punkt der Einreichung des Teilnahmeantrages ist (§ 45 Abs. 4 Nr. 1 VgV). Hinweis: Für Unterauftragnehmer ist eine Bankauskunft nicht erforderlich. (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend)
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Beschreibung: - Nachweis einer gültigen Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung des Bewerbers zur Abdeckung aller sich aus der im Zusammenhang mit den Leistungen des Vertrages ergebenden in Deutschland gesetzlich und tarifmäßig versicherbaren Risiken. - in Umfang und Deckungshöhe dem zu vergebenden Auftrag entsprechender Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV; mindestens 5 Mio. EUR pro Schadensfall jährlich und für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend) Ich/wir füge/n den Nachweis (Versicherung) als Anlage 3 a, b, c usw. bei. - oder eine Eigenerklärung, dass der Bewerber eine solche Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung spätestens bis zum Zuschlagszeitpunkt abgeschlossen haben wird. Wird der Versicherungsnachweis nicht spätestens vor Zuschlag des Angebotes eingereicht, wird das Angebot ausgeschlossen. (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend) Ich/wir verpflichte/n mich/uns, spätestens zum Zuschlagszeitpunkt eine solche in Umfang und Deckungshöhe dem zu vergebenden Auftrag entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Ich/wir verpflichte/n mich/uns, spätestens zum Zuschlagszeitpunkt eine Bescheinigung über eine entsprechende vorhandene Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Dem Bewerber ist bekannt, dass bei Nichtvorliegen der Bescheinigung das Angebot ausgeschlossen wird. Hinweis: Für Unterauftragnehmer ist der Versicherungsnachweis nicht erforderlich.
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Umsatzentwicklung
Beschreibung: Angaben zur Umsatzentwicklung des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (bzw. bei jüngeren Unternehmen, ab dem Jahr der Firmengründung) im Bereich der Organisationsentwicklung/Prozessoptimierung unterschieden nach Deutschland und der EU, wobei der Mindestumsatz pro Jahr bei jeweils 1 Mio. EUR liegen muss (§ 45 Abs. 4 Nr. 4 2. Alt. VgV): Angabe Jahresumsatz Deutschland (Organisationsentwicklung/Prozessoptimierung) in den Geschäftsjahren von 01/2021 bis 12/2023 Angabe Jahresumsatz EU (Organisationsentwicklung/Prozessoptimierung) in den Geschäftsjahren von 01/2021 bis 12/2023
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Referenzen I
Beschreibung: Kurzbeschreibung von fünf Referenzen in den letzten drei Jahren (bei jüngeren Unternehmen, ab dem Jahr der Firmengründung) - gerechnet rückwirkend vom Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist -, die einen ähnlichen Gegenstand wie die ausgeschriebene Leistung hatten. Hierbei sind referenzbezogen mindestens folgende Angaben zu machen: - Kurzbeschreibung des Projektes, des Anwendungsbereichs/-umfelds (prioritäre Branchen: Krankenhäuser/Kliniken) und Erläuterung, warum dieser mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar ist - Projektbeginn/Ende - Anzahl der betrachteten Geschäftsprozesse - Aufwand zur Umsetzung des Vorhabens durch den Bewerber bzw. sein beauftragtes Personal in Personentagen Hinweis: Die geforderten Angaben können formfrei (also durch vom Bewerber erstellten Dokumenten), allerdings zwingend unter Berücksichtigung der aufgeführten Anforderungen nachgewiesen werden. - (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend) Ich/wir füge/n einen Nachweis (Übersicht Kurzbeschreibung von fünf Referenzen) bei (als Anlage 4 a, b, c usw.). Angaben je Referenz: Referenz-Nr.: Kurzbeschreibung Projektgegenstand/-auftrag: Umfang/Aufzählung der vom Bewerber er-brachten Leistungen in dem jeweiligen Projekt/Auftrag: Projektbeginn/Ende: Auftragswert in EUR (netto): Anzahl der betrachteten Geschäftsprozesse: Aufwand zur Umsetzung des Vorhabens in Personentagen (PT): Erklärung, warum das Projekt aus Sicht des Bewerbers vergleichbar ist: Angabe des Auftraggebers mit Kontaktdaten (Name, Funktion, Adresse, Telefon, E-Mail): Bewertung: 0 Punkte: Die geforderten Angaben liegen nicht vor. 8 Punkte: Eine Referenz wurden mit den geforderten Angaben beschrieben und kann als vergleichbar mit dem Auftragsgegenstand angesehen werden. 16 Punkte: Zwei Referenzen wurden mit den geforderten Angaben beschrieben und können als vergleichbar mit dem Auftragsgegenstand angesehen werden. 24 Punkte: Drei Referenzen wurden mit den geforderten Angaben beschrieben und können als vergleichbar mit dem Auftragsgegenstand angesehen werden. 32 Punkte: Vier Referenzen wurden mit den geforderten Angaben beschrieben und können als vergleichbar mit dem Auftragsgegenstand angesehen werden. 40 Punkte: Fünf Referenzen wurden mit den geforderten Angaben beschrieben und können als vergleichbar mit dem Auftragsgegenstand angesehen werden. Eine Differenzierung erfolgt über die jeweilige Anzahl der Referenzen und den geforderten Angaben.
Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen
Höchstanzahl erfolgreicher Angebote: 1
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Referenzen II
Beschreibung: Vorlage und Beschreibung von drei Referenzen aus den letzten drei Jahren (bei jüngeren Unternehmen, ab dem Jahr der Firmengründung) - gerechnet rückwirkend vom Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist, die einen ähnlichen Gegenstand, wie die ausgeschriebenen Leistungen hatten. Die Referenzen müssen jeweils Erfahrungen in folgenden Bereichen nachweisen: - in vergleichbarem Umfeld (Unikliniken, Krankenhäuser, Gesundheitswesen) - in vergleichbarer Art (Aufgabenbereich) - in einer Größenordnung > 500 PT sowie mit mindestens folgenden Angaben: - Kurzbeschreibung des Projektes inkl. Rahmenbedingungen, mit Angabe der Projektlauf-zeit (Datum Beginn/Datum Ende) - Besondere Herausforderungen im Rahmen des Projektes - Vorgehensweise, Methodik und eingesetzte Werkzeuge - Aufwand in Personentagen, der durch die Mitarbeiter des Bewerbers geleistet wurde - Angabe des Auftraggebers mit Kontaktdaten und - Darstellung, warum das Projekt aus Sicht des Bieters relevant im Sinne der Ausschrei-bung ist Hinweis: Die geforderten Angaben können formfrei (also durch vom Bewerber erstellten Doku-menten, ca. 2 DIN A4 Seiten pro Referenz), allerdings zwingend unter Berücksichtigung der auf-geführten Anforderungen, nachgewiesen werden. (Bitte ankreuzen, wenn zutreffend) Ich/wir füge/n einen Nachweis (Übersicht von drei Referenzen) bei (als Anlage 5 a, b, c usw.). Bewertung: 0 Punkte: Die geforderten Angaben liegen nicht vor. 1 bis 20 Punkte: Eine vergleichbare Referenz, Ausführlichkeit und Qualität der Beschreibung (Die Angaben erlauben keine vollständige Bewertung und sind Beweis für eine mittelmäßige Eignung des Bewerbers.) 20 bis 40 Punkte: Zwei vergleichbare Referenzen, Ausführlichkeit und Qualität der Beschreibung (die Angaben entsprechen den Anforderungen und erfüllen die Erwartungen und sind Beweis für eine gute Eignung des Bewerbers.) 40 bis 60 Punkte: Drei vergleichbare Referenzen, Ausführlichkeit und Qualität der Beschreibung (die Angaben entsprechen den Anforderungen und Erwartungen vollständig und sind Beweis für eine sehr gute Eignung des Bewerbers. Die Vergabe der Punkte erfolgt im Wege der vergleichenden Bewertung. Die Anzahl der vorgelegten und gültigen Referenzen der Bewerber werden miteinander verglichen und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Eine Differenzierung erfolgt über Art und Umfang, Vergleichbarkeit der Leistungen sowie Ausführlichkeit und Qualität der Beschreibung zu den geforderten Referenzen. Dabei werden insbesondere die Vergleichbarkeit zu dem ausgeschriebenen Vorhaben sowie die fachliche und aufwandsbezogene Vergleichbarkeit mit der verlangten Leistung in Betracht gezogen.
Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen
Höchstanzahl erfolgreicher Angebote: 1
Informationen über die zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens:
Mindestzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 3
Höchstzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 5
Das Verfahren wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt. In jeder Phase können einige Teilnehmer ausgeschlossen werden
Der Erwerber behält sich das Recht vor, den Auftrag aufgrund der ursprünglichen Angebote ohne weitere Verhandlungen zu vergeben
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge: 25/09/2024 14:00:00 (UTC+2)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 2 Monate
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Alle im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren erlangten Informationen sind vom Bieter vertraulich zu behandeln. Als vertraulich gelten insbesondere alle Unterlagen, die der Bieter über die Vergabeplattform erhält. Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich für die Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Heidelberg im Zuge des Vergabeverfahrens sowie des ggf. erteilten Auftrags verwendet werden.
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
Informationen über die Überprüfungsfristen: Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Baden-Württemberg
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Universitätsklinikum Heidelberg
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