2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71313000 Umwelttechnische Beratung
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Gründe für die Änderung: Im Zuge der durch das beauftragte Büro Terra Consulting GmbH geführten Abstimmung der genauen Untersuchungsräume für die landschaftspflegerischen Begleitpläne (LBP) und artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP) mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) wurde deutlich, dass die UNB drei weitere landschaftspflegerische Begleitpläne für die Genehmigung der Planungen der Haltestellen im Bereich West fordert. Im Detail wird je ein LBP für die folgenden Haltestellen durch die UNB aufgrund der Nähe zu einem Landschaftsschutzgebiet gefordert: • Alter Militärring • Melaten • RheinenergieStadion VII.2.2) Gründe für die Änderung ◯ Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Eine Vertragsänderung ist nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Es besteht insofern eine Unschärfe im Normtext des § 132 GWB, weil dessen reiner Wortlaut verlangt, dass ein Wechsel des Auftragnehmers „nicht erfolgen kann“. Diese Formulierung ist bereits so in Art. 72 Abs. 1 lit. b Ziff. ii Richtlinie 2014/24/EU enthalten. Nähme man dies wörtlich, müsste der mögliche Wechsel gänzlich ausgeschlossen sein. Eine bloße Erschwernis des Wechsels wäre unbeachtlich. Somit müssten Fälle einer wirtschaftlichen oder technischen Unmöglichkeit vorliegen. Bei einer solchen Auslegung wären jedoch dann die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 lit. b GWB in Form der erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten schlichtweg obsolet. Denn diese Voraussetzungen unterstellen, dass es eine wirtschaftliche oder technisch denkbare andere Lösung gibt. Der Wechsel des Auftragnehmers muss deshalb im Ergebnis einer teleologischen Auslegung des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB nicht gänzlich ausgeschlossen sein, sondern ist nur mit dem Makel der erheblichen Schwierigkeit oder beträchtlicher Zusatzkosten nach lit. behaftet. Dieses weite Verständnis des Begriffs der wirtschaftlichen Gründe findet sein Korrektiv in der kumulativen Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen der lit. a und b, wird also durch die substantiiert nachzuweisenden erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten kompensiert (vgl. BeckOK VergabeR/Mertens/Götze, 17. Ed. 30.4.2020, GWB § 132 Rn. 70). Der Begriff der zusätzlichen Leistungen ist nicht legal definiert. Nach dem Erwägungsgrund 108 der Richtlinie 2014/24/EU und der gleichlautenden Begründung des VergRModG (BT-Drs. 18/6281, 119 f.) sollen zusätzliche Lieferungen insbesondere als Teilersatz oder zur Erweiterung bestehender Dienstleistungen, Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sein (vgl. BeckOK VergabeR/Mertens/Götze, 17. Ed. 30.4.2020, GWB § 132 Rn. 64). Insofern ist entscheidend, dass die Leistung grundlegend vorhanden bleibt. Nicht erfasst werden solche Zusatzbeschaffungen, die das ursprüngliche Produkt/ die ursprüngliche Leistung in einem weiten Umfang abändern oder ersetzen (VK Hessen, Beschluss v. 27.04.2007, 69 d VK – 11/2007). Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, wann eine Leistung zusätzlichen Charakter hat, ist auch die Formulierung in § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB, dass diese Leistungen nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen, also vor allem in Vertrag und Leistungsbeschreibung (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 VgV), vorgesehen waren und damit nicht transparent im ursprünglichen Wettbewerb standen (vgl. BeckOK VergabeR/Mertens/Götze, 17. Ed. 30.4.2020, GWB § 132 Rn. 65). Ferner müssen die zusätzlichen Dienstleistungen erforderlich sein. Auch dieser Begriff wird nicht legal definiert. Vom Gesetzgeber gemeint ist ein Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers für diese Leistungen, um den im ursprünglichen Auftrag verfolgten Beschaffungserfolg zu erfüllen (in diesem Sinne BeckOK VergabeR/Mertens/Götze, 17. Ed. 30.4.2020, GWB § 132 Rn. 66, 67), dabei soll auch ausreichend sein, wenn die weitere Nutzung der im ursprünglichen Vergabeverfahren beschafften Leistungen verbessert werden kann (Ziekow/Völlink/Ziekow, 4. Aufl. 2020, GWB § 132 Rn. 47). Die Ausschreibung der landschaftspflegerischen Begleitpläne, artenschutzrechtlichen Prüfungen und Gutachten zur Erhaltungswürdigkeit von Bäumen wurde auf Grundlage eines extern durchgeführten Screenings (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG) erstellt. Das Screening ergab, dass nur für die drei Haltestellen Weiden West, Junkersdorf und Universitätsstraße ein landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) erforderlich wird. Im Zuge der durch das beauftragte Büro Terra Consulting GmbH geführten Abstimmung der genauen Untersuchungsräume für die landschaftspflegerischen Begleitpläne (LBP) und artenschutzrechtlichen Prüfungen (ASP) mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) wurde deutlich, dass die UNB drei weitere landschaftspflegerische Begleitpläne für die Genehmigung der Planungen der Haltestellen im Bereich West fordert. Im Detail wird je ein LBP für die folgenden Haltestellen durch die UNB aufgrund der Nähe zu einem Landschaftsschutzgebiet gefordert: • Alter Militärring • Melaten • RheinenergieStadion Wie unter Punkt 2.5 der Leistungsbeschreibung beschrieben, fasst das beauftragt Büro die Ergebnisse der Untersuchungen in Form eines für die Genehmigungsbehörde prüffähigen Erläuterungsberichts zusammen. Um eine Vergleichbarkeit der im Genehmigungsverfahren einzureichenden Gutachten zu gewährleisten ist die Erstellung der zusätzlichen LBP’s durch das bereits beauftragen Büro notwendig. Ferner stellt sich eine erneute Ausschreibung der Leistungen als unwirtschaftlich dar. Das bereits beauftragte Büro ist bereits für andere Gutachten an den betroffenen Haltestellen beauftragt und ist somit mit der Situation vor Ort vertraut. Eine Einarbeitung in das Projekt ist also schon erfolgt. Bei einer Neuausschreibung würde eine Einarbeitung in das Projekt Kapazitätserweiterung Ost-West-Achse, Abschnitt West, sowie erneute Abstimmungen mit dem Generalplaner und der UNB erforderlich. Die Leistungen sind daher nachtragsrelevant und werden mit dem vorliegenden Nachtragsangebot 01 angeboten. Weitere Voraussetzung: Der Wechsel des Auftragnehmers führt aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber. Technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Erbringung der Zusatzleistung durch einen anderen Auftragnehmer entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung, auch bei Wartungsbedarfen, und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten führt, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen stehen (Ziekow/Völlink/Ziekow, 4. Aufl. 2020, GWB § 132 Rn. 49). Wirtschaftliche Gründe, können neben erhöhten Koordinierungs- und Anpassungsbedarfen z.B. auch Gesichtspunkte der Klarheit der Mängelhaftung sein (Ziekow/Völlink/Ziekow, 4. Aufl. 2020, GWB § 132 Rn. 48). Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der Gutachten ist es notwendig, dass die Untersuchungen durch denselben Auftragnehmer durchgeführt wurden. Es handelt sich bei den Leistungen um Ergänzungen, die im bereits beauftragten Untersuchungsraum des Büros Terra Consulting GmbH liegen und durch einen unabhängigen Auftragnehmer nicht effizient bearbeitet werden könnten. Zudem würde aus einer neuen Vergabe eine Verzögerung für das Projekt resultieren. Ferner darf der Preis um nicht mehr als 50% des Werts des ursprünglichen Auftrags erhöht werden (vgl. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB). Es handelt sich dabei um eine pauschale Obergrenze (vgl. BT-Drs. 18/6281, 119). Die Kosten liegen bei EUR 14.802,90 (netto) und damit weit unter den 50% des ursprünglichen Auftrags mit einer Auftragssumme von EUR 114.954,00 (netto). ◯ Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -