1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Heidelberg
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Beschaffung eines neuen MR-Tomographen
Beschreibung: Die Abteilung Neuroradiologie des Universitätsklinikums Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines 3T MR-Tomographen. Der zu beschaffende MR-Tomograph soll ein vorhandenes MR-Gerät ersetzen, welches das Ende der Lebensdauer erreicht hat. Das Gerät soll für folgende Zwecke eingesetzt werden: (1) Diagnostik des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark), insbesondere die Diagnostik und Therapieverlaufskontrolle von Hirntumoren und entzündlichen Erkrankungen (z.B. Multiple Sklerose) sowie die Diagnostik und Verlaufskontrolle des akuten Schlaganfalls, (2) Diagnostik von Erkrankungen des peripheren Nervensystems, (3) Diagnostik der Kopf-Hals Region, insbesondere Diagnostik der Zähne und des Zahnhalteapparats (Dental-MRT). a) Gradientensystem: maximale Gradientenstärke und Slewrate: Beim oben genannten klinischen Einsatzspektrum des zu beschaffenden MR-Tomographen spielen die Diffusions-MRT und die Perfusions-MRT zur Diagnosestellung und Therapieentscheidung eine wesentliche Rolle. Beide MR-Techniken erfordern sogenannte Echo-Planar-Imaging Sequenzen, die hohe Anforderungen an das Gradientensystem stellen. Bei der Diffusions- MRT muss darüber hinaus zwischen der Hochfrequenzanregung und der Bildauslese ein sehr hoher Gradient geschaltet werden, um eine hinreichende Diffusionsgewichtung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen muss das Gradientensystem folgenden Anforderungen genügen: -Die max. Gradientenfeldstärke und die maximale Slewrate müssen gleichzeitig in einer Messung verfügbar sein. -Maximale Gradientenfeldstärke (Amplitude) bei freier Einstellung der Gradientenpulsform, wie z.B. Trapezform, mindestens 60 mT/m pro Raumachse (keine Vektorsumme, keine Effektivwerte). -Maximale Slewrate mindestens 200 T/m/s pro Raumachse (keine Vektorsumme, keine Effektivwerte). b) Anzahl Hochfrequenzkanäle Insbesondere für die MR-Neurographie (MR-Untersuchung des peripheren Nervensystems) ist es erforderlich, dass der Körperstamm und die Extremitäten mit Mehrkanalspulen abgedeckt werden können; daher ist es notwendig, dass das Hochfrequenzsystem folgenden Anforderungen genügt: Mindestens 64 vollwertig nutzbare, unabha ngigen Empfangskana le, die gleichzeitig in einem Scan (einer Sequenz) und in einem FOV genutzt werden können und jeweils unabhängige Teilbilder erzeugen. c)MR-Sequenzen und -Techniken:Neben den Standardtechniken muss das Gerät mit den Sequenzpaketen für MRAngiographie, Diffusion-Tensor-Imaging, Perfusions-Messungen, Susceptibility-Weighted Imaging und 1H-MR-Spektroskopie ausgestattet sein. Für die MRNeurographie ist es darüber hinaus unerlässlich, dass das System über KI-basierte Beschleunigungstechniken und weitere Beschleunigungsverfahren (Simultaneous Mulitslice / Multiband) verfügt. Außerdem müssen Techniken zur Unterdrückung von Metallartefakten vorhanden sein, damit eine Dental-MRT auch bei Zahnrestaurationen durchgeführt werden kann und diagnostisch verwertbar ist. d)Hochfrequenzspule für die Zahnbildgebung: Die MR-Zahnbildgebung stellt einen bedeutenden wissenschaftlichen und klinischen Schwerpunkt der Abteilung Neuroradiologie dar. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass der zu beschaffende MR-Tomograph die Möglichkeit bieten muss, eine dedizierte und zugelassene Dentalspule zu betreiben. Die einzige, derzeit auf dem Markt vorhandene, klinisch zugelassene dedizierte Dentalspule ist die 16-Kanalspule von NORAS MRI Products (Mandibula-Spule). e)Konsistente Verlaufsuntersuchungen: An den MR-Tomographen werden häufig Verlaufsuntersuchungen durchgeführt, insbesondere in der Tumorkontrolle oder bei Patienten mit Multipler Sklerose. Internationale Multicenter-Studien haben deutlich gemacht, dass für eine konsistente Beurteilung bei Verlaufsuntersuchungen die Verwendung von Geräten desselben Herstellers unerlässlich ist. Nur auf diesen Geräten sind identische Sequenztechniken und Bildrekonstruktionen/-filter verfügbar, wie es in internationalen Leitlinien vorgeschrieben ist. (Ellingson BM, Bendszus M, Boxerman J, et al. Consensus recommendations for a standardized Brain Tumor Imaging Protocol in clinical trials. Jumpstarting Brain Tumor Drug Development Coalition Imaging Standardization Steering Committee. Neuro Oncol. 2015 Sep;17(9):1188-98, Wattjes MP, Ciccarelli O, Reich DS, et al. 2021 MAGNIMS-CMSC-NAIMS consensus recommendations on the use of MRI inpatients with multiple sclerosis. Lancet Neurol. 2021 Aug;20(8):653-670.) Werden Gera ten unterschiedlicher Hersteller oder Sequenzen verwendet, besteht ein unmittelbares Risiko für die Sicherheit der Patienten. Ein Fortschreiten eines Tumors oder einer Entzündung könnte durch technische Unterschiede irrtümlich vorgetäuscht werden, was möglicherweise zu einem vorzeitigen Abbruch oder einer Änderung einer ansonsten wirksamen Therapie führen würde. Deshalb würden Verlaufsuntersuchungen an Geräten unterschiedlicher Hersteller mit verschiedenen Sequenzen von den Zuweisern der Neurologischen Klinik keinesfalls toleriert werden. Eine Terminierung von Patienten basierend auf den Befunden an verschiedenen Geräten wäre logistisch kaum umsetzbar. Daher ist es von größter Bedeutung, die homogene Geräteplattform aufrechtzuerhalten. f) Ausfallkonzept Es muss berücksichtigt werden, dass im Fall eines Geräteausfalls ein durchgängiges Ausfallkonzept vorhanden ist. Auch für einen Geräteausfall gilt die in (e) gemachte Feststellung, dass im Rahmen von Verlaufsuntersuchungen alle Untersuchungen am Gerät desselben Herstellers durchgeführt werden müssen.
Kennung des Verfahrens: 63e42966-2f7a-46f6-8789-6f7f519cb587
Interne Kennung: 2024-122
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33113000 Magnetresonanz-Bildgebungsgeräte
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Heidelberg
Land, Gliederung (NUTS): Heidelberg, Stadtkreis (DE125)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Beschaffung eines MR-Tomographen
Beschreibung: Die Abteilung Neuroradiologie des Universitätsklinikums Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines 3T MR-Tomographen. Der zu beschaffende MR-Tomograph soll ein vorhandenes MR-Gerät ersetzen, welches das Ende der Lebensdauer erreicht hat. Das Gerät soll für folgende Zwecke eingesetzt werden: (1) Diagnostik des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark), insbesondere die Diagnostik und Therapieverlaufskontrolle von Hirntumoren und entzündlichen Erkrankungen (z.B. Multiple Sklerose) sowie die Diagnostik und Verlaufskontrolle des akuten Schlaganfalls, (2) Diagnostik von Erkrankungen des peripheren Nervensystems, (3) Diagnostik der Kopf-Hals Region, insbesondere Diagnostik der Zähne und des Zahnhalteapparats (Dental-MRT). a) Gradientensystem: maximale Gradientenstärke und Slewrate: Beim oben genannten klinischen Einsatzspektrum des zu beschaffenden MR-Tomographen spielen die Diffusions-MRT und die Perfusions-MRT zur Diagnosestellung und Therapieentscheidung eine wesentliche Rolle. Beide MR-Techniken erfordern sogenannte Echo-Planar-Imaging Sequenzen, die hohe Anforderungen an das Gradientensystem stellen. Bei der Diffusions- MRT muss darüber hinaus zwischen der Hochfrequenzanregung und der Bildauslese ein sehr hoher Gradient geschaltet werden, um eine hinreichende Diffusionsgewichtung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen muss das Gradientensystem folgenden Anforderungen genügen: -Die max. Gradientenfeldstärke und die maximale Slewrate müssen gleichzeitig in einer Messung verfügbar sein. -Maximale Gradientenfeldsta rke (Amplitude) bei freier Einstellung der Gradientenpulsform, wie z.B. Trapezform, mindestens 60 mT/m pro Raumachse (keine Vektorsumme, keine Effektivwerte). -Maximale Slewrate mindestens 200 T/m/s pro Raumachse (keine Vektorsumme, keine Effektivwerte). b) Anzahl Hochfrequenzkanäle Insbesondere für die MR-Neurographie (MR-Untersuchung des peripheren Nervensystems) ist es erforderlich, dass der Körperstamm und die Extremitäten mit Mehrkanalspulen abgedeckt werden können; daher ist es notwendig, dass das Hochfrequenzsystem folgenden Anforderungen genügt: Mindestens 64 vollwertig nutzbare, unabha ngigen Empfangskana le, die gleichzeitig in einem Scan (einer Sequenz) und in einem FOV genutzt werden können und jeweils unabhängige Teilbilder erzeugen. c)MR-Sequenzen und -Techniken:Neben den Standardtechniken muss das Gerät mit den Sequenzpaketen für MRAngiographie, Diffusion-Tensor-Imaging, Perfusions-Messungen, Susceptibility-Weighted Imaging und 1H-MR-Spektroskopie ausgestattet sein. Für die MRNeurographie ist es darüber hinaus unerlässlich, dass das System über KI-basierte Beschleunigungstechniken und weitere Beschleunigungsverfahren (Simultaneous Mulitslice / Multiband) verfügt. Außerdem müssen Techniken zur Unterdrückung von Metallartefakten vorhanden sein, damit eine Dental-MRT auch bei Zahnrestaurationen durchgeführt werden kann und diagnostisch verwertbar ist. d)Hochfrequenzspule für die Zahnbildgebung: Die MR-Zahnbildgebung stellt einen bedeutenden wissenschaftlichen und klinischen Schwerpunkt der Abteilung Neuroradiologie dar. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass der zu beschaffende MR-Tomograph die Möglichkeit bieten muss, eine dedizierte und zugelassene Dentalspule zu betreiben. Die einzige, derzeit auf dem Markt vorhandene, klinisch zugelassene dedizierte Dentalspule ist die 16-Kanalspule von NORAS MRI Products (Mandibula-Spule). e)Konsistente Verlaufsuntersuchungen: An den MR-Tomographen werden ha ufig Verlaufsuntersuchungen durchgeführt, insbesondere in der Tumorkontrolle oder bei Patienten mit Multipler Sklerose. Internationale Multicenter-Studien haben deutlich gemacht, dass für eine konsistente Beurteilung bei Verlaufsuntersuchungen die Verwendung von Geräten desselben Herstellers unerlässlich ist. Nur auf diesen Geräten sind identische Sequenztechniken und Bildrekonstruktionen/-filter verfügbar, wie es in internationalen Leitlinien vorgeschrieben ist. (Ellingson BM, Bendszus M, Boxerman J, et al. Consensus recommendations for a standardized Brain Tumor Imaging Protocol in clinical trials. Jumpstarting Brain Tumor Drug Development Coalition Imaging Standardization Steering Committee. Neuro Oncol. 2015 Sep;17(9):1188-98, Wattjes MP, Ciccarelli O, Reich DS, et al. 2021 MAGNIMS-CMSC-NAIMS consensus recommendations on the use of MRI inpatients with multiple sclerosis. Lancet Neurol. 2021 Aug;20(8):653-670.) Werden Gera ten unterschiedlicher Hersteller oder Sequenzen verwendet, besteht ein unmittelbares Risiko für die Sicherheit der Patienten. Ein Fortschreiten eines Tumors oder einer Entzündung könnte durch technische Unterschiede irrtümlich vorgetäuscht werden, was möglicherweise zu einem vorzeitigen Abbruch oder einer Änderung einer ansonsten wirksamen Therapie führen würde. Deshalb würden Verlaufsuntersuchungen an Geräten unterschiedlicher Hersteller mit verschiedenen Sequenzen von den Zuweisern der Neurologischen Klinik keinesfalls toleriert werden. Eine Terminierung von Patienten basierend auf den Befunden an verschiedenen Geräten wäre logistisch kaum umsetzbar. Daher ist es von größter Bedeutung, die homogene Geräteplattform aufrechtzuerhalten. f) Ausfallkonzept Es muss berücksichtigt werden, dass im Fall eines Geräteausfalls ein durchgängiges Ausfallkonzept vorhanden ist. Auch für einen Geräteausfall gilt die in (e) gemachte Feststellung, dass im Rahmen von Verlaufsuntersuchungen alle Untersuchungen am Gerät desselben Herstellers durchgeführt werden müssen.
Interne Kennung: 2024-122
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33113000 Magnetresonanz-Bildgebungsgeräte
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Heidelberg, Stadtkreis (DE125)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. B.) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
5.1.15.
Techniken
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Universitätsklinikum Heidelberg
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge: 1 758 269,00 EUR
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Die Abteilung Neuroradiologie des Universitätsklinikums Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines 3T MR-Tomographen. Der zu beschaffende MR-Tomograph soll ein vorhandenes MR-Gerät ersetzen, welches das Ende der Lebensdauer erreicht hat. Das Gerät soll für folgende Zwecke eingesetzt werden: (1) Diagnostik des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark), insbesondere die Diagnostik und Therapieverlaufskontrolle von Hirntumoren und entzündlichen Erkrankungen (z.B. Multiple Sklerose) sowie die Diagnostik und Verlaufskontrolle des akuten Schlaganfalls, (2) Diagnostik von Erkrankungen des peripheren Nervensystems, (3) Diagnostik der Kopf-Hals Region, insbesondere Diagnostik der Zähne und des Zahnhalteapparats (Dental-MRT). a) Gradientensystem: maximale Gradientenstärke und Slewrate: Beim oben genannten klinischen Einsatzspektrum des zu beschaffenden MR-Tomographen spielen die Diffusions-MRT und die Perfusions-MRT zur Diagnosestellung und Therapieentscheidung eine wesentliche Rolle. Beide MR-Techniken erfordern sogenannte Echo-Planar-Imaging Sequenzen, die hohe Anforderungen an das Gradientensystem stellen. Bei der Diffusions- MRT muss darüber hinaus zwischen der Hochfrequenzanregung und der Bildauslese ein sehr hoher Gradient geschaltet werden, um eine hinreichende Diffusionsgewichtung zu ermöglichen. Aus diesen Gründen muss das Gradientensystem folgenden Anforderungen genügen: -Die max. Gradientenfeldstärke und die maximale Slewrate müssen gleichzeitig in einer Messung verfügbar sein. -Maximale Gradientenfeldsta rke (Amplitude) bei freier Einstellung der Gradientenpulsform, wie z.B. Trapezform, mindestens 60 mT/m pro Raumachse (keine Vektorsumme, keine Effektivwerte). -Maximale Slewrate mindestens 200 T/m/s pro Raumachse (keine Vektorsumme, keine Effektivwerte). b) Anzahl Hochfrequenzkanäle Insbesondere für die MR-Neurographie (MR-Untersuchung des peripheren Nervensystems) ist es erforderlich, dass der Körperstamm und die Extremitäten mit Mehrkanalspulen abgedeckt werden können; daher ist es notwendig, dass das Hochfrequenzsystem folgenden Anforderungen genügt: Mindestens 64 vollwertig nutzbare, unabha ngigen Empfangskana le, die gleichzeitig in einem Scan (einer Sequenz) und in einem FOV genutzt werden können und jeweils unabhängige Teilbilder erzeugen. c)MR-Sequenzen und -Techniken:Neben den Standardtechniken muss das Gerät mit den Sequenzpaketen für MRAngiographie, Diffusion-Tensor-Imaging, Perfusions-Messungen, Susceptibility-Weighted Imaging und 1H-MR-Spektroskopie ausgestattet sein. Für die MRNeurographie ist es darüber hinaus unerlässlich, dass das System über KI-basierte Beschleunigungstechniken und weitere Beschleunigungsverfahren (Simultaneous Mulitslice / Multiband) verfügt. Außerdem müssen Techniken zur Unterdrückung von Metallartefakten vorhanden sein, damit eine Dental-MRT auch bei Zahnrestaurationen durchgeführt werden kann und diagnostisch verwertbar ist. d)Hochfrequenzspule für die Zahnbildgebung: Die MR-Zahnbildgebung stellt einen bedeutenden wissenschaftlichen und klinischen Schwerpunkt der Abteilung Neuroradiologie dar. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass der zu beschaffende MR-Tomograph die Möglichkeit bieten muss, eine dedizierte und zugelassene Dentalspule zu betreiben. Die einzige, derzeit auf dem Markt vorhandene, klinisch zugelassene dedizierte Dentalspule ist die 16-Kanalspule von NORAS MRI Products (Mandibula-Spule). e)Konsistente Verlaufsuntersuchungen: An den MR-Tomographen werden ha ufig Verlaufsuntersuchungen durchgeführt, insbesondere in der Tumorkontrolle oder bei Patienten mit Multipler Sklerose. Internationale Multicenter-Studien haben deutlich gemacht, dass für eine konsistente Beurteilung bei Verlaufsuntersuchungen die Verwendung von Geräten desselben Herstellers unerlässlich ist. Nur auf diesen Geräten sind identische Sequenztechniken und Bildrekonstruktionen/-filter verfügbar, wie es in internationalen Leitlinien vorgeschrieben ist. (Ellingson BM, Bendszus M, Boxerman J, et al. Consensus recommendations for a standardized Brain Tumor Imaging Protocol in clinical trials. Jumpstarting Brain Tumor Drug Development Coalition Imaging Standardization Steering Committee. Neuro Oncol. 2015 Sep;17(9):1188-98, Wattjes MP, Ciccarelli O, Reich DS, et al. 2021 MAGNIMS-CMSC-NAIMS consensus recommendations on the use of MRI inpatients with multiple sclerosis. Lancet Neurol. 2021 Aug;20(8):653-670.) Werden Gera ten unterschiedlicher Hersteller oder Sequenzen verwendet, besteht ein unmittelbares Risiko für die Sicherheit der Patienten. Ein Fortschreiten eines Tumors oder einer Entzündung könnte durch technische Unterschiede irrtümlich vorgetäuscht werden, was möglicherweise zu einem vorzeitigen Abbruch oder einer Änderung einer ansonsten wirksamen Therapie führen würde. Deshalb würden Verlaufsuntersuchungen an Geräten unterschiedlicher Hersteller mit verschiedenen Sequenzen von den Zuweisern der Neurologischen Klinik keinesfalls toleriert werden. Eine Terminierung von Patienten basierend auf den Befunden an verschiedenen Geräten wäre logistisch kaum umsetzbar. Daher ist es von größter Bedeutung, die homogene Geräteplattform aufrechtzuerhalten. f) Ausfallkonzept Es muss berücksichtigt werden, dass im Fall eines Geräteausfalls ein durchgängiges Ausfallkonzept vorhanden ist. Auch für einen Geräteausfall gilt die in (e) gemachte Feststellung, dass im Rahmen von Verlaufsuntersuchungen alle Untersuchungen am Gerät desselben Herstellers durchgeführt werden müssen.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Siemens Healthineers AG
Größe des Wirtschaftsteilnehmers: Großunternehmen
Registrierungsnummer: DE 315879502
Abteilung: SHS EMEA CWE GER MTE PSM-DI&AT&US
Postanschrift: Dynamostrasse 4
Stadt: Mannheim
Postleitzahl: 68165
Land, Gliederung (NUTS): Mannheim, Stadtkreis (DE126)
Land: Deutschland
Telefon: 08001881885
Rollen dieser Organisation:
Bieter
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Heidelberg
Registrierungsnummer: 08-A8120-40
Abteilung: Vergabestelle des Konzerneinkaufs
Stadt: Heidelberg
Postleitzahl: 69120
Land, Gliederung (NUTS): Heidelberg, Stadtkreis (DE125)
Land: Deutschland
Telefon: 06221560
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Registrierungsnummer: DE125
Stadt: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 7f35420b-0fd2-442f-9dda-12018b1f222f - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung: 25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 29/07/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 456445-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 147/2024
Datum der Veröffentlichung: 30/07/2024