2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 79800000 Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt Ratingen
Postleitzahl 40882
Land, Gliederung (NUTS): Mettmann (DEA1C)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4YMPHGD1
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Korruption: Kein Mitarbeiter oder sonstigen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B. Unterauftragnehmer), ist wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: 1. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 2. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 3. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 3. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-kehr)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Kein Mitarbeiter oder sonstigen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B. Unterauftragnehmer), ist wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafge-setzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder 2. § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Kein Mitarbeiter oder sonstigen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B. Unterauftragnehmer), ist wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
Betrugsbekämpfung: Kein Mitarbeiter oder sonstigen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B. Unterauftragnehmer), ist wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: 1. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 2. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäi-schen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Kein Mitarbeiter oder sonstigen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B. Unterauftragnehmer), ist wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafge-setzbuchs (Förderung des Menschenhandels)
Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse ist abgelehnt worden und das Unternehmen befindet sich nicht im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse ist abgelehnt worden und das Unternehmen befindet sich nicht im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien hat keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen in der Vergangenheit begangen (z.B. Straftaten bezogen auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr einschl. Korruptionstatbestände, schwere Verstöße gegen das GWB, UWG, Beteiligungen an Preisabsprachen).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Das Unternehmen ist der Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen und die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung werden erfüllt.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Das Unternehmen ist der Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen und die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung werden erfüllt.
Entrichtung von Steuern: Das Unternehmen ist der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen und die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung werden erfüllt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Kein Mitarbeiter oder sonstigen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B. Unterauftragnehmer), ist wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: 1. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen 2. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)