2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90000000 Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Krefeld, Kreisfreie Stadt (DEA14)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Borken (DEA34)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Rhein-Kreis Neuss (DEA1D)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt (DEA15)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Mettmann (DEA1C)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Wesel (DEA1F)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Düren (DEA26)
Land: Deutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Duisburg, Kreisfreie Stadt (DEA12)
Land: Deutschland
2.1.3.
Wert
Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 0,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Das Vertragsverhältnis beginnt nach Zuschlagserteilung und wird bis zum 31.12.2025 geschlossen (Mindestvertragslaufzeit). Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit können beide Vertragsparteien jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 14 Kalendertagegn zum Monatsende kündigen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr, falls er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten mindestens in Textform von einer Vertragspartei gekündigt wird. Der Vertrag kann bis zu zwei Mal jeweils um 1 Jahr verlängert werden und endet automatisch spätestens am 31.12.2028. Hinweis: Der AN berücksichtigt bei der Angebotserstellung, dass es sich bei den im Leistungsverzeichnis genannten Mengen um Schätzmengen handelt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf der mit dieser Rahmenvereinbarung beauftragten Leistungen. Die jeweilige Einzelbeauftragung hängt vom Bedarf des AG und insbesondere von der Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel für die Einzelabrufe ab. Mindestabnahmemenge werden hiermit nicht vereinbart, somit besteht kein Anspruch des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin auf Abruf von Leistungen (Mindestabnahmemengen). Ein Anspruch auf Mindestabnahmemengen - und somit Mengen- oder Umsatzgarantien - können insbesondere nicht aus den im Leistungsverzeichnis angegebenen Schätzmengen und/oder ggf. in dieser Ausführungsbeschreibung angegebenen Höchstabnahmemengen abgeleitet werden, etwa als Bruchteil der dort angegebenen Werte bzw. Mengen. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen fehlenden Abrufen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für eine in missbräuchlicher Absicht erfolgte Bedarfsermittlung der Auftraggeberin oder eine der Auftraggeberin nachgewiesene grob sorgfaltswidrige Bedarfsermittlung. Höchstmenge: Die Höchstmenge der Leistungen, die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung maximal abgerufen werden können, entspricht der Schätzmenge, welche sich aus der Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis ergibt. Das Leistungsverzeichnis beinhalten die Schätzmengen für ein Jahr. Bei Verlängerung des Vertrages erhöht sich die Schätzmenge entsprechend. Wenn die Summe erreicht wurde, endet der Vertrag.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 7
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 7
2.1.6.
Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Konkurs: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Korruption: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vergleichsverfahren: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Betrugsbekämpfung: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Zahlungsunfähigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Entrichtung von Steuern: Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.