Deutschland – Diverse Dienstleistungen – Erweiterung des Vollservice für die Wertstofftonne im Stadtgebiet Karlsruhe

401748-2024 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Diverse Dienstleistungen – Erweiterung des Vollservice für die Wertstofftonne im Stadtgebiet Karlsruhe
OJ S 130/2024 05/07/2024
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungStadt Karlsruhe, Hauptamt
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelErweiterung des Vollservice für die Wertstofftonne im Stadtgebiet Karlsruhe
BeschreibungVollservice beschreibt das Befördern von Abfallbehältern vom Standplatz des Behälters zum Sammelfahrzeug des zuständigen Sammlers unmittelbar vor Leerung, sowie das Zurückstellen der Behälter an den Standplatz unmittelbar nach der Leerung. Falls notwendig sind hierfür Hilfsmittel wie Klingel, Schlüssel oder Aufzug zu benutzen. Der erweiterte Vollservice hat entsprechend der Abfallentsorgungssatzung § 12 Abs. 1 durch den AN am Entleerungstag zu erfolgen. Darüber hinaus macht die Abfallentsorgungssatzung das Zurückstellen der Behälter nach der Leerung „unverzüglich“ notwendig (§ 12 Abs. 1 S. 4 Abfallentsorgungssatzung). Hieraus ergibt sich die Vorgabe der Erbringung der Leistung explizit unmittelbar vor, während und nach dem durch den zuständigen Sammler durchgeführten Leerungsprozess am jeweiligen Objekt. Insbesondere auch aus Gründen des bestehenden Servicelevels, des Stadtbilds und der Verkehrssicherheit ist dies unabdingbar. Die durch den AN zu erbringende Leistung ist durch folgende drei Merkmale charakterisiert: 1. Transportstrecke der Behälter: Bei Wertstoffbehältern an einem Standplatz mit einer maximalen Distanz von 27 Metern vom Ladeort des Abfallsammelfahrzeugs zum Standplatz des Behälters ist Satzungskonformität herzustellen. Die Behälter müssen somit maximal 15 Meter vom Ladeort entfernt, frei zugänglich und stufenfrei erreichbar sein. Nach erfolgter Leerung ist unverzüglich der Rücktransport des Wertstoffbehälters über die zusätzliche Wegstrecke zurück zum Standplatz durchzuführen. 2. Stufenüberwindung: Bei Wertstoffbehältern an einem Standplatz, welcher nur, aber auch maximal über eine Stufe zu erreichen ist, ist Satzungskonformität herzustellen bzw. der Behälter über die Stufe zu heben. Die Behälter müssen somit maximal 15 Meter vom Ladeort entfernt, frei zugänglich und stufenfrei erreichbar sein. Nach erfolgter Leerung ist unverzüglich der Transport des Wertstoffbehälters über die Stufe erneut durchzuführen. 3. Freizugänglichkeit der Abfallbehälter: Bei Wertstoffbehältern, welche sich auf einem nicht frei zugänglichen Standplatz befinden, muss während des Leerungsprozesses die freie Zugänglichkeit hergestellt werden. Dies erfolgt in der Regel über Klingeln an der Haustür inklusive des Wartens einer angemessenen Zeit von maximal 30 Sekunden. Durchschnittlich benötigt der Klingelvorgang ca. 15 Sekunden. Nach erfolgter Leerung ist die entsprechende Barriere, in der Regel die Tür, wieder zu schließen. Der Leerungsturnus der Wertstofftonne ist zweiwöchentlich. Der Vertrag soll mit Zuschlagserteilung, frühestens ab 17. Juli 2024 beginnen und endet automatisch am 31. Dezember 2026.
Kennung des Verfahrens96dd8b42-0243-40f8-a10a-247fd8bec494
Interne KennungTSK24016
VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 98300000 Diverse Dienstleistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt Karlsruhe
Land, Gliederung (NUTS)Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
LandDeutschland
Zusätzliche Informationen Stadtgebiet
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - § 17 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) und b) VgV - Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
5. Los
5.1.
LosLOT-0000
Titel: Erweiterung des Vollservice für die Wertstofftonne im Stadtgebiet Karlsruhe
Beschreibung: Vollservice beschreibt das Befördern von Abfallbehältern vom Standplatz des Behälters zum Sammelfahrzeug des zuständigen Sammlers unmittelbar vor Leerung, sowie das Zurückstellen der Behälter an den Standplatz unmittelbar nach der Leerung. Falls notwendig sind hierfür Hilfsmittel wie Klingel, Schlüssel oder Aufzug zu benutzen. Der erweiterte Vollservice hat entsprechend der Abfallentsorgungssatzung § 12 Abs. 1 durch den AN am Entleerungstag zu erfolgen. Darüber hinaus macht die Abfallentsorgungssatzung das Zurückstellen der Behälter nach der Leerung „unverzüglich“ notwendig (§ 12 Abs. 1 S. 4 Abfallentsorgungssatzung). Hieraus ergibt sich die Vorgabe der Erbringung der Leistung explizit unmittelbar vor, während und nach dem durch den zuständigen Sammler durchgeführten Leerungsprozess am jeweiligen Objekt. Insbesondere auch aus Gründen des bestehenden Servicelevels, des Stadtbilds und der Verkehrssicherheit ist dies unabdingbar. Die durch den AN zu erbringende Leistung ist durch folgende drei Merkmale charakterisiert: 1. Transportstrecke der Behälter: Bei Wertstoffbehältern an einem Standplatz mit einer maximalen Distanz von 27 Metern vom Ladeort des Abfallsammelfahrzeugs zum Standplatz des Behälters ist Satzungskonformität herzustellen. Die Behälter müssen somit maximal 15 Meter vom Ladeort entfernt, frei zugänglich und stufenfrei erreichbar sein. Nach erfolgter Leerung ist unverzüglich der Rücktransport des Wertstoffbehälters über die zusätzliche Wegstrecke zurück zum Standplatz durchzuführen. 2. Stufenüberwindung: Bei Wertstoffbehältern an einem Standplatz, welcher nur, aber auch maximal über eine Stufe zu erreichen ist, ist Satzungskonformität herzustellen bzw. der Behälter über die Stufe zu heben. Die Behälter müssen somit maximal 15 Meter vom Ladeort entfernt, frei zugänglich und stufenfrei erreichbar sein. Nach erfolgter Leerung ist unverzüglich der Transport des Wertstoffbehälters über die Stufe erneut durchzuführen. 3. Freizugänglichkeit der Abfallbehälter: Bei Wertstoffbehältern, welche sich auf einem nicht frei zugänglichen Standplatz befinden, muss während des Leerungsprozesses die freie Zugänglichkeit hergestellt werden. Dies erfolgt in der Regel über Klingeln an der Haustür inklusive des Wartens einer angemessenen Zeit von maximal 30 Sekunden. Durchschnittlich benötigt der Klingelvorgang ca. 15 Sekunden. Nach erfolgter Leerung ist die entsprechende Barriere, in der Regel die Tür, wieder zu schließen. Der Leerungsturnus der Wertstofftonne ist zweiwöchentlich. Der Vertrag soll mit Zuschlagserteilung, frühestens ab 17. Juli 2024 beginnen und endet automatisch am 31. Dezember 2026.
Interne Kennung: TSK24016
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 98300000 Diverse Dienstleistungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Karlsruhe
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Stadtgebiet
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns17/07/2024
Enddatum der Laufzeit31/12/2026
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: 100 %
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Daher ist der Vertragsabschluss frühestens für den 17.07.2024 geplant. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
5.1.15.
Techniken
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Organisation, die den Auftrag unterzeichnetStadt Karlsruhe, Hauptamt
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
6. Ergebnisse
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Sonstige Begründung: Alleinstellungsmerkmal aufgrund Eigentums, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV: Vorliegend sind aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV gegeben. Schutzrechte mit Ausschließlichkeitswirkung können vom Eigentum ausgehen (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.8.2011, 11 Verg 3/11; VK Bund Beschl. v. 18.2.2016, VK 137/15; MüKoEuWettbR/Fett, 4. Aufl. 2022, VgV § 14 Rn. 95). Der Beschaffungsbedarf kann nur mit dem nämlichen Eigentum oder jedenfalls unter dessen Zuhilfenahme gedeckt werden. In diesen Fällen ist die Verknüpfung des Auftrages mit einem bestimmten Unternehmen eine rechtliche Notwendigkeit bzw. bildet das Ausschließlichkeitsrecht ein rechtliches Hindernis bei der Vergabe an ein anderes Unternehmen. So liegt hier der Fall. Die Leistung kann nur von dem aktuell mit Knettenbrech und Gurdulic Service GmbH & Co.KG (nachfolgend K+G), als mit der Erfassung beauftragten Entsorgungsunternehmen durchgeführt werden, da nur diese als Eigentümerin der Behälter über die Möglichkeit der Durchführung der Vollserviceleistung verfügt und somit mit dem Eigentum an den Abfallbehältern ein Ausschließlichkeitsrecht innehat. Die Firma K+G hat im Sinne der Auftraggeberin für die Durchführung der ihr übertragenen Dienstleistungen das Eigentum an den Wertstofftonnen der Auftraggeberin per Kaufvertrag am 28.11.2023 erworben, um den Entsorgungsauftrag bestmöglich ausführen zu können. Der Gemeinderat hatte diesen Verkauf bereits in seiner Sitzung am 24.10.2023 beschlossen. Dieses Eigentum stellt ein ausschließliches Recht dar. Hierbei ist es diesem ausschließlichen Recht immanent, über dass lediglich die Firma K+G als für die Wertstoffentsorgung beauftragtes Unternehmen die Wertstofftonnen gewerblich verfügt und die Wertstofftonnen in Ausübung ihrer gewerblichen Dienstleistung bewegt. Als Eigentümerin der Wertstofftonnen verfügt K+G über eine umfassende Sachherrschaft i.S.d. § 903 BGB, kraft dessen sie nach Belieben mit diesen verfahren darf und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Sie hat daher allein die Berechtigung zur wirtschaftlichen Verwertung und kann Einwirkungen, wie etwa die Wegnahme oder die Benutzung der Sache verbieten. Von dieser Ausschließungsbefugnis macht K+G - ausweislich der Ausführungen im vorangegangen Nachprüfungsverfahren - hinsichtlich der vorliegend auszuschreibenden Dienstleistung als privates Wirtschaftsunternehmen ausdrücklich und rechtmäßig Gebrauch. K+G hat bereits im vorhergehenden Nachprüfungsverfahren mitgeteilt, dass sie - soweit die Stadt erwägen würde, die anteilige Vollserviceleistung anderweitig erbringen zu lassen - dies nicht zuließe. Dabei ist nach ihrer Aussage den Hausbewohnern im Einzugsgebiet der von K+G zu erbringenden Dienstleistung das Verbringen der Behälter zum Abholort sowie die sachgerechte Benutzung der Wertstofftonnen durch K+G als Eigentümerin weiterhin gestattet. Sie möchte hiervon jedoch den Fall getrennt wissen, dass die Stadt Dritte damit beauftragt, diese Behälter gewerblich entsprechend der vorliegend zu vergebenden Leistung zu verbringen, da sie diese selbst erbringen kann und will. Nicht umfasst seien nur darüberhinausgehende Dienstleistungen, für welche sie selbst kein Angebot abgeben würden und an deren Beauftragung sie auch nicht interessiert wäre. Dies ist aus Sicht von K+G auch interessengerecht und legitim, da sie die Behälter zur Durchführung der Sammlung selbst erworben hat. Zu der Wertstofferfassung im Vollservice ist K+G aktuell noch für 2,5 Jahre verpflichtet, erst danach mag sich eine davon abweichende Situation ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Einschränkung von vornherein unzulässig wäre. Der Auftraggeber darf in dem Fall des Bestehens von Ausschließlichkeitsrechten, die nur einem Unternehmen die Leistungserbringung ermöglichen, diese aber auch als gegeben hinnehmen und konsequent von Vergabewettbewerb absehen (VK Bund, a.a.O.). Soweit also K+G als aktueller Erfasser und Eigentümerin der Behälter sich das Recht zu konkreten Nutzung vorbehalten kann und will, besteht insofern ein Alleinstellungsmerkmal, dass K+G mit der Leistung beauftragt werden kann und muss. Denn im Umkehrschluss ist die Stadt vielmehr daran gehindert, den Auftrag überhaupt einem anderen Unternehmen zu erteilen. Der Auftraggeberin war hinsichtlich der Feststellung der objektiven Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) damit kein Ermessen eröffnet.
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Alleinstellungsmerkmal wegen technischer Gründe, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV Ergänzend zu dem vorhandenen Alleinstellungsmerkmal "Eigentum" ist auch allein die Firma K+G technisch in der Lage, den vorgesehenen Dienstleistungsauftrag der Antragsgegnerin zu erfüllen, sodass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV gegeben sind. Kern der Ausnahmevorschrift des Abs. 4 Nr. 2 lit. b ist der Gedanke, dass in bestimmten Konstellationen aus objektiven Gründen ein Wettbewerb nicht besteht, weil aufgrund bestimmter äußerer Umstände nur ein Anbieter bzw. Unternehmen für die Leistungserbringung in Betracht kommt. In diesem Falle soll es weder dem Auftraggeber noch anderen Interessenten zugemutet werden, einen letztlich fruchtlosen Bieterwettbewerb durchzuführen, dessen Ergebnis ohnehin zwingend vorgezeichnet ist. Die Leistung kann nur von dem aktuell mit der Erfassung beauftragten Entsorgungsunternehmen durchgeführt werden, da die erforderlichen Leistungen so eng mit den bereits bestehenden Leistungen verbunden sind, dass die Ausführung durch einen Dritten nicht in Betracht kommt. Denn die Firma K+G hat aufgrund der ohnehin von ihr durchgeführten Entleerung der Wertstofftonnen plus eines An- und Abtransports der Tonnen über eine Distanz von bis zu 15 Metern eine besondere Befähigung für die Durchführung der hier in Rede stehenden zusätzlichen Dienstleistung. Es ist aufgrund der äußeren Umstände schon weder vorstellbar noch praktisch umsetzbar, dass ein anderes Unternehmen die Wertstofftonnen der Firma K+G die zusätzlichen hier zu vergebenen Transportmeter bewegt und sie dann an anderer Stelle bereitstellt, damit ein Mitarbeiter der Firma K+G den restlichen, vom Vertrag mit BDS umfassten Transport erbringt, die Tonnen entleert, sie wiederum 15 Meter zurückfährt, um dann vom Mitarbeiter des anderen Unternehmens bis zum endgültigen Abstellpunkt trans-portiert zu werden. Dabei wäre ein „zwischengeschalteter“ Dienstleister, der die Wertstofftonnen allein über die Distanz zwischen 27 Metern bis 15 Metern vom Entleerungspunkt transportiert, nicht denkbar. Dies gilt, weil zum einen, da am jeweiligen „Übergabeort“ (15 m vom Entleerungspunkt) in den meisten Fällen kein Platz für ein auch nur kurzfristiges Abstellen der Tonnen vorhanden ist. Zum anderen würde dieses „Zwischenparken“ der Wertstofftonnen genau den Zweck der weitreichenden Transportdienstleistung für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karlsruhe konterkarieren. Es soll durch diese Leistung gerade vermieden werden, dass die betreffenden Straßen bereits am Vorabend und am Tag der Entleerung mit den Wertstofftonnen zugestellt sind, so dass Straßen und Gehwege nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können. Würde nun ein Dienstleister die Wertstofftonnen nur bis 15 Meter zum Entleerungspunkt fahren, so stünden die Tonnen dort vor und nach deren Entleerung und würden die Durchgängigkeit der Straßen und Fußwege in der nicht gewünschten Weise versperren. Man hätte somit trotz der weitergehenden kostenintensiven Dienstleistung für die Bürgerinnen und Bürger (bis 27 Meter Abhol- und Bringservice) dennoch Tonnen, die den Weg versperren. Dies gilt, weil denknotwendig zwischen dem Abstellen der Tonnen durch den weiteren Dienstleister und dem Weitertransport und die Entleerung durch die Firma K+G immer ein (mal längerer, mal kürzerer) Zeitraum liegen wird. Diese Wertung wird durch die weitere Einbindung der Teilleistungen zur Überwindung von Stufen und dem Klingeln aus Haustüren noch bestätigt. Der genannte Dienstleister müsste neben dem Behältertransport über die zusätzliche Distanz ebenfalls Behälter über einzelne Stufen heben und durch Klingeln an den Haustüren die Zugänglichkeit der Behälter für die bereits beauftragte K+G herstellen. Auch dies müsste aufgrund des soeben Dargestellten im laufenden Betrieb und damit unverzüglich und gleichzeitig erfolgen, was praktisch nicht vorstellbar ist. Somit bestehen objektive Gründe dafür, dass ein Wettbewerb nicht besteht. Die Beteiligung anderer Unternehmen an dem Vergabeverfahren hatte zwangsläufig für diese nur ins Leere laufen können, da das Ergebnis der Beauftragung der Beigeladenen ohnehin zwingend vorgezeichnet gewesen ist. Allein K+G hat die faktische Befähigung das Handling der Werkstofftonnen durchzuführen. Ihr kommt aufgrund der Tatsache, dass sie bereits die Kerndienstleistungen erbringt, die faktische Stellung vergleichbar eines Monopolisten zu. Insofern kann und muss auch seitens des Auftragsgebers keine Marktanalyse durchgeführt werden, da aufgrund der Art und Weise der zu vergebenden Leistung und des Alleinstelungsmerkmals, eine solche zu keinem sinnvollen Ergebnis führen würde oder dabei die Alleinstellung besser belegen würde.
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Sonstige Begründung: Aufgrund der begrenzten Zeichenanzahl in diesem Bereich wurden für Prüfung von § 14 Abs. 6 VgV weitere Elemente hinzugefügt. Teil 1: Prüfung von § 14 Abs. 6 VgV: Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung Es kommen keine Alternativen in Betracht, auch ist der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung. Durch die Stadt wird beachtet, dass aufgrund des völligen Wettbewerbsverzichts eine große Rechtfertigungstiefen besteht. Abs. 6 verpflichtet dazu, Ersatzlösungen oder Alternativen zu prüfen. Dies ist hier erfolgt. Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen sind in der vorliegenden Konstellation weder denkbar noch praktisch (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV) oder rechtlich (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV) durchsetzbar. Dabei ist auch die Definition des Auftragsgegenstand durch das Leistungsbestimmungsrecht der Stadt Karlsruhe gedeckt. Denn das Vergaberecht dient nicht dazu, den Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers zu determinieren, sondern soll nur gewährleisten, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt. Die Beauftragung von K+G aufgrund eines Alleinstellungsmerkmals, sowohl aufgrund des Tonneneigentums als auch wegen der Vertragsermöglichung ist von sachlichen, insbesondere objektiven und auftragsbezogenen Gründen gedeckt und dabei ohne vernünftige Alternative. Alternative: Die einzige ersichtliche Alternative wäre die komplette Ausschreibung von Vollserviceleistungen, soweit sie von dem aktuellen AN nicht übernommen werden. Das ist aber bereits aufgrund des Ausschließlichkeitsrecht des Behältereigentums ausgeschlossen. Doch selbst wenn man dies anders sehen wollte, kommt eine solche Ausschreibung nicht in Betracht. Denn diese Leistung müsste alle Haushalte betreffen, die nicht vom bereits beauftragten Vollservice - zumindest im unstreitigen Umfang - umfasst wären. Dies würde jedoch zu einer teilweisen Doppelbeauftragung der Leistung führen, welche anteilige bereits beauftragt ist, besteht und erbracht werden muss. Da K+G aber nicht nach einzelnem Behälter, sondern im Rahmen des Gesamtauftrags bezahlt werden und mangels (einfacher und sofortiger) Vertragsanpassungsmöglichkeiten im Rahmen Stadt/BDS/K+G, würde die Stadt einen unwirtschaftlichen Doppelaufwand zahlen (Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung). Für die Sammlung ist K+G auch noch für 2,5 Jahre verpflichtet. Dies ist durch die Stadt auch zulässigerweise nicht gewollt. Um dies zu umgehen, muss K+G ermöglicht werden, den bereits bestehenden Auftrag, insb. im Hinblick auf das Klingeln, aber auch auf die Wegstrecke durchführen zu können. K+G hat den aktuellen Auftrag, die Wertstofferfassung im Vollservice durchzuführen. Bei der Beauftragung muss - dabei unter explizitem Vorhalt der abweichenden Rechtsauffassung durch die Stadt bezüglich der Vergabe und des Umfangs der beauftragten Leistung - durch K+G im Rahmen der Ausschreibung und Angebotsabgabe davon ausgegangen sein, dass ca. 45.000 Behälter im Vollservice geholt werden müssen. Aufgrund der Diskrepanz zwischen der diesbezüglichen Annahme bezüglich der Bedingungen vor Ort und der tatsächlichen Bedingungen, würde K+G bei Durchsetzung der eigenen Vorstellung nur noch einen Bruchteil der Behälter im Vollservice entsorgen müssen. Die restlichen Behälter müssten durch die Eigentümer selbst oder durch diese beauftragte Dritte an die Straße gestellt oder soweit möglich die Zugänglichkeit hergestellt werden. Im Normalfall würde hier eine Auftragsänderung in Betracht kommen. Eine solche wird jedoch aufgrund der rechtlichen Bestimmungen um das Verpackungsgesetz und das Vertragsgefüge teilweise für nicht zulässig erachtet. Soweit die Stadt dennoch hier einen Auftrag für diese Leistung vergeben kann, bleibt ihr - unter Berücksichtigung der Vorgaben des Abs. 6 - nichts anderes übrig, als einen ergänzenden Auftrag über diese Mehrleistungen zu erteilen, damit dieser bisher Auftragnehmer seinen bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen wieder nachkommen kann. Aufgrund der dargestellten Voraussetzungen kann nur K+G mit diesen Leistungen beauftragt werden, damit der bisherige Vertrag auch im vereinbarten Umfang durchführbar bleibt.
Direktvergabe:
Begründung der Direktvergabe: Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung: Fortsetzung Teil 2: Keine künstliche Einschränkung: Für die zu vergebende Leistung ist zudem wichtig, dass die Gesamtabläufe entsprechend dem Sinn und Zweck des Vollservices funktionieren. Die einzelnen Aufgaben müssen insofern ineinandergreifen, dass die Behälter im Wesentlichen an den Leerungstragen zeitnah vor der Sammlung an die Straße gebracht werden und soweit wie möglich zwischenzeitlich oder danach nicht auf der Straße oder den Grundstücken stehen bleiben. Dabei ist beachtet, dass die Stadt es nicht in der Hand hat, dass dies bei einzelnen Haushalten weiterhin der Fall sein wird. Vorliegend geht es jedoch um eine umfassende und flächendeckende Leistung für den von ihr zu beauftragenden Bereich. Auch müssen die Leistungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern möglichst unkompliziert erbracht werden. Denn ein weiterer Vertragspartner, welcher die ohnehin bereits komplizierte Situation noch kompliziert macht, ist seitens der Stadt und im Rahmen der Entsorgungsakzeptanz der Bürgerinnen und Bürger nicht gewünscht. Zuletzt steht auch die vorherige Übertragung des Eigentums an den Wertstofftonnen der Bewertung als Alleinstellungsmerkmal nicht entgegen. Die Übertragung ist an K+G erfolgt, nachdem sich diese im Rahmen der Ausschreibung der Entsorgungsleistung im Vollservice durch die dualen Systeme im Wettbewerb durchgesetzt hatten (Beschluss des Gemeinderates vom 24.10.2023 und Kaufvertag vom 28.11.2023). Der Beschaffungsbedarf hat sich erst im Nachhinein ergeben. Die Stadt, welche die Sammelleistungen bisher durchgeführt hat, hat die dafür verwendeten Wertstoffbehälter an K+G gemeinsam und zeitlich mit deren Übernahme des Sammelauftrags übertragen. Es war dabei gerade Sinn und Zweck der Eigentumsübertragung, die Wertstofftonnen an denjenigen Bieter zu übertragen, der den Zuschlag in dem Vergabeverfahren erhielt, damit dieser Weiterführung der Wertstoffentsorgung reibungslos erfolgen kann. Die Eigentumsübertragung hatte damit in keiner Form mit der nun vorliegenden Vergabe zu tun und stellt damit auch keine künstliche Einschränkung der Auftragsparameter im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV dar. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht absehbar, dass später eine Anpassung notwendig werden würde.
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0000
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Name der AusschreibungsseiteKnettenbrech und Gurdulic Service GmbH & Co.KG
Leiter des BietersKnettenbrech und Gurdulic Service GmbH & Co.KG
Offizielle BezeichnungKnettenbrech und Gurdulic Service GmbH & Co.KG
Angebot
Kennung des AngebotsAngebotsschreiben vom 25.06.2024
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0000
Das Angebot wurde in die Rangfolge eingeordnetja
Informationen zum Auftrag
Kennung des AuftragsTSK24016
TitelErweiterung des Vollservice für die Wertstofftonne im Stadtgebiet Karlsruhe
Datum der Auswahl des Gewinners28/06/2024
Der Auftrag wird als Teil einer Rahmenvereinbarung vergebennein
Organisation, die den Auftrag unterzeichnetStadt Karlsruhe, Hauptamt
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Karlsruhe, Hauptamt
Registrierungsnummer: Leitweg-ID DE143589000
Abteilung: Zentrale Vergabestelle und Gesamtstädtischer Einkauf
Postanschrift: Karl-Friedrich-Str. 14-18  
Stadt: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
Telefon: +49 721 1330
Internetadresse: www.karlsruhe.de
Profil des Erwerbers: www.karlsruhe.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Knettenbrech und Gurdulic Service GmbH & Co.KG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
Registrierungsnummer: HRA 9075, AG Wiesbaden
Postanschrift: Ferdinand-Knettenbrech-Weg 10a  
Stadt: Wiesbaden
Postleitzahl: 65205
Land, Gliederung (NUTS): Wiesbaden, Kreisfreie Stadt (DE714)
Land: Deutschland
Telefon: +49 611 6960
Rollen dieser Organisation
Bieter
Federführendes Mitglied
Gewinner dieser LoseLOT-0000
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Registrierungsnummer: 08-A9866-40
Postanschrift: Durlacher Allee 100  
Stadt: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
Telefon: +49 721 926-8730
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 17a0b161-8e76-4dc1-9e5d-f7ce05612690  - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 03/07/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 401748-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 130/2024
Datum der Veröffentlichung: 05/07/2024

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Bühl
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Calw
Calw
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Deißlingen
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Dettingen unter Teck
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