1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Baden-Baden
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Die Stadt Baden-Baden beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Linienbündel "Baden-Baden".
Interne Kennung: 2024/128
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60130000 Personensonderbeförderung (Straße), 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags: Beginn: 14.12.2025 Laufzeit in Monaten: 120 Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja Beschreibung der Verlängerungen: Laufzeit von 10 Jahren mit der einmaligen Option des Auftraggebers zur Verlängerung um zwei weitere Jahre. In diesem Fall endet die Vertragslaufzeit am 13.12.2037 Beschreibung der Optionen: Option des Auftraggebers, den Vertrag einmalig um zwei weitere Jahre zu verlängern. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird klare, genaue und eindeutige Regelungen für die Voraussetzungen der Verlängerung enthalten. A. Die Vergabe ist als direkte Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB beabsichtigt. Soweit unter 2.1) „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ angegeben ist, erfolgt dies, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe“ (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB) technisch nicht möglich ist. B. Die Verkehrsleistung wird als Gesamtleistung vergeben (§ 8a Abs. 2 S. 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). C. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG spätestens 3 Monate nach dieser Vorinformation zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Außerdem können sich eigenwirtschaftliche Anträge nur auf die Gesamtleistung und nicht auf Teilleistungen beziehen. Anderenfalls ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S.1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. D. Die Stadt Baden-Baden geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Baden-Baden möglich ist. Aus Sicht der Stadt Baden-Baden bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. Die Verkehre, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, haben die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten sowie die Anforderungen des PBefG und der BOKraft (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG). Diese Anforderungen sind in dieser Vorinformation, im Ergänzenden Dokument (abrufbar unter: https://www.baden-baden.de/stadtportrait/wirtschaft/vergabe/) und im Nahverkehrsplan des KVV (abrufbar unter: https://www.kvv.de/fileadmin/user_upload/kvv/Dateien/Broschueren/ KVV_Nahverkehrsplan_2014_Ergaenzung_Baden-Baden_2023.pdf) zusammengefasst (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG); auf das Ergänzende Dokument und den Nahverkehrsplan des KVV verweist diese Vorinformation. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen zur Erreichung der Mindestziele den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz SaubFahrzeugBeschG) entsprechen; es werden zum Vertragsbeginn zusätzlich zu 16 neuen emissionsfreien Fahrzeugen (Elektrobusse) voraussichtlich 29 Fahrzeuge aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet, wovon alle 29 emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge (Elektrobusse) sind (das Nähere regelt das Ergänzende Dokument). Das Ergänzende Dokument sowie der geltende Nahverkehrsplan enthalten wesentliche und damit verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags setzt neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) voraus, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen, einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen, als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. E. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TV-N BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG Baden-Württemberg vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Einzelheiten zu einzuhaltenden sozialen Standards ergeben sich aus dem ergänzenden Dokument. F. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, für die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie nicht eröffnet ist. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (unter G.) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VII Verg 27/19, Rn. 50 f.). G. Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Tel.: +49 721/926-8730; Fax: +49 721/926-3985) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Die Stadt Baden-Baden beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Linienbündel "Baden-Baden".
Beschreibung: Die Stadt Baden-Baden beabsichtigt mit Wirkung zum 14.12.2025 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über ÖPNV-Busverkehre im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Baden-Baden als Gesamtleistung in Form eines In-house-Geschäfts (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB). Gegenstand des zu vergebenden ÖDA sind Busverkehre mit einer Jahresleistung von 2,53 Mio. Nutz-km/Jahr auf den Linien 201, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 213, 214, 215, 216 und 218 sowie 247.000 Fahrplan-km pro Jahr für Linienbedarfs-verkehr auf den Linien 203, 204, 205, 206, 207, 212, 214, 215, 216 und 218. Die Busverkehre sind zum „Linienbündel Baden-Baden“ zusammengefasst. Der Betreiber hat außerdem die Merkur Bergbahn nach den Vorgaben der Stadt Baden-Baden zu betreiben. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen in Elektrobusse und die dazugehörige Infrastruktur verpflichten; die Beschaffung ist sachlich aufgrund des SaubFahrzeugBeschG gerechtfertigt. Die regelmäßige Abschreibungsdauer beträgt mehr als 10 Jahre, sodass eine sinnvolle Amortisation während der Laufzeit nicht möglich ist. Deshalb wird der ÖDA eine Verlängerungsoption um zwei Jahre unter der Bedingung enthalten, dass sich Investitionen in erheblichem Umfang noch nicht amortisiert haben und die beteiligten Aufgabenträger spätestens drei Jahre vor Auslaufen des ÖDA nach dem im ÖDA vorgegebenen Verfahren die Verlängerung vorgeben. Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des ÖDA sind in dem Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorinformation über die beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre im Linienbündel Baden-Baden“ festgelegt und vom Betreiber einzuhalten. Diese Vorinformation verweist auf das Ergänzende Dokument; es ist öffentlich zugänglich und kann abgerufen werden unter https://www.baden-baden.de/stadtportrait/wirtschaft/vergabe/ unter der Rubrik "Download". Weitergehende Informationen zu den Linien und die einzuhaltenden Standards (inkl. Qualitäts-/Sozialstandards) ergeben sich aus dem Ergänzenden Dokument und dem Nahverkehrsplan des Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) aus dem Jahr 2006 mit Fortschreibung 2014 und Ergänzungen 2018, 2021 sowie 2023, i.F. „Nahverkehrsplan“, abrufbar unter: https://www.kvv.de/fileadmin/user_upload/kvv/Dateien/Broschueren/ KVV_Nahverkehrsplan_2014_Ergaenzung_Baden-Baden_2023.pdf), auf den diese Vorinformation ebenfalls verweist. Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Dem Betreiber wird im Stadtgebiet ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 lit. f) VO 1370/2007 zum Schutz der Verkehrsleistungen des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags während seiner gesamten Dauer gewährt. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, soweit das Fahrgastpotential der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich durch die Konkurrenzverkehre beeinträchtigt wird (§ 8a Abs. 8 PBefG). Der ÖDA wird, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan, von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen, von strukturellen Rahmenbedingungen oder von ordnungspolitischen Vorgaben sowie zur Erreichung von Klimazielen anzupassen ist. Die Stadt Baden-Baden kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Interne Kennung: 2024/128
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60100000 Straßentransport/-beförderung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60130000 Personensonderbeförderung (Straße), 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Stadtkreis Baden-Baden
Stadt: Baden-Baden
Land, Gliederung (NUTS): Baden-Baden, Stadtkreis (DE121)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Zuständigkeitsgebiet Stadt Baden-Baden
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 14/12/2025
Laufzeit: 120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Baden-Baden
Registrierungsnummer: 00000780
Abteilung: Fachbereich Finanzen
Postanschrift: Marktplatz 2
Stadt: Baden-Baden
Postleitzahl: 76530
Land, Gliederung (NUTS): Baden-Baden, Stadtkreis (DE121)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Fachbereich Finanzen
Telefon: +49 7221 932200
Fax: +49 7221 932033
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 51960f2e-76be-41ab-8bce-143c1b152099 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 07/06/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 340428-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 111/2024
Datum der Veröffentlichung: 10/06/2024