2.1.6.
Ausschlussgründe:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 1) kein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 123 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten fünf Jahre a) keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach folgenden Vorschriften (oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten):(1) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 1) kein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 123 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten fünf Jahre a) keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach folgenden Vorschriften (oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten):(2) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,(3) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
Betrugsbekämpfung: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 1) kein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 123 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten fünf Jahre a) keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach folgenden Vorschriften (oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten):(4) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,(5) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Korruption: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 1)kein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 123 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten fünf Jahre a) keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach folgenden Vorschriften (oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten):(6) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),(7) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),(8) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), (9) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 1) kein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 123 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten fünf Jahre a) keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach folgenden Vorschriften (oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten):(10) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 1) kein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des § 123 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten fünf Jahre b) nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt worden ist, dass sein Unternehmen den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre a) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
Konkurs: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre b) sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Vergleichsverfahren: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre b) sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre c) sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre d) sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung bezwecken oder bewirken
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre e) kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre f) keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass sein Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatzoder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der Bieter hat im Formblatt 124 (Eignung) zu erklären, dass 2) kein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne des § 124 GWB vorliegt, also dass bezogen auf die letzten drei Jahre h) sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat, undi) sein Unternehmen nicht• versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,• versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder• fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.