Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – CAS Heilmittel- Betrugssoftware

329401-2024 - Auftragsänderung
Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – CAS Heilmittel- Betrugssoftware
OJ S 107/2024 04/06/2024
Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Lieferungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: BITMARCK Service GmbH
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: CAS Heilmittel- Betrugssoftware
Beschreibung: Gegenstand des Beschaffungsvorhabens ist die Änderung einer bestehenden Rahmenvereinbarung zum Erwerb von Nutzungsrechten an einer Software zur Erkennung von Fehlverhalten bei Heilmittel-Leistungserbringern. Die BITMARCK Service GmbH (nachfolgend: „BITMARCK“) steht seit dem 31.05.2022 mit der CAS Concept and Solutions AG (nachfolgend: „CAS“) in einer Rahmenvertragsbeziehung („Vertrag zur Softwareüberlassung und Erbringung von Pflege, Support, Weiterentwicklungs- und sonstigen Dienstleistungen im Kontext KI gestützte Datenanalyse“, nachfolgend „Bestandsvertrag“). Leistungsinhalt ist die auf jeweiligem Abruf zeitlich befristete Überlassung einer Software zur Erkennung von Fehlverhalten bei Heilmittel-Leistungserbringern mit allen notwendigen Komponenten (Front- und Backend), zum Betrieb als Webservice, sowie damit verbundene Dienstleistungen der CAS u.a. zur Entwicklung und Anpassung eines auf ML-basierten Modells zur Analyse auffälliger Leistungserbringer. Dem Vertragsabschluss ist eine europaweit durchgeführte wettbewerbliche Ausschreibung (Bekanntmachungs-Nr.: 2021/S 174-453076) vorausgegangen, aus dem die CAS als bezuschlagter Rahmenvertragspartner hervorgegangen ist. Der Bestandsvertrag ist auf maximal 4 Jahre (24 Monate Erstlaufzeit ab Zuschlag mit 2-maliger automatischer Verlängerung um jeweils 12 Monate) ausgelegt. Nach seither knapp 2 Jahren Auftragsausführungsphase bedarf der Vertrag im Hinblick auf zwischenzeitlich geänderte bzw. neu gegebene Rahmenbedingungen des gegenständlichen Projektes gewissen Anpassungen. Die Auftragsänderung soll ab 01.06.2024 ausgeführt werden und beinhaltet demnach einerseits auftragswertreduzierende Anpassungen der Vergütungsmethodik der Softwareüberlassungsleistungen (Mietlizenzen) sowie auftragswertreduzierende Streichungen nicht benötigter Dienstleistungspositionen, andererseits auftragswerterhöhende Erweiterungen des Bestandsauftrages um neue Dienstleistungsabrufpositionen sowie Mengenausweitungen (Schätz- und Maximalabrufvolumen) bei vorbestehender (mitunter inhaltlich geringfügig modifizierter) Dienstleistungsabrufpositionen.
Kennung des Verfahrens: 38bf5117-90b7-4c3e-aaf8-de2195c196a7
Interne Kennung: BM2024075CASHeilmittel-Betrugssoftware
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Kruppstraße 64  
Stadt: Essen
Postleitzahl: 45145
Land, Gliederung (NUTS): Essen, Kreisfreie Stadt (DEA13)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (AG) 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche AG der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche AG eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen AG, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des AG, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Abs. 3 GWB: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: CAS Heilmittel- Betrugssoftware
Beschreibung: Gegenstand des Beschaffungsvorhabens ist die Änderung einer bestehenden Rahmenvereinbarung zum Erwerb von Nutzungsrechten an einer Software zur Erkennung von Fehlverhalten bei Heilmittel-Leistungserbringern. Die BITMARCK Service GmbH (nachfolgend: „BITMARCK“) steht seit dem 31.05.2022 mit der CAS Concept and Solutions AG (nachfolgend: „CAS“) in einer Rahmenvertragsbeziehung („Vertrag zur Softwareüberlassung und Erbringung von Pflege, Support, Weiterentwicklungs- und sonstigen Dienstleistungen im Kontext KI gestützte Datenanalyse“, nachfolgend „Bestandsvertrag“). Leistungsinhalt ist die auf jeweiligem Abruf zeitlich befristete Überlassung einer Software zur Erkennung von Fehlverhalten bei Heilmittel-Leistungserbringern mit allen notwendigen Komponenten (Front- und Backend), zum Betrieb als Webservice, sowie damit verbundene Dienstleistungen der CAS u.a. zur Entwicklung und Anpassung eines auf ML-basierten Modells zur Analyse auffälliger Leistungserbringer. Dem Vertragsabschluss ist eine europaweit durchgeführte wettbewerbliche Ausschreibung (Bekanntmachungs-Nr.: 2021/S 174-453076) vorausgegangen, aus dem die CAS als bezuschlagter Rahmenvertragspartner hervorgegangen ist. Der Bestandsvertrag ist auf maximal 4 Jahre (24 Monate Erstlaufzeit ab Zuschlag mit 2-maliger automatischer Verlängerung um jeweils 12 Monate) ausgelegt. Nach seither knapp 2 Jahren Auftragsausführungsphase bedarf der Vertrag im Hinblick auf zwischenzeitlich geänderte bzw. neu gegebene Rahmenbedingungen des gegenständlichen Projektes gewissen Anpassungen. Die Auftragsänderung soll ab 01.06.2024 ausgeführt werden und beinhaltet demnach einerseits auftragswertreduzierende Anpassungen der Vergütungsmethodik der Softwareüberlassungsleistungen (Mietlizenzen) sowie auftragswertreduzierende Streichungen nicht benötigter Dienstleistungspositionen, andererseits auftragswerterhöhende Erweiterungen des Bestandsauftrages um neue Dienstleistungsabrufpositionen sowie Mengenausweitungen (Schätz- und Maximalabrufvolumen) bei vorbestehender (mitunter inhaltlich geringfügig modifizierter) Dienstleistungsabrufpositionen.
Interne Kennung: BM2024075CAS Heilmittel- Betrugssoftware
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Kruppstraße 64  
Stadt: Essen
Postleitzahl: 45145
Land, Gliederung (NUTS): Essen, Kreisfreie Stadt (DEA13)
Land: Deutschland
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (AG) 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche AG der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche AG eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen AG, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des AG, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Abs. 3 GWB: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Schlichtungsstelle: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: BITMARCK Service GmbH
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: BITMARCK Service GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
6. Ergebnisse
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Angebot:
Kennung des Angebots: BM2024075CAS Heilmittel-Betrugssoftware
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000
Wert des Ergebnisses: 972 718,00 EUR
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: BM2021005HMFR
Datum des Vertragsabschlusses: 13/07/2022
7. Änderung
Abschnittskennung: 453076-2021
Grund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer.
Beschreibung: Dem Vertragsabschluss ist eine europaweit durchgeführte wettbewerbliche Ausschreibung (Bekanntmachungs-Nr.: 2021/S 174-453076) vorausgegangen, aus dem die CAS als einziger im Teilnahmewettbewerb teilgenommener, bezuschlagter Rahmenvertragspartner, hervorgegangen ist. Der Bestandsvertrag ist auf maximal 4 Jahre (24 Monate Erstlaufzeit ab Zuschlag mit 2-maliger automatischer Verlängerung um jeweils 12 Monate) ausgelegt. Nach seither knapp 2 Jahren Auftragsausführungsphase bedarf der Vertrag im Hinblick auf zwischenzeitlich geänderte bzw. neu gegebene Rahmenbedingungen des gegenständlichen Projektes, Anpassungen. In Bezug auf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird keine Änderung vorgenommen. Die Erhöhung des Maximalabrufvolumens der ursprünglich vereinbarten Dienstleistungspositionen stellt keine erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs iSv § 132 Abs. 1 Nr. 3 GWB dar. Mit der volumenmäßigen Ausweitung der bereits im Ursprungsvertrag angelegten Dienstleistungsabrufpositionen geht keine Gefahr einer nachträglichen Verfälschung des Wettbewerbs einher, da diese in einem direkten Zusammenhang mit der vom Auftragnehmer zeitlich befristet überlassenen Heilmittelbetrugserkennungssoftware stehen. Dieses Abhängigkeitsverhältnis steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen sich bis zum vorgesehenen Ablauf der Rahmenvertragslaufzeit der Bedarf an Dienstleistungen durch die CAS ergibt. Aufgrund dieser Konnexität mit der von CAS über einen befristeten Zeitraum bezogenen Software ist eine unbeschränkte Ausweitung des Bestandsauftrages zulasten des Wettbewerbs ausgeschlossen. Soweit im Rahmen der Änderungsvereinbarung auftragswertreduzierende Anpassungen der Vergütungsmethodik der Softwareüberlassungsleistungen sowie auftragswertreduzierende Streichungen nicht benötigter Dienstleistungspositionen vorgenommen werden, stellen sich diese Änderungen als so unwesentlich dar, dass sich der geänderte Auftrag nicht erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Hinzu kommt, dass sich die Anpassungen auftragswertreduzierend -also nicht werterhöhend- auswirken. Die Erweiterung des Bestandsvertrages um die neuen Dienstleistungsabrufpositionen wird auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB gestützt. Ein Auftragnehmerwechsel bzw. eine separate Beauftragung der zusätzlichen Dienstleistungen an ein Drittunternehmen wäre aus technischen und wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden. Die gegenständlichen Dienstleistungen sind Add-Ons zu den bisher beauftragten Leistungen, d.h. sie satteln auf bereits durch den Auftragnehmer erbrachte Leistungen auf. Wegen der fehlenden Vorbefassung könnte ein neuer Anbieter nicht nahtlos an bereits erbrachte Dienstleistungen anknüpfen, sondern müsste einen Teil der Leistungen wiederholen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistungen fachlich-technisch mit den im Bestandsvertrag angelegten Softwareüberlassungsleistungen durch den Auftragnehmer derart eng verzahnt sind, dass ein Wechsel des Auftragnehmers bzw. eine separate Beauftragung eines anderen Anbieters mit o.g. Dienstleistungen nicht in Betracht kommt. Ein Auftragnehmerwechsel hinsichtlich der software-konnexen Dienstleistungen hätte aufgrund der vorgenannten Abhängigkeiten beträchtliche Zusatzkosten zulasten des Auftraggebers zur Folge. Die Einführung eines alternativen Software-Produktes eines anderen Herstellers nebst konnexer Dienstleistungen würde auf Seiten des Auftraggebers einen mehrmonatigen kostenaufwändigen Parallelbetrieb nach sich ziehen. Aus den Aufwänden für die Inbetriebnahme, den Parallelbetrieb und die Migration würden zusätzliche Kosten in erheblichem, dem Auftraggeber nicht zumutbarem Umfang resultieren. Die Erweiterung des Bestandsvertrages um vorgenannte zusätzliche Leistungen wirkt sich auftragswerterhöhend aus, wobei in der Gesamtbetrachtung das ursprünglich bezuschlagte Maximalabrufvolumen der Rahmenvereinbarung um 25,84 % erhöht wird. Die Vorgabe in § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB, dass durch die Vertragsänderung der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf, ist demnach erfüllt.
7.1.
Änderung
Abschnittskennung: CON-0000
Beschreibung der Änderungen: Die gegenständlichen Dienstleistungen sind Add-Ons zu den bisher beauftragten Leistungen, d.h. sie satteln auf bereits durch den Auftragnehmer erbrachte Leistungen auf.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: BITMARCK Service GmbH
Registrierungsnummer: DE163339446
Postanschrift: Kruppstraße 64  
Stadt: Essen
Postleitzahl: 45145
Land, Gliederung (NUTS): Essen, Kreisfreie Stadt (DEA13)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrales Ausschreibungsmanagement
E-Mail: zam@bitmarck.de
Telefon: 000
Internetadresse: https://www.bitmarck.de/
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Registrierungsnummer: 05315-03002-81
Postanschrift: Villemomblerstraße 76  
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: 000
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
Schlichtungsstelle
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: CAS Software AG
Registrierungsnummer: DE143593148
Postanschrift: CAS-Weg 1-5  
Stadt: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land, Gliederung (NUTS): Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
Land: Deutschland
E-Mail: info@cas.de
Telefon: +49 721 9638-0
Internetadresse: https://www.cas.de/
Rollen dieser Organisation
Bieter
Gewinner dieser LoseLOT-0000
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 2a0d6805-2835-4513-b383-79a2ab95476b - 01
Formulartyp: Auftragsänderung
Art der Bekanntmachung: Bekanntmachung der Auftragsänderungen
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 31/05/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 329401-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 107/2024
Datum der Veröffentlichung: 04/06/2024

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