1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Sigmaringen
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Busverkehr im Landkreis Sigmaringen LB Nordwest/Stetten a.k.M.
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Busverkehr im Landkreis Sigmaringen LB Nordwest/Stetten a.k.M.
Beschreibung: Busverkehr im Landkreis Sigmaringen LB Nordwest/Stetten a.k.M. Der Landkreis Sigmaringen beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels Nordwest/Stetten a.k.M.. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: 101 Sigmaringen - Laiz- Oberschmeien 450 Sigmaringen - Gutenstein - Hausen i.T. - Beuron 641 Schwenningen - Leibertingen - Meßkirch 642 Stetten a.k.M. - Gutenstein - Meßkirch 667 Meßkirch - Leibertingen - Kreenheinstetten - Sigmaringen 668 Schwenningen - Stetten a.k.M. - Sigmaringen 7424 Harthausen -Winterlingen - Kaiseringen - Stetten a.k.M. 7425 Ebingen - Kaiseringen - Stetten a.k.M. - Nusplingen Das ergänzende Dokument enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel Nordwest abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehre im Sinne von §§ 42,43 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrpan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PbefG) i.V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S. d. § 8 IV S. 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung erfolgt gestaffelt für die Linien 450,641,642,667,668 und 7424 am 01.08.2026, für die Linie 101 am 16.05.2027 und für die Linie 7425 am 01.09.2028. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem genannten Betriebsbeginn aufzunehmen, die Betriebsende aller Linien ist voraussichtlich am 31.07.2034. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG).
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Sigmaringen (DE149)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S.3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument "Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz" einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.landkreis-sigmaringen.de/ceasy/resource/?id=9186&download=1 Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Sigmaringen als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb in ausreichendem Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/08/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/07/2034
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Sigmaringen
Registrierungsnummer: LRA Sigmaringen
Postanschrift: Leopoldstraße 4
Stadt: Sigmaringen
Postleitzahl: 72488
Land, Gliederung (NUTS): Sigmaringen (DE149)
Land: Deutschland
Telefon: +49 (7571) 102 - 5410
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: de6494ea-ffd8-468a-bcf1-b5b478bcf2f4 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 13/05/2024 18:23:05 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 286222-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 94/2024
Datum der Veröffentlichung: 15/05/2024