1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Bonn AöR
Rechtsform des Erwerbers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Beschaffung eines Spektralen 5 Laser Zellsortiersystems
Beschreibung: Als Erweiterung der vorhandenen Ausstattung der Flow Cytometry Core Facility soll ein hochparametrisches, spektrales, Hochgeschwindigkeits-Zellsortiersystem in einer Sicherheitswerkbank beschafft werden. Das beantragte Gerät soll in der Flow Cytometry Core Facility (FCCF) des Universitätsklinikums Bonn, Venusberg-Campus 1, 53127 betrieben werden. Das Gerät wird allen Nutzern der Core Facility zur Verfügung stehen. Es soll ein Gerät vom Typ FACS Discover S8 von der Becton Dickinson GmbH beschafft werden.
Kennung des Verfahrens: cbed96b0-3b52-477c-8c6b-c8141f2b2a25
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33100000 Medizinische Geräte
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Das UKB beabsichtigt, das Gerät im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 Abs. 5 VgV zu beschaffen. Dabei kann und soll ausschließlich mit Becton Dickinson GmbH verhandelt werden. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig. Das vorgesehene Gerät verfügt über ein gravierendes technisches Alleinstellungsmerkmal, welches im Rahmen des vorgesehenen Einsatzwecks unerlässlich ist und nur von dem genannten Gerät von Becton Dickinson erfüllt werden kann. Die Anwender haben im Vorfeld den Markt und deren Spezifikationen umfassend erkundet und die am Markt verfügbaren, für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten, Geräte ermittelt. Am Markt verfügbar sind insgesamt 4 unterschiedliche Zellsortiersysteme mit spektraler Signalverarbeitung und ähnlicher Leistungsklasse: - Becton Dickinson, FACS Discover S8 - Becton Dickinson, FACS Symphony S6 SE - Cytek, Aurora SRT - Thermo Fisher, Bigfoot Allerdings bietet der FACS Discover S8 ein herausragendes Alleinstellungsmerkmal, welches für die aktuellen und zukünftigen Forschungsprojekte, die in der Core Facility durchgeführt werden, unerlässlich ist. Kein anderes der oben genannten Geräte bietet dieses Merkmal. Der BD FACS Discover S8 Cellsorter ist der erste und einzige am Markt erhältliche Echtzeit-Imaging-Spektral-Flowzytometer-Sorter mit sortierfähiger Bildanalyse. Die BD CellView Image Technology ermöglicht es, Zellpopulationen und -merkmale in Echtzeit während der Analyse und Sortierung visuell zu bestätigen und dabei die Validität der Daten durch präzises bildgestütztes Gating und visuelle Echtzeitüberprüfung einzelner Zellmerkmale zu sichern. Dieses technische Alleinstellungsmerkmal ist patentgeschützt, wobei der Hersteller keine Lizenzen zur Nutzung durch Dritte gewährt. Diese einzigartige Technologie ermöglicht es zum Beispiel, Zellen aufgrund Ihrer morphologischen Eigenschaften oder folgender neuartiger Bildparameter zu sortieren. In unserer Core Facility, die über 300 aktive Nutzer aus einer Vielzahl von Fachbereichen zählt, werden wir in Zukunft mit einer Reihe von komplexen Fragestellungen konfrontiert. Der FACS Discover ist das einzige Gerät unter den oben genannten, das in der Lage ist, diese spezifischen Anforderungen zu erfüllen, da es eine Bildanalysefunktion bietet. Ein Beispiel für eine spezifische Fragestellung im Rahmen des SFB 1454 Metaflammation and Cellular Programming ist die Untersuchung der ASC Speck Formation. Dieses Phänomen tritt auf, wenn sich das Adapterprotein ASC nach der Aktivierung des Inflammasoms zu einem großen Proteinkomplex zusammenfügt. Mit dem FACS Discover können Zellen identifiziert und sortiert werden, in denen diese “Specks” gebildet wurden - eine Unterscheidung, die ohne Bildgebung unmöglich wäre. Ein weiteres häufiges Anwendungsgebiet des FACS Discover innerhalb unserer Einrichtung betrifft die Internalisierung von Proteinen oder Bakterien. Die Bildgebungsfähigkeit des Geräts ermöglicht es den Forschern, zwischen aufgenommenen Proteinen oder Bakterien und solchen zu unterscheiden, die nur an der Zelloberfläche haften - eine kritische Unterscheidung für den Erfolg vieler Experimente. In einem weiteren geplanten Projekt sollen Megakaryozyten sortiert werden, die eine u unterschiedliche Anzahl von Zellkernen besitzen. Megakaryozyten machen nur etwa 1% der Knochenmarkszellen aus, sind aber 10-15 mal größer als Erythrozyten. Sie enthalten einen vielfach segmentierten und unregelmäßig geformten Zellkern, der lichtmikropskopisch das Vorhandensein mehrerer Zellkerne vortäuschen kann. Nach mehreren Endomitosen sind Megakaryozytenpolyploid und können bis zu 64 vollständige Chromosomensätze enthalten. Die Polyploidie ermöglicht den Megakaryozyten eine höhere Transkriptionsrate, da mehr ablesbare DNA zur Verfügung steht. Nur mit dem FACS Discover können diese Zellen aufgrund der Unterschiede in Ihrer Polyploidie sortiert und weiter charakterisiert werden. Da es sich hier um morphologische Unterschiede im Zellkern handelt, kann dies ohne Bildgebung nicht unterschieden werden. Die weiteren am Markt verfügbaren Geräte bieten diese Möglichkeit aufgrund der fehlenden Bildgebungsfunktion nicht. Die bildgesteuerte Qualitätskontrolle ist darüber hinaus ein wichtiger Faktor, der den FACS Discover einzigartig macht. Mit der patentierten CellView- Technologie können Doubletten sicher von der Sortierung ausgeschlossen werden, und Debris von relevanten Ereignissen getrennt werden. Dies ist ein wesentlicher Vorteil für alle Nutzer der Core Facility, da dadurch die Qualität der Sorts gesteigert werden kann und fehlerhafte Ergebnisse vermieden werden. Nur die visuelle Kontrolle kann dies sicherstellen und nur der FACS Discover bietet diese Möglichkeit, nicht aber die anderen o. g. Wettbewerbsprodukte. Eine „vernünftige“ Alternative im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV zu der Beschränkung des Beschaffungsgegenstands auf das Gerät des Herstellers Becton Dickinson ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist nicht möglich, die mit den o. g. Alleinstellungsmerkmalen verbundene Leistungsfähigkeit im vorgesehenen Einsatzzweck mittels Geräten anderer Hersteller zu realisieren. Die Firma Becton Dickinson hat zusätzlich noch bestätigt, dass der Vertrieb des hier genannten Gerätes ausschließlich über Becton Dickinson direkt und nicht parallel über andere Vertriebswege erfolgt. Somit existiert für das ausgewählte System auch kein Wettbewerb auf Lieferanten- bzw. Distributorenebene. Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren mit Produktvorgabe gemäß § 31 Abs. 6 VgV scheidet damit ebenfalls aus.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Beschaffung eines Spektralen 5 Laser Zellsortiersystems
Beschreibung: Als Erweiterung der vorhandenen Ausstattung der Flow Cytometry Core Facility soll ein hochparametrisches, spektrales, Hochgeschwindigkeits-Zellsortiersystem in einer Sicherheitswerkbank beschafft werden. Das beantragte Gerät soll in der Flow Cytometry Core Facility (FCCF) des Universitätsklinikums Bonn, Venusberg-Campus 1, 53127 betrieben werden. Das Gerät wird allen Nutzern der Core Facility zur Verfügung stehen. Es soll ein Gerät vom Typ FACS Discover S8 von der Becton Dickinson GmbH beschafft werden.
Interne Kennung: Gesamtauftrag
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 33100000 Medizinische Geräte
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Optionale Erweiterung des Auftrags um ein RCM-Lagerungssystem bei positivem Ergebnis des Funktionstests.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Universitätsklinikum Bonn AöR
6. Ergebnisse
6.1.
Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0000
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner:
Offizielle Bezeichnung: Becton Dickinson GmbH
Angebot:
Kennung des Angebots: Finales Angebot
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen: LOT-0000
Wert des Ergebnisses: 714 000,00 EUR
Wert der Vergabe von Unteraufträgen ist bekannt: nein
Prozentanteil der Vergabe von Unteraufträgen ist bekannt: nein
Informationen zum Auftrag:
Kennung des Auftrags: Gesamtauftrag
Datum der Auswahl des Gewinners: 19/04/2024
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Universitätsklinikum Bonn AöR
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Bonn AöR
Postanschrift: Venusberg-Campus 1
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53127
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49 228 287-10425
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Becton Dickinson GmbH
Registrierungsnummer: DE143259333
Postanschrift: Tullastr. 8-12
Stadt: Heidelberg
Postleitzahl: 69126
Land, Gliederung (NUTS): Heidelberg, Stadtkreis (DE125)
Land: Deutschland
Telefon: +49 6221 305-216
Rollen dieser Organisation:
Bieter
Gewinner dieser Lose: LOT-0000
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50667
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
Telefon: +49 221147-3045
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 2e0d8822-df16-4ea8-862a-613fa1ba16c9 - 01
Formulartyp: Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 19/04/2024 14:33:25 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 241271-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 80/2024
Datum der Veröffentlichung: 23/04/2024