1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ravensburg
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 7572 im Gebiet des Landkreises Ravensburg
Interne Kennung: 24-115-ZV
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Linie 7572 im Gebiet des Landkreises Ravensburg
Beschreibung: Der Landkreis Ravensburg beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind öffentliche Personenverkehrsdienste (ÖPNV) der Linie 7572. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D.) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet im Landkreis Ravensburg. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 28.600 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse o-der finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan für den Landkreis Ravensburg in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die o.g. Linie ändern, neue Li-nien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Der Landkreis Ravensburg kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Eine Teilentbindung von der Betriebspflicht ist gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nicht möglich, es kann nur eine Gesamtleistung entbunden werden. Sollte aufgrund unvorhersehbarer Umstände eine Entbindung der gesamten Betriebspflicht erforderlich sein, muss dies vom Landkreis Ravensburg als zuständiger Behörde/Aufgabenträger mindestens 24 Monate im Voraus genehmigt werden, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen. Es wird empfohlen, aus-reichende Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem eine Entbindung notwendig wird. Zusätzliche Angaben A) Bitte beachten Sie die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a II S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigen-wirtschaftlichen Verkehr gemäß § 8 IV S.2 PBefG muss innerhalb von 3 Monaten nach § 12 VI S. 1 für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) gestellt werden. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für alle Linienverkehre, die in Abschnitt II.2.4) i) genannt sind, ausgelöst. Der Betrieb der Verkehrsleistung soll am 01.04.2025 aufgenommen werden, entsprechend dem Betriebsbeginn, der in Abschnitt II.2.7 genannt ist und zu dem die aktuelle Liniengenehmigung endet. B) Die zuständige Behörde plant, die Verkehrsleistungen gemäß Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung zu vergeben, gemäß § 8a II S. 4 PBefG. C) Anforderungen an Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung gemäß § 8a II S. 3 PBefG: Mit dem geplanten Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) werden Anforderungen an die betroffenen Verkehre bezüglich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen, die mit dem ÖDA verbunden sind, sind im ergänzenden Dokument "Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz" einschließlich seiner Anlagen aufgeführt (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument mit seinen Anlagen kann über den folgenden Link heruntergeladen werden: https://www.rv.de/landkreis/amtliche+bekanntmachungen. Die darin enthaltenen verbindlichen Anforderungen gemäß § 13 IIa PBefG sind entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit von eigenwirtschaftlichen Anträgen gemäß § 13 IIa PBefG. Abweichungen von diesen Anforderungen führen zur Ablehnung eines solchen Antrags. Es wird darauf hin-gewiesen, dass neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1) auch die in die-ser Vorabbekanntmachung genannten Anforderungen sowie die in den genannten Dokumenten festgelegten Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden müssen, um die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags zu gewährleisten. Falls das Verkehrsunternehmen Zusagen bezüglich Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgeführter Standards macht, müssen diese ebenfalls verbindlich zugesichert werden. Diese Zusicherungen sind schriftlich mit Bezug auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Aufgaben eingebunden werden. D) Bedingungen für die Befreiung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre gemäß § 21 IV S. 3 PBefG: Die Erfüllung der
Interne Kennung: 24-115-ZV
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Menge: 28 600 Kilometer
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Ravensburg (DE148)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: 148
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/04/2025
Laufzeit: 2 252 Tag
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ravensburg
Registrierungsnummer: 08436-A1806-85
Postanschrift: Friedenstr. 6
Stadt: Ravensburg
Postleitzahl: 88212
Land, Gliederung (NUTS): Ravensburg (DE148)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Stabsstelle Nachhaltige Mobilität
Telefon: 0751 855222
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 4af12b25-de79-46de-9a1a-2de6464851d3 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 27/03/2024 11:06:36 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 186316-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 63/2024
Datum der Veröffentlichung: 28/03/2024