Deutschland – Dienstleistungen im Bereich Fischzucht – WRRL-Befischung 2024-2026

172637-2024 - Ergebnis
Deutschland – Dienstleistungen im Bereich Fischzucht – WRRL-Befischung 2024-2026
OJ S 59/2024 22/03/2024
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Rechtsform des Erwerbers: Regionale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Umweltschutz
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: WRRL-Befischung 2024-2026
Beschreibung: Im Zuge des WRRL-Monitorings sollen in den Jahren 2024-2026 Fischbestandserhebungen anhand von Elektrobefischungen durchgeführt werden. Die Befischungen umfassen jeweils eine Erhebung der Gesamtfischfauna anhand einer repräsentativen Elektro-Streckenbefischung, die Erfassung der Ergebnisse in einem Feldprotokoll sowie anschließend die digitale Erfassung der Daten in der Fischinfo-Datenbank und die Abgabe eines digitalen Belegfotos. Für weitere Informationen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Kennung des Verfahrens: 1d66d1c0-62a7-4089-b50c-ab883b7c97c8
Interne Kennung: 55;1001390416;EU neu
Verfahrensart: Offenes Verfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1ZSGX0FG Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug beim Bundesamt für Justiz für die Bieter anfordern, die Zuschläge erhalten sollen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
Los: LOT-0002
Titel: Los 1 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0003
Titel: Los 2 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 2
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0004
Titel: Los 3 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0005
Titel: Los 4 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 4
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0006
Titel: Los 5 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 5
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0007
Titel: Los 6 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 6
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0008
Titel: Los 7 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 7
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0009
Titel: Los 8 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 8
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0010
Titel: Los 9 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 9
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0011
Titel: Los 10 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 10
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0012
Titel: Los 11 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 11
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0013
Titel: Los 12 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 12
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0014
Titel: Los 13 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 13
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0015
Titel: Los 14 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 14
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0016
Titel: Los 15 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 15
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0017
Titel: Los 16 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 16
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0018
Titel: Los 17 im Jahr 2024
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 17
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0019
Titel: Los 18 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 18
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0020
Titel: Los 19 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 19
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0021
Titel: Los 20 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 20
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0022
Titel: Los 21 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 21
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0023
Titel: Los 22 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 22
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0024
Titel: Los 23 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 23
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0025
Titel: Los 24 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 24
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0026
Titel: Los 25 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 25
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0027
Titel: Los 26 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 26
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0028
Titel: Los 27 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 27
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0029
Titel: Los 28 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 28
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0030
Titel: Los 29 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 29
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0031
Titel: Los 30 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 30
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0032
Titel: Los 31 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 31
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0033
Titel: Los 32 im Jahr 2025
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 32
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Westfalen
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5.1.
Los: LOT-0034
Titel: Los 33 im Jahr 2026
Beschreibung: Es werden insgesamt 49 Lose von ca. 22 bis 36 Probestellen gebildet. Ein Los umfasst dabei nur den Zeitraum von einem Befischungsjahr. Die Lose 1-17+49 umfassen das Befischungsjahr 2024, die Lose 18-32 umfassen das Befischungsjahr 2025 und die Lose 33-48 umfassen das Befischungsjahr 2026. Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet spätestens am 31.12.2026. Die Befischungen müssen jeweils im Zeitraum vom 01. August bis 15. Oktober eines Jahres durchgeführt werden. Bei günstigen Witterungsbedingungen können Cyprinidengewässer unter vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber bis Ende Oktober befischt werden.
Interne Kennung: 33
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 77850000 Dienstleistungen im Bereich Fischzucht
Zusätzliche Einstufung (cpv): 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen, 98300000 Diverse Dienstleistungen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: In den jeweiligen Leistungsverzeichnissen (bestehend aus jeweils vier Tabellen) werden neben der eigentlichen Losgröße (Tabelle 1) Bedarfspositionen, bestehend aus den Methodenkombinationen, welche in dem Los bzw. Methodenvorschlag nicht vorhanden sind, abgefragt (Tabelle 2). Diese Positionen werden bei der Wertung des Angebotes mitberücksichtigt. Sie dienen später der genauen Abrechnung der jeweiligen Lose. Kommt z.B. eine neue Probestelle hinzu, deren Methodenkombination (Methodenvorschlag, Anzahl Anodenführer und Länge) in dem jeweiligen Los nicht eingeplant war und somit in den Positionen zur tatsächlichen Losgröße (Tabelle 1) in den Leistungsverzeichnissen nicht bepreist wurde, wird bei der Endabrechnung des Loses die jeweilige Bedarfsposition (Tabelle 2) berücksichtigt. Ändert sich die Methodik bei der Bearbeitung im Gelände zu einer teureren Variante (z.B. statt 2 werden 3 Anodenführer eingesetzt), so kann die tatsächlich angewendete Methodik (Me-thodenkombination) gem. Leistungsverzeichnis abgerechnet werden. Ändert sich die Methodik zu einer geringer angebotenen Variante, so erfolgt aus demselben Grund zumindest die Vergütung entsprechend des Methodenvorschlags des Auftraggebers. Die Treidelbefischung gem. Leistungsbeschreibung kommt einer Bootbefischung gleich und wird auch dementsprechend abgerechnet.
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land, Gliederung (NUTS): Recklinghausen (DEA36)
Land: Deutschland
Ort im betreffenden Land
Zusätzliche Informationen: Die Lose befinden sich alle innerhalb von NRW (s. Anlagen 3, 4 und 5).
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagsertei