Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel 10: Verkehrsraum Strohgäu Nord.
59216-2024 - PlanungDeutschland-Ludwigsburg: Öffentlicher Verkehr (Straße)
OJ S 21/2024 30/01/2024
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ludwigsburg, Landratsamt Ludwigsburg Amt Fachbereich Verkehr
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ludwigsburg, Landratsamt Ludwigsburg Amt Fachbereich Verkehr
Postanschrift: Hindenburgstr. 40
Ort: Ludwigsburg
Postleitzahl: 71638
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Fachbereich Verkehr; Geschäftsteil Nahverkehr; Zu Händen von: Herrn Axel Meier
E-Mail:
Telefon: +49 714114442313
Fax: +49 714114459932
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-ludwigsburg.de
I.2.
Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3.
Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4.
Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel 10: Verkehrsraum Strohgäu Nord.
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional) II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Ludwigsburg
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Der Landkreis Ludwigsburg beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen europaweiten wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im sogenannten Linienbündel 10 „Strohgäu Nord“. Das Linienbündel 10 umfasst mindestens die Leistungen folgender Buslinien:
Linie 502, Linie 595.
Die vom ÖDLA umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.3) D) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 653.000 Nutzkilometer pro Jahr ab dem Jahr 2026.
Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG).
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Der Landkreis Ludwigsburg kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) B) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)II.2.7.
Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2026 Laufzeit in Monaten: 108
Beginn: 01/01/2026 Laufzeit in Monaten: 108
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1.
Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1.
Zusätzliche Angaben
A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Der Landkreis Ludwigsburg geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Ludwigsburg bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge.
C) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises Ludwigsburg (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/landratsamt-landkreis/aktuelles/ausschreibungen/ausschreibungen-im-busverkehr/).
Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
VI.4.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
25/01/2024
25/01/2024