Ausschr. MobilitätspassMobilitätsgarantie
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Dorotheenstr. 8
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nvbw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschr. MobilitätspassMobilitätsgarantie
Erweiterung
Im Rahmen der strategischen und systematischen Stärkung des Öffentlichen Verkehrs möchte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) als Auftraggeber (AG) mehrere Leistungen im Rahmen
eines Rahmenvertrages erarbeiten lassen. Die ausgeschriebenen Leistungen zum Mobilitätspass und zur Mobilitätsgarantie sind prioritäre Maßnahmen für das Gelingen der Verkehrswende und zur Nutzung
klimafreundlicher Mobilität. Im Rahmen der ausgeschriebenen Leistung wird zu den beiden Projekten Mobilitätspass und Mobilitätsgarantie inhaltliche Beratung sowie Berechnungen, Rechtsberatung (bis hin
zur Begleitung von Gesetzgebungs-verfahren), Kommunikation und Beteiligung insbesondere kommunaler Modellregionen sowie die Umsetzungskonzeption für den Mobilitätspass erwartet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung
Postanschrift: Große Reichenstr, 27
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB regelt dazu:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § GWB § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
siehe Lieistungsbeschreibung
Postanschrift: Große Reichenstr, 27
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland
Erweiterung
Zum Zeitpunkt der Auschreibung im September 2021 war der Aufwand dieses Projektes noch nicht in Gänze absehbar, da das Land Baden Würrtemberg mit der Einführung einer Mobilitätsgarantie und des Mobilitätspasses Pionierarbeit im Bundesgebiet leisten wird. Vergleichbare Aufträge wurden bundesweit bisher noch nicht ausgeschrieben, die als Referenz dienen konnten. Im November 2021 zeichnete sich ab, dass das Interesse bei den Kommunen als Modellregion an diesem Pionierprojekt beteiligt zu sein erheblich höher war, als während der Auschreibung des Auftrages angenommen wurde. Anstelle von maximal veranschlagten 15 Modelkommunen hatten sich 21 Modellkommunen beworben. Allen Bewerbungen eine Zusage erteilt, was allerdings die Kosten erhöht. Ebenfalls zeichnet sich im Laufe des Projeketes ab, das entgegen der Annahmen in der Leistungsbeschreibung alle Modellregionen ein Interesse daran haben alle Varianten der Mobilitätspasses berechnet zu bekommen. Dieser Mehraufwand war so nicht vorhersehbar.