Beschreibung: Die Eignung der Bewerber im Hinblick auf die Berufsausübung wird zunächst unter Bezugnahme
auf § 44 VgV auf Basis der folgenden Kriterien geprüft, bewertet bzw. beurteilt: 1.)
Nachweis über die Berechtigung des vorgesehenen Entwurfsverfassers, die Berufsbezeichnung
Landschaftsarchitekt zu tragen oder in Deutschland entsprechend tätig zu werden, liegt
vor. 2.) Basisinformation zum Unternehmen des Bewerbers (Name, Sitz, Gründungsjahr,
Kontaktdaten) bzw. – soweit zutreffend – zu den an der Bewerbergemeinschaft beteiligten
Unternehmen (Name, Sitz, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) 3.) Eigenerklärung
(soweit zutreffend) der Bewerbergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen
Haftung und Benennung desjenigen, der die Bewerbergemeinschaft vertritt. Nachweis
der Vertretungsmacht auf Anforderung. 4.) Erklärung zu wirtschaftlichen Verknüpfungen
mit anderen Unternehmen 5.) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
nach § 123 GWB 6.) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §
124 GWB 7.) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 19 Abs.
1 Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 98c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz,
§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
8.) Für ausländische Unternehmen in Bezug auf die vorstehenden Punkte 5.) bis 7.):
Erklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften
des jeweiligen Landes mit den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen vergleichbar
sind. 9.) Erklärung zum Russlandbezug des Bieters / die Bietergemeinschaft sowie von
Unterauftragnehmern, Lieferanten oder eignungsverleihenden Unternehmen. 10.) Erklärung
über eine eventuelle Weitergabe von Auftragsteilen an andere Unternehmen (§ 46 Abs.
3 Nr. 10 VgV). Will sich der Bewerber bei der Erfüllung des Auftrages der Leistungen
anderer Unternehmen bedienen, so hat er die Weitergabe von Auftragsteilen verpflichtend
anzugeben. Eine Benennung der Nachunternehmer erfolgt im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs
unter Verweis auf § 36 Abs. 1. S. 1 VgV freiwillig. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung
ist auf Anforderung nachzureichen. 11.) Beabsichtigt der Bewerber im Hinblick auf
die Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe
gemäß § 47 VgV), so hat er diese zu benennen und für sie mit der Bewerbung einen eigenen
Bewerbungsbogen abzugeben. Der Bewerber muss mit der Bewerbung nachweisen, dass ihm
die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden,
indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Nimmt
der Bewerber im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in
Anspruch, müssen diese Unternehmen in dem Umfang, in dem ihre Kapazitäten in Anspruch
genommen werden, gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften. Eine entsprechende
Haftungserklärung ist auf Anforderung nachzureichen.