Deutschland - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen ERP-Systems für die Universität Stuttgart - hier: Auftragsänderung ChangeRequest wg. Berechtigungen LBV - CR 008
1. Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Universität Stuttgart
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: Beratung und Dienstleistung zur Erstellung eines ganzheitlichen ERP-Systems für die
Universität Stuttgart - hier: Auftragsänderung ChangeRequest wg. Berechtigungen LBV
- CR 008
Beschreibung: 1. Die Universität Stuttgart hat ein Projekt zur Modernisierung des ERP-Systems der
Universität Stuttgart und zur gleichzeitigen Migration des Bestandssystem nach SAP
S/4 HANA auf den Weg gebracht und nach einer Ausschreibung der Implementierungsdienstleistung
die Firma Scheer als Implementierungspartner beauftragt. Die Umstellung auf das neue
Kernsystem mit Basisfunktionen im Bereich Finanzen und Controlling ist zum 1.1.2024
erfolgt. Die Migration und Implementierung der Kernfunktion (Stufe 1) wird derzeit
auftragsgemäß ausgeführt. 2. Die hier gegenständliche Beschaffung/Auftragsänderung
betrifft folgenden Sachverhalt / Change Request: Berechtigungen LBV Im Rahmen des
oben beschriebenen ERP-Modernisierungsprojekts der Universität Stuttgart wurde eine
Schnittstelle entwickelt, die Buchungssätze des Landesamts für Besoldung und Versorgung
(LBV) an das SAP-System liefert, um projektbezogen Personalkosten zu buchen. Hierzu
wird ein Flatfile mit Personalnummer, Namen, Kontierungsinformation und Geldbeträgen
manuell durch die Universitätsverwaltung beim Portal der LBV abgeholt und in SAP eingelesen.
In SAP wird dieser Datensatz als Tabelle eingelesen, validiert und dann mittels eines
BAPIs gebucht. Nachdem früher die Buchungssätze kumuliert und anonym im SAP gespeichert
wurden, ist es heute das Ziel, dies künftig auf Einzelpostenebene zu tun und eine
Möglichkeit der Zuordnung der Kosten zu Einzelpersonen integriert in SAP zu ermöglichen.
Dies geschah bisher in einem gesonderten BW-System, das abgeschaltet werden soll.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist Voraussetzung für das Verbuchen der LBV-Daten
im neuen SAP S/4 HANA System, dass die Belege anonymisiert gebucht werden können,
einzelne Mitarbeiter aber für bspw. die Erstellung von Verwendungsnachweisen berechtigt
sind, die Klarnamen zu den Aliasen einzusehen. Die Anforderung der Anzeige auf Einzelbelegebene
soll daher eingeschränkt werden auf die Daten von Hiwis und Angestellten. Die Berechtigung
zum Zugriff soll beschränkt werden auf die Mitarbeiter der kaufmännischen Verwaltung
und ausschließlich für die Mitarbeiter ihrer Kostenstellen. Die Universität Stuttgart
hat einen eigenen Lösungsvorschlag für die Gestaltung der Berechtigungen erarbeitet,
der von dem Bestandsauftragnehmer entwicklungsseitig umgesetzt werden soll.
Kennung des Verfahrens: e53625b5-0b26-48c4-abf9-f05d3c3b2110
Interne Kennung: CR008
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung(cpv): 72000000IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
other- § 132 GWB - Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit
5. Los
5.1 Los: LOT-0001
Titel: CR008 - Berechtigungen LBV
Beschreibung: Die Universität Stuttgart hat einen eigenen Lösungsvorschlag für die Gestaltung der
LBV- Berechtigungen erarbeitet, der vom Bestandsauftragnehmer entwicklungsseitig umgesetzt
werden soll.
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen: Auf die Frist gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird hingewiesen: Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet: Universität Stuttgart
6. Ergebnisse
Wert aller im Rahmen dieses Verfahrens vergebenen Aufträge: 26,600EUR
6.1 Ergebnis, Los-– Kennung: LOT-0001
6.1.2 Informationen über die Gewinner
7. Änderung
Abschnittskennung: 671029-2021
Grund für die Änderung: Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den
ursprünglichen Auftragnehmer.
Beschreibung: Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne
Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn - zusätzliche Liefer-, Bau-
oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen
Vergabeunterlagen vorgesehen waren, - und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen nicht erfolgen kann - und mit erheblichen Schwierigkeiten
oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Im Einzelnen zu dem hier vorliegenden Change Request „Berechtigungen LBV“: • Eine
Umsetzung der Schnittstelle und Berechtigungen zur Durchführung und Aufhebung der
Pseudonymisierung war nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen, weil
für die Universität nicht vorhersehbar war, dass diese aufgrund des Projektverlaufs
und der entsprechenden internen Bedarfe erforderlich sein würde. • Hinsichtlich der
Anforderung des zweiten Spiegelstrichs (wirtschaftliche oder technische Gründe) in
Zusammenschau mit dem dritten Spiegelstrich kommt es darauf an, dass ein Wechsel des
Auftragnehmers aufgrund der Gründe (fast) unmöglich ist. Eine bloße Schwierigkeit
des Wechsels reicht nicht aus. In der vergaberechtlichen Literatur besteht jedoch
Einigkeit darüber, dass eine (stark) gesteigerte Unzweckmäßigkeit ausreicht (Geitel/Jansen,
in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, § 132
Rz. 121 ff. fasst etwa „wirtschaftliche“ Gründe relativ weit und weist darauf hin,
dass sich beachtliche wirtschaftliche Nachteile auch aus vorhersehbaren Kooperationshindernissen
ergeben können; ebenso Müller-Wrede, in: Müller-Wrede, GWB, § 132 Rn. 48). So liegt
es hier. Denn eine Erbringung der genannten Leistungen durch einen „Drittauftragnehmer“
wäre bereits technisch kaum möglich, da die Leistungen nicht sauber vom Auftragsgegenstand
für das Gesamtsystem für den geplanten Go-Live zu trennen wären. Im Übrigen wäre jedoch
ein solches Vorgehen aber auch wirtschaftlich sinnlos, da ein Drittunternehmer den
immens großen Einarbeitungsaufwand ebenfalls mit abrechnen würde und die Kooperationshindernisse
in Bezug auf diejenigen Leistungen, die im „Gesamtprojekt“ und in Zusammenarbeit mit
der Auftraggeberin erbracht werden, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch zu technischen
Abstimmungsproblemen im System führen würden. 3. 50%-Grenze, § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB
Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB darf die Vergütung in den in Ziffer 2 und 3 genannten
Fällen zudem den Wert des ursprünglichen Auftrages um nicht mehr als 50 % übersteigen.
Die 50%-Grenze von [Betrag gelöscht] EUR für eine Auftragsänderung wird nicht überschritten.
Die beschriebene Auftragsänderung ist daher vergaberechtlich gerechtfertigt.
7.1 Änderung
Abschnittskennung: CON-0001
Beschreibung der Änderungen: Change Request Berechtigungen LBV in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR netto