Beschreibung: Für einen Zuschlag kommen nur fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter in
Frage, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Zur Beurteilung
der Eignung und zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sind vom Bieter
in den Dateien D.2, D.2.1, D.2.2, D.3, D.4 und D.5 Angaben und Erklärungen zu machen
und mit dem Angebot abzugeben. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Vorgaben
des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG- NRW, aktueller Stand).
Hierzu ist gesondert der Vordruck T.1 zwingend mit dem Angebot abzugeben. Im Vordruck
D.2 der Vergabeunterlagen hat der Bieter eine Eigenerklärung abzugeben, dass keine
Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist oder gegen
das eigene Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat. Die Vergabestelle kann
einen Bieter/ eine Bietergemeinschaft von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen,
wenn der Bieter/ ein Mitglied der Bietergemeinschaft eine wesentliche Anforderung
bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd
mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz
oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das
betroffene Unternehmen wird bei Vorliegen eines solchen Grundes vor der Entscheidung
über seinen Ausschluss angehört. Unter Angabe der maßgeblichen Pflichtverletzungen
aus bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im bebotenen Bezirk des JobCenter
Essen erhält es die Gelegenheit innerhalb der gesetzten Antwortfrist schriftlich darzulegen,
welche Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB zwischenzeitlich getroffen wurden,
um weitere Pflichtverletzungen zu vermeiden. Der Bieter muss versichern, dass er allen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
sowohl in Deutschland als auch in seinem Niederlassungsstaat - sofern es sich um einen
anderen Niederlassungsstaat als Deutschland handelt - nachgekommen ist. Der Bieter
muss die sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(AEntG) und § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)
einhalten. Er muss versichern, dass keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen
oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, u.a. die Beteiligung an
Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung
an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über
die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben
an andere Bewerber. Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
zum Schutze von personenbezogenen Daten und Sozialdaten sind durch den Bieter zu treffen
(Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a bis d der EU-Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Um
dem Wettbewerbsgebot Rechnung zu tragen, schließt das JobCenter Essen keine Verträge
mit Anbietern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die innerhalb eines Zeitraums
von 18 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme für Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung für das JobCenter Essen als Beraterfirma tätig waren oder von denen
ein Mitglied oder ein Mitarbeiter innerhalb dieses Zeitraums als selbständiger Berater
oder Mitglied oder Mitarbeiter einer Beraterfirma für das JobCenter Essen tätig war.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen
ist, der auch Objekt der Beratung war. Ein Vertrag mit Anbietern von Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, sofern die genannten
Kriterien innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme
vorgelegen haben, unabhängig davon, ob die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen
ist, der auch Objekt der Beratung war oder nicht. Eine entsprechende Erklärung (Vordruck
D.4) ist von jedem Bieter und jedem Mitglied der Bietergemeinschaft dem Angebot beizufügen.
Bzgl. einer Registerabfrage im Berufs- oder Handelsregister sind im Vordruck D.2.1
entsprechende Angaben zu machen. Das Nichtvorliegen eines Sachverhaltes nach Art.
5k Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/576 ist durch die Abgabe der Datei D.5 zu erklären.