Beschreibung: Mit dem Teilnahmeantrag sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bewerber
in den vergangenen drei Jahren: -weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem
Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB; -nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren
oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung
eines solchen Verfahrensmangels mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich
nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist,
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB; -weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen
zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr.
3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend;
-weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist,
mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken, § 124 Abs. 1 N.4 GWB; -keine wesentliche Anforderung bei
der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich
oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung,
zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, § 124 Abs.
1 Nr. 7 GWB; -in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
erforderlichen Nachweise zu übermitteln, § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB; -dass kein zwingender
Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt; -dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen
für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt, -in das Berufs- oder Handelsregister
(Register der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist.
Der Bieter hat eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines rechtserheblichen Tatbestands
aus Sanktionsvorschriften der EU - insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April
2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und zur "Consolidated Financial
Sanctions List" der Europäischen Union in der jeweils aktuellen Fassung - abzugeben.