Projektsteuerungsleistungen für den Umbau Teilbereich Luxemburger Straße in Hürth Referenznummer der Bekanntmachung: SWH-2023-12-038
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 40
Ort: Hürth
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 50354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Andreas Haack und Herr Steffen Eitel
E-Mail:
Telefon: +49 2233-53-491
Fax: +49 2233-53-627
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadtwerke-huerth.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektsteuerungsleistungen für den Umbau Teilbereich Luxemburger Straße in Hürth
Die Stadtwerke Hürth AöR wird in einem innerstädtischen Bereich die Luxemburger Straße zu einer Stadtstraße mit hoher Aufenthaltsqualität umbauen. Der umzubauende Teil war ehemals Bundesstraße B265. Gegenstand dieser Ausschreibung sind Projektsteuerungsmaßnahmen und Koordinierungsaufgaben, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens nötig sind. Der Auftrag erstreckt sich auf die in der Projekt- und Leistungsbeschreibung aufgeführten Projektstufen und Leistungen (Grund- und besondere Leistungen) gemäß § 2 AHO mit stufenübergreifendem Leistungsbild. Die Einzelheiten sind den Bewerbungs- und Vertragsbedingungen zu entnehmen. Die Maßnahme ist bei eingeschränktem laufenden (Verkehrs-) Betrieb umzusetzen.
Hürth
Im Rahmen eines Umbaus eines Teilbereiches der Luxemburger Straße in Hürth durch die Stadtwerke wird der gesamte Straßenkörper zu einer neuen Stadtstraße umgebaut. Der Umbau beinhaltet sowohl den Umbau der Oberflächen mit Neugestaltung wie auch den gesamten Leitungsbestand unterirdisch. Weiter sind an der bereits vorliegenden Planung nicht beteiligte Dritter einzubinden. Einige Maßnahmen werden vom Land NRW gefördert. Die Förderbedingungen sind einzuhalten. Schließlich unterliegt das Projekt einem strengen Zeitplan, der einzuhalten ist. Die geförderten Flächen/Abschnitte haben höchste Priorität. Neben dem Auftraggeber sind die Stadt Hürth und die beteiligten Planer einzubinden.
Der Auftragnehmer wird mit der gesamten Projektsteuerung beauftragt.
Eine Verlängerung kommt bei Bauzeitverlängerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, als Option in Betracht.
Alle qualifizierten Teilnehmer (vgl. III.) werden zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert.
Nach Eingang der ersten Angebote wird Stadtwerke Hürth den Teilnehmerkreis für das
Verhandlungsverfahren auf maximal 5 begrenzen. Es bleibt vorbehalten, die Teilnehmerzahl für das
Verhandlungsverfahren auf 3 zu begrenzen.
Verlängerungsoption für die Stadtwerke bei fehlendem Baufortschritt.
Stadtwerke Hürth AöR führt einen europaweiten Wettbewerb mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zum Verhandlungsverfahren durch. Es handelt sich um Projektsteuerungsaufgaben nach den Vorgaben für Projektsteuerung nach AHO-Heft Nr. 9, 5. Aufl. 2020 unter Einbezug der dortigen Ausführungen zu § 2 AHO und Anhang B. Der Wettbewerb wird nach der RL 2014/24/EU und den nationalen Gesetzen durchgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Zuverlässigkeit im Sinne von § 123 ff GWB (vgl. Art. 57 RL 2014/24/EU). Die Angaben zur Zuverlässigkeit
gemäß §§ 123 und 124 GWB sowie zur Selbstreinigung i.S. von § 125 GWB sind im Formblatt „Europäische
Eigenerklärung der Eignung (EEE)“ zu machen. Unternehmen werden ausgeschlossen, sofern mindestens ein
Ausschlussgrund aus den §§ 123 und 124 GWB vorliegt und keine Selbstreinigung i.S. des § 125 GWB erfolgte
(fakultatives Ausschlusskriterium);
2) Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister.
Der Wirtschaftsteilnehmer ist in den einschlägigen Handelsregistern seines Niederlassungsstaates (aufgelistet
im Anhang XI der RL 2014/24/EU) verzeichnet; Wirtschaftsteilnehmer aus bestimmten Mitgliedsstaaten müssen
ggf. andere in jenem Anhang aufgeführte Anforderungen erfüllen (Ausschlusskriterium).
3) bestimmte Berechtigung erforderlich
Ist der Besitz einer bestimmten Berechtigung erforderlich, um die betreffende Dienstleistung im
Niederlassungsstaat erbringen zu können? Soweit ja, hat diese vorzuliegen (Ausschlusskriterium).
Nachweise zu 1. bis 3.: Eigenerklärung sowie Auszug aus dem Handels- oder Gewerbezentralregister oder
vergleichbares Dokument (zum Ende der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate); auf Nachforderung: Auszüge
aus entsprechenden Registern, Zertifikate und Berechtigungsbestätigungen.
Sämtliche Unterlagen sind elektronisch bei der vorstehend genannten Kontaktstellen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Bei Einsatz von Drittunternehmer oder in Argen hat jeder Drittunternehmer bzw. jedes Arge-Mitglied die
vorstehenden Nachweise vorzulegen.
1) Jahresumsatz
Der Jahresumsatz des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten 3 Geschäftsjahren muss angegeben werden.
Weiter sind die Umsätze der letzten 3 Geschäftsjahre mit Projekten, die mit dem vorliegenden grundsätzlich
vergleichbar sind, anzugeben.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Vorlage der Geschäftsabschlüsse mit Prüfberichten.
2) Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung/Pflichtversicherungen
Der Wirtschaftsteilnehmer hat sich zu verpflichten, folgende Versicherung mit Beginn der ersten Leistung bis
zum Abschluss der Leistung vorzulegen und aufrecht zu erhalten:
Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen mindestens für
Personenschäden: 5 000 000 EUR, für Sachschäden: 5 000 000 EUR. In jedem Fall ist der Nachweis zuerbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der
Deckungssumme beträgt.
Weiter hat der Wirtschaftsteilnehmer mindestens über alle nach deutschem Recht erforderlichen
Pflichtversicherungen zu verfügen, die für die auftragsgegenständlichen Leistungen und Tätigkeiten erforderlich
sind.
Nachweis: Eigenerklärung; auf Nachforderung: Vorlage der Bestätigung des Versicherungsunternehmens, dass
zu Beginn der Leistungen entsprechender Versicherungsschutz gewährt werden kann.
3) Ein Einsatz von Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmern) oder in Argen hat jeder Drittunternehmer bzw. jedes Arge-Mitglied die
vorstehenden Nachweise vorzulegen.
Zu 1.bis 3.: Sämtliche Unterlagen sind elektronisch bei der vorstehend genannten Kontaktstellen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
1) In den letzten 5 Geschäftsjahren hat der Wirtschaftsteilnehmer mindestens 3 Projekte dieser Größenordnung als Projektsteuerer durchgeführt (Nachweis erforderlich). Alternativ kann
der Wirtschaftsteilnehmer die Projektsteuerung vergleichbarer
Größenordnung oder vergleichbare Referenzen vorlegen. Es ist vom Wirtschaftsteilnehmer ferner eine Liste
der vom Wirtschaftsteilnehmer erbrachten Projekte, die mit dem hier zu vergebenden Auftrag vergleichbar
sind,vorzulegen. Die Liste hat möglichst die Projekte anzugeben, die Kosten, den Auftraggeber, die
Leistungsarten und Leistungszeiträume sowie die Referenzen von Ansprechpartnern;
sind,vorzulegen. Die Liste hat möglichst die Projekte anzugeben, die Kosten, den Auftraggeber, die
Leistungsarten und Leistungszeiträume sowie die Referenzen von Ansprechpartnern;
2) Der Wirtschaftsteilnehmer muss für die Ausführungen der Leistungen über die erforderliche Fachkunde
verfügen (Nachweise, ua. auch über Erfahrungen in Planungsverfahren);
3) Angabe der Beschäftigtenanzahl mit Qualifizierungsangaben;
4) Angabe der ständigen Erreichbarkeit.
Zu 1. bis 4.: Sämtliche Unterlagen sind elektronisch bei der vorstehend genannten Kontaktstellen mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Bei Einsatz von Drittunternehmer oder in Argen hat jeder Drittunternehmer bzw. jedes Arge-Mitglied die
vorstehenden Nachweise vorzulegen.
Aufgrund der EU-weiten Rußlandsanktionen kann ein Auftragnehmer keinen Auftrag erhalten, wenn er dem Vertragserfüllungsverbot nach den Sanktionen unterfällt. Hierzu verweist Stadtwerke Hürth AöR auf das BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 Az. 20601/000#1, abrufbar auf der Website des BMWK und die dortige Anlage einer Muster-Eigenerklärung.
Die Eigenerklärung aus der Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022 ist auszufüllen und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Es handelt sich um ein Ausschlusskriterium!
Bei Einsatz von Unterauftragnehmern oder bei Arbeitsgemeinschaften ist für jeden Unterauftragnehmer oder jedes Arge-mitglied die vorstehende Eigenerklärung auszufüllen und einzureichen. Auch in diesem Fall handelt es sich um ein Ausschlusskriterium.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stadtwerke Hürth AöR behält sich vor, den Wettbewerb aufzuheben, wenn das Verfahren kein
ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis hat und/oder die politischen Gremien der Stadt Hürth oder der Verwaltungsrat der Stadtwerke der
Realisierung des Projekts nicht zustimmen.
Auf Wunsch können interessierte Unternehmen einen Lageplan der Flächen unter der vorstehend angegebenen
E-Mail-Adresse anfordern.
Für die Erstellung der Teilnahme- und Angebotsunterlagen wird keine Vergütung gewährt.
Postanschrift: Zeughausstr. 2 - 10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Stadtwerke Hürth AöR weist auf die besonderen Vorschriften des deutschen Vergaberechts für die Einlegung von Rechtsbehelfen, insbesondere die Präklusionstatbestände (§ 160 Abs. 3 GWB) hin.
Es sind anzuwenden:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
weiter:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.