Beschreibung: Zu 1: Nachzuweisen durch: Zwei Referenzen von mit dem Vergabegegenstand vergleichbaren
Übersetzungsleistungen. Das heißt, es muss sich um Übersetzungen im juristischen Bereich
aus der rumänischen in die deutsche Sprache handeln. Es kann sich dabei beispielweise
um regelmäßige Übersetzungsaufträge von einem Gericht, einer Behörde, einer Rechtsanwaltskanzlei,
einem Unternehmen o. ä., z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung, handeln. (Hierfür
ist die Anlage „Referenzen“ auszufüllen. Die Erklärung ist von dem/der Auftraggeber/in
zu unterzeichnen. Alternativ kann auch ein Scan einer eventuellen Rahmenvereinbarung
mit entsprechend geschwärzten Stellen, die für die Bewertung der Geeignetheit des
Nachweises nicht erforderlich sind und deren Offenlegung nicht erwünscht ist, beigefügt
werden. Eine Rahmenvereinbarung gilt in diesem Fall als eine der zwei erforderlichen
Referenzen.). Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die Referenzen zu prüfen,
um z. B. nach der Zufriedenheit des Auftraggebers/der Auftraggeberin mit der Qualität
der Übersetzungen zu fragen. Nicht deutschsprachige Nachweise sind als bescheinigte
Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Wichtig: Die Referenzen sind von dem/der Auftraggeber/in,
d. h. dem/der Referenzgeber/in, zu unterzeichnen. Zu 2: Die Fachkunde, Erfahrung und
Qualifikation der Übersetzer/innen, die der/die Bieter/in einsetzen möchte, bzw. des
bietenden freiberuflichen Übersetzers/der bietenden freiberuflichen Übersetzerin sind
durch folgende Angaben nachzuweisen: a) Angabe der Fachkräfte, die im Zusammenhang
mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen (§ 46 Abs. 3 Nr. 2). Die am Verfahren
als Bieter/innen teilnehmenden freiberuflichen Übersetzer/innen geben ihren Vor- und
Nachnamen an. b) Mindestens zwei Referenzen der eingeplanten Übersetzer/innen bzw.
der am Verfahren als Bieter/innen teilnehmenden freiberuflichen Übersetzer/innen von
mit dem Vergabegegenstand vergleichbaren Übersetzungsleistungen, d. h. es muss sich
um Übersetzungen im juristischen Bereich aus der rumänischen in die deutsche Sprache
handeln. Es kann sich dabei beispielweise um regelmäßige Übersetzungsaufträge von
einem Gericht, einer Behörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Unternehmen o. ä.,
z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung, handeln. (Hierfür ist die Anlage „Referenzen“
auszufüllen. Die Erklärung ist von dem/der Auftraggeber/in zu unterzeichnen. Alternativ
kann auch ein Scan einer eventuellen Rahmenvereinbarung mit entsprechend geschwärzten
Stellen, die für die Bewertung der Geeignetheit des Nachweises nicht erforderlich
sind und deren Offenlegung nicht erwünscht ist, beigefügt werden. Eine Rahmenvereinbarung
gilt in diesem Fall als eine der zwei erforderlichen Referenzen.). Die einzusetzenden
Übersetzer/innen einer bietenden Übersetzungsagentur dürfen ihre eigene Zusammenarbeit
mit dieser Agentur nicht als Referenz angeben. Die am Verfahren als Bieter/innen teilnehmenden
freiberuflichen Übersetzer/innen dürfen dieselben Referenzen wie oben unter Punkt
1 angeben. Wichtig: Die Referenzen sind von dem/der Auftraggeber/in, d. h. dem/der
Referenzgeber/in, zu unterzeichnen. Nicht deutschsprachige Nachweise sind als bescheinigte
Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. c) Nachweis darüber, dass der Schwerpunkt der
Tätigkeit der eingeplanten Übersetzer/innen bzw. der am Verfahren als Bieter/innen
teilnehmenden freiberuflichen Übersetzer/innen im juristischen Bereich liegt. (Hierfür
ist die Anlage „Beruflicher Werdegang“ auszufüllen.). d) Nachweis über eine übersetzungsbezogene
bzw. sprachwissenschaftliche Ausbildung für Übersetzer oder staatlich anerkannte Prüfung
für Übersetzer für die Sprachrichtung Rumänisch-Deutsch durch Vorlage eines entsprechenden
Abschlusszeugnisses. Nicht deutschsprachige Nachweise sind als bescheinigte Übersetzung
ins Deutsche vorzulegen. e) Die Muttersprache oder eine der Muttersprachen entspricht
der Zielsprache der Übersetzung (hier: Deutsch) oder die Zielsprache wird auf muttersprachlichem
Niveau beherrscht. Nachweise sind zu erbringen z. B. in Form eines Sprachzertifikats
(beispielsweise Goethe-Zertifikat, DaF-Zertifikat, DaZ-Zertifikat, Europa-Zertifikat)
mit dem Niveau „C2“ nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“ (GER) oder
- sollte ein solcher Nachweis nicht vorhanden sein - in Form eines vergleichbaren
Nachweises, wie ein Abschluss einer deutschen (Hoch)Schule, einer ausländischen (Hoch)Schule
mit den entsprechenden Sprachnachweisen, oder in Form von Referenzen über die Sprachkenntnisse
durch andere öffentliche Auftraggeber, soziale Einrichtungen und bisherige Arbeitgeber.
Die vergleichbaren Nachweise müssen ausführlich und plausibel sein (gegebenenfalls
mit Erläuterung auf einem separaten Blatt), so dass von der Auftraggeberin zweifelsfrei
nachvollzogen werden kann, inwiefern dadurch das oben genannte Kompetenzniveau „C2“
belegt ist. Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die Belege zu prüfen und
ggf. ergänzende Informationen nachzufordern. Nicht deutschsprachige Nachweise sind
als bescheinigte Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. f) Vereidigung/Beeidigung/Ermächtigung
als Übersetzer/in für die Sprachrichtung Rumänisch > Deutsch, nachzuweisen durch Vorlage
eines entsprechenden Schriftstückes der Stelle, die die Vereidigung/Beeidigung/Ermächtigung
vorgenommen hat. Nicht deutschsprachige Nachweise sind als bescheinigte Übersetzung
ins Deutsche vorzulegen.