Bekanntmachung vergebener Auftrag: Herrichtung Bahnhofsumfeld - Kanalbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 32/4
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Kolkstraße 20
Ort: Dorsten
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 46282
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 2362663436 / +49 2362663437
Fax: +49 2362665730
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dorsten.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bekanntmachung vergebener Auftrag: Herrichtung Bahnhofsumfeld - Kanalbauarbeiten
Bahnhof Dorsten Vestische Allee 14 46282 Dorsten
Herrichtung Bahnhofsumfeld Dorsten
Kanalbauarbeiten - Leitungsverlegung
EFRE-Nr. 060054/06/33/18
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Herrichtung Bahnhofsumfeld / Kanalbauarbeiten
Postanschrift: Brinkstegge 9
Ort: Bocholt
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46395
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYYHD4R4
Postanschrift: Domplatz 1 - 3
Ort: Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2514111691
Fax: +49 2514112165
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift: Kurt-Schumacher-Allee 1
Ort: Recklinghausen
Postleitzahl: 45657
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Bahnhof Dorsten Vestische Allee 14 46282 Dorsten
Herrichtung Bahnhofsumfeld Dorsten
Kanalbauarbeiten - Leitungsverlegung
Postanschrift: Brinkstegge 9
Ort: Bocholt
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46395
Land: Deutschland
Rückbau von Bordsteinen und Asphaltflächen, die von Bodenmassen überdeckt waren
Spundwände konnten nicht wie geplant gezogen werden, sondern mussten herausgeschnitten werden
Abtrag einer Bodenmiete, die durch die Tätigkeit anderer Gewerke im Baufeld lag
Ertüchtigung eines nicht tragfähigen Bodens
Der ursprüngliche Auftragnehmer wurde durch den Nachtrag vom 27.11.2023 mit Arbeiten beauftragt, die sich erst im Laufe der Baumaßnahme ergeben haben, wie der Rückbau von Bordsteinen und Asphaltflächen, die von Bodenmassen überdeckt waren und somit in der ursprünglichen Ausschreibung nicht berücksichtigt werden konnten. Weiterhin musste bzgl. der Spundwände eine andere Ausführung gewählt werden als ursprünglich geplant. Darüber hinaus war eine Bodenmiete abzutragen, die durch die Tätigkeit anderer Gewerke im Baufeld lag und es war ein nicht tragfähiger Boden zu ertüchtigen. Diese Arbeiten haben sich erst im Rahmen der Abwicklung der Baumaßnahme ergeben und konnten in der ursprünglichen Ausschreibung keine Berücksichtigung finden. Die Stadt Dorsten hat somit ihre Sorgfaltspflicht zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht verletzt. Darüber hinaus ändert sich durch den Nachtrag der Gesamtcharakter des Auftrages nicht. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB sind somit gegeben.