Refresh Abstandsmessanlagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Nauheimer Str. 101
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 711230-20
Fax: +49 7112302-1099
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei-bw.de/Dienststellen/PTLSPol/Seiten/default.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Refresh Abstandsmessanlagen
Es wurde ein Rahmenvereinbarung geschlossen. Es soll mindestens ein neues Trägerfahrzeug, welches vom Auftraggeber bereitgestellt wird, mit den Hardwarekomponenten (u. a. Abstands- und Geschwindigkeitsmessgeräte) ausgestattet werden. Diese sollen in das Fahrzeug eingebaut werden. Zudem soll die vorhandene Software VKS Select und VKS Auswertung auf die entsprechende Hardware installiert und die Betriebsbereitschaft sichergestellt werden.
Bingen am Rhein
Mindestabnahmemenge (innerhalb der 24-monatigen Vertragslaufzeit): Es soll mindestens der Ausbau eines Trägerfahrzeugs gemäß der Anlage 2 - Leistungsbeschreibung und Preisblatt erfolgen.
Voraussichtliche Abnahmemenge (innerhalb der maximalen Vertragslaufzeit von 4 Jahren): Es kann von einer voraussichtlichen Abnahmemenge von 8 Trägerfahrzeugen gemäß der Anlage 2 - Leistungsbeschreibung und Preisblatt ausgegangen werden. Eine Abnahmeverpflichtung über die Mindestabnahmemenge hinaus besteht für den Auftraggeber jedoch nicht.
Höchstabnahmemenge (innerhalb der maximalen Vertragslaufzeit von 4 Jahren): Maximal werden 10 Trägerfahrzeuge, gemäß der Anlage 2 - Leistungsbeschreibung und Preisblatt, abgerufen. Eine Abnahmeverpflichtung über die Mindestabnahmemenge hinaus besteht für den Auftraggeber jedoch nicht.
Auftragswerte werden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV nicht veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach § 1 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) dürfen zur amtlichen Verkehrsüberwachung nur geeichte Messgerä-te eingesetzt werden. Darunter fallen insbesondere Geräte zur Abstands- und Geschwindigkeitsmessung. Die Geräte müssen mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 der MessEV durch eine Konformitätsbewertungsstelle oder durch ein Bauartzulassungverfahren (bis 31.12.2014) zugelassen sein. Das hier behandelte Verkehrskontrollsystem Vidit VKS ist als einziges Gerät seiner Art durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt zugelassen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Refresh Abstandsmessanlagen
Nationale Identifikationsnummer: DE813581396
Postanschrift: Am Ockenheimer Graben 40
Ort: Bingen am Rhein
NUTS-Code: DEB3J Mainz-Bingen
Postleitzahl: 55411
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 672140-49090
Fax: +49 672140-490969
Internet-Adresse: https://www.vidit-systems.de/index.php?option=com_content&view=article&id=53&Itemid=382&lang=de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: +49 7219260
Fax: +49 7219263985
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.