Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.: Entsprechend §42 VgV nach §124 GWB Abs.1 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen
in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung
begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen
Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung
des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, oder versucht
hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Nach
§122 GWB kann der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen
erbracht werden Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten
ist als Nachweis ebenso zugelassen. - eine Eigenerklärung des Bieters nach Formblatt
124 - als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Das Unternehmen, bei dem dieser Ausschlussgrund vorliegt, wird nicht von der Teilnahme
an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber
oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat,
dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden
einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch
verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit
den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die
geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.