Beschreibung: A) Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters
sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt
durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe: 1) keine
Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder
nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs.
1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer
Staaten in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden
ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist;
2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den
letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch
durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3) der Bieter
bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei
diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und
über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in
den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5) der Bieter sich
nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie
dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen
haben; 6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung
des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist,
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe eine
schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat;
7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; 8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt
bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
beeinträchtigen könnte; 9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe
bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine
wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder
dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren
Rechtsfolge geführt hat; 10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz
(MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens
[Betrag gelöscht] EUR belegt worden ist; 11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten
ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs.
3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in
den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
mit einer Geldbuße von wenigstens [Betrag gelöscht] EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden
ist; 12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße
begangen hat; (Auflistung wird sogleich unter den Mindeststandards fortgesetzt). Möglicherweise
geforderte Mindeststandards: Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen
ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss
derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. (Fortsetzung der unter Ziffer III.1.2)
oben begonnenen Auflistung): 13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel im einem solchen
Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen
unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der
Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote
erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender
Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann.
B) Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen
und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die
Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie nachzuweisen, dass die entsprechenden
Kapazitäten dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich
zur Verfügung stehen. Soweit sich Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche
Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter
berufen, ist das Personal des Dritten, das das über die mit den für diesen vorzulegenden
Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Näheres
regeln die Vergabeunterlagen. Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen
und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige
eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob
die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen.